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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 278

Nachbesserung des Kaufpreises bei nachträglich erworbenen, „gemeinnützigen“ Mietobjekten

Wer ist Schuldner der Nachbesserungspflicht bei Weiterveräußerung von einem privilegierten Zweiterwerber an Dritte?

Andreas Sommer

Andreas Sommer widmet sich der Frage, wer bei Weiterübertragung eines nachträglich im Eigentum begünstigt erworbenen, „gemeinnützigen“ Mietwohn- oder Geschäftsraums – von einem privilegierten Zweiterwerber an Dritte – gemäß § 15g Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nachbesserungspflichtig ist: Ist es der von der gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) ursprünglich gekauft habende, zB der ersterwerbende Mieter oder der privilegierte, zB vom Ersterwerber beschenkte Lebensgefährte als Zweiterwerber?

1. Allgemeines

In Übereinstimmung mit Prader ist gleich vorab festzuhalten, dass das Telos des mit WGG-Novelle 2016 geschaffenen § 15g WGG idF WGG-Novelle 2019 darin liegt, den in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Spekulationskäufen (bei nachträglicher Überlassung von Eigentum an gemeinnützig errichteten Mietobjekten) Einhalt zu gebieten, zumal diese Bestimmung gerade eben „nicht zum Schutz des Erwerbers“ und nicht zugunsten „einer erleichterten gewinnbringenden Veräußerung“ gedacht ist.

Folgte man Domitius Ulpianus und seiner heute (zu Recht) als veraltet geltenden Interessentheorie, wäre § 15g WGG sogar dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Verkürzt dargestellt soll nämlich sichergestellt werden, dass von der öffentlichen Hand zum Teil massiv gestützt...

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