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Verbrauch und Abgeltung des Zeitguthabens aus Nachtschwerarbeit
Anspruch des Arbeitnehmers, wenn das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vollständig abgebaut wurde?
Art V § 3 der NSchG-Novelle 1992 sieht für Arbeitnehmer in Krankenanstalten ein Zeitguthaben von zwei Stunden für jeden Nachtdienst vor, der die in § 2 leg cit festgelegten Kriterien der Schwerarbeit erfüllt. Der vorliegende Beitrag widmet sich neben dem Verbrauch vor allem der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung hat, wenn das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht vollständig abgebaut wurde.
1. Anlassfälle
Vertragsbedienstete des Landes Steiermark (diese unterliegen dem Stmk L-DBR), die über die Steiermärkische Krankenanstalten-GmbH Spitälern zur Dienstleistung zugewiesen sind, leisten regelmäßig Nachtdienste, die zu einem Zeitguthaben gemäß Art V § 3 der NSchG-Novelle 1992 führen. Ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches Guthaben offen, ist fallweise strittig, ob es ausbezahlt werden muss oder nicht.
2. Inhalt und Normzweck der NSchG-Novelle 1992
2.1. Allgemeines
Art V der NSchG-Novelle 1992 ist mit in Kraft getreten und beinhaltet Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal. Ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Einführung eines Zeitausgleichs im Ausmaß von zwei Stunden für besonders belastende Arbeitsbedingungen in der Nacht. Die Materialien führen zu...