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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 170

Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs

iFamZ 2020/93

§§ 223, 258 Abs 4 ABGB

Unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Betroffenen veräußert werden. Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache finanziell nicht mehr verkraftbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Erwachsenenvertreter gemäß § 241 Abs 2 ABGB an den Wünschen der betroffenen Person zu orientieren hat, solange durch die Erfüllung dieser Wünsche das Wohl des Betroffenen nicht erheblich gefährdet wird.

(…) Der Betroffene ist Eigentümer einer Liegenschaft in B samt darauf errichtetem Wohnhaus. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ist massiv beeinflussbar. Er bezieht eine Invaliditätspension und verfügt über ein Barvermögen von rund 2.000 EUR; von seiner Mutter hat er Schmuck im Wert von rund 9.000 EUR geerbt.

Bis zum Tod seiner Mutter lebte der Betroffene gemeinsam mit dieser auf der in Rede stehenden Liegenschaft. Das Haus war verdreckt und zugemüllt und der Betroffene verwahrlost; er übernachtete in einem Pkw im Garten des Hauses. In der Folge übe...

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