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VwGH vom 24.10.2002, 2002/15/0123

VwGH vom 24.10.2002, 2002/15/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch über die Beschwerde des Dr. Hans-Jörg V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , RV 1393/1-V6/01, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Am feierte er seinen 40. Geburtstag. 50% der Kosten des aus Anlass dieses Geburtstages veranstalteten Festes (152.234,90 S) machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewinnermittlung für seine Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Weiters machte er die auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend.

Gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1996, mit welchem das Finanzamt den Abzug der in Rede stehenden Betriebsausgaben und Vorsteuern mit dem Hinweis verweigerte, es lägen Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, brachte der Beschwerdeführer Berufung. Die Festveranstaltung habe Kosten von ca. 300.000 S verursacht. Sie habe in der ÖBB-Remise in Feldkirch stattgefunden. Es hätten mehrere hundert Personen teilgenommen. Vorbereitung, Durchführung und mediale Aufbereitung seien im Stile eines professionellen Event-Marketings erfolgt. Die Veranstaltung habe auch Beachtung in den regionalen Medien gefunden und sei Gegenstand der Berichterstattung gewesen. Es könne zwar nicht von einem völligen Fehlen der repräsentativen Komponente gesprochen werden, diese sei allerdings von untergeordneter Bedeutung. Durch die Publizitätswirkung sei evident, dass die Veranstaltung der Werbung gedient habe. Die Veranstaltung gehe weit über das hinaus, was selbst bei im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten als Geburtstagsfeier üblich sei. Die Auswahl der Gäste sei aus dem Blickwinkel der beruflichen Weiterentwicklung erfolgt. Es seien insbesondere potentielle Mandanten aus dem Wirtschaftsbereich geladen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Eine Festveranstaltung aus Anlass eines runden Geburtstages sei niemals weitaus überwiegend beruflich veranlasst. Auch wenn der Rahmen der Veranstaltung den einer üblichen Geburtstagsfeier übersteige, liege immer eine beträchtliche private Veranlassung vor. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Werbezweck der Veranstaltung nicht nachgewiesen habe. Es könne nicht generell gesagt werden, dass die Bewirtung von - auch potenziellen - Mandanten bei einer Geburtstagsfeier überwiegend der Werbung diene, zumal Leistungen eines Rechtsanwaltes wohl aufgrund seiner Fähigkeit als Rechtsanwalt und nicht wegen seiner Gastfreundschaft in Anspruch genommen würden. In der mündlichen Berufungsverhandlung sei eine Graphik vorgelegt worden, aus der sich ein signifikantes Ansteigen der bearbeiteten Akten in den Jahren 1996 und 1997 ergebe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei damit aber ein direkter Zusammenhang zwischen der Geburtstagsfeier und der Geschäftsentwicklung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde halte es auch für ausgeschlossen, dass eine Veranstaltung mit mehreren hundert Personen den geeigneten Rahmen für Leistungsinformationen über eine Anwaltskanzlei darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen

Einkünften nicht abgezogen werden:

"2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..."

Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung. Solcherart sind Feiern aus Anlass des Geburtstages eines Unternehmers durch die private Lebensführung veranlasst. Dass solche Feiern Repräsentationsaufwendungen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/14/0036), von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht.

Aufwendungen für derartige Feste sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Einladenden bedingte Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Einladenden oder seine Tätigkeit zu fördern, muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben.

Der Verwaltungsgerichthof schließt die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings nicht von vornherein aus. Wenn jedoch der Anlass der Veranstaltung nicht ein solcher ist, der ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist, sondern, wie dies für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers, steht der Zusammenhang mit dem Privatbereich im Vordergrund. Für diesen Fall schließt § 20 Abs 1 Z 3 EStG den Betriebsausgabenabzug aus.

Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Personen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Mitveranlassung durch die Einkunftserzielung im Hinblick auf ihre berufliche bzw betriebliche Stellung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/14/0093). Auch wenn der Geburtstagsfeier eine Werbewirkung für den Betrieb des Unternehmers zugekommen sein sollte, insbesondere weil in den lokalen Medien über das Ereignis berichtet worden ist, bleibt die private Veranlassung im Vordergrund. Daran ändert auch nichts, wenn, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, die Geburtstagsfeier zu einem Anstieg der Mandantenzahl beim Beschwerdeführer geführt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am