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VwGH vom 06.08.1996, 93/17/0093

VwGH vom 06.08.1996, 93/17/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. R/1-V-90152/01, betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution, jeweils i. A. eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er der Vorstellung gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , Zl. E 30006/90-2, bewilligten Exekution durch Zwangsversteigerung nicht Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Abteilung unter anderem des Grundstückes 994 (früher inneliegend der EZ 3476), Grundbuch 16121 P, bewilligt. Gleichzeitig wurde der damaligen Eigentümerin dieses Grundstückes, E, ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 229.125,-- vorgeschrieben, der (unter anderem) im Fall des Verkaufes dieses Grundstückes, jedenfalls aber nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, fällig werden sollte.

E veräußerte dieses Grundstück nach Abschluß eines Vorvertrages am mit Kaufvertrag vom an T, deren Eigentumsrecht am unter gleichzeitiger Eröffnung der neuen EZ 6630 für das Grundstück 994 bücherlich einverleibt wurde. Mit Kaufvertrag vom erwarb die Beschwerdeführerin dieses Grundstück von T. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin wurde am bücherlich einverleibt.

Mit dem der Beschwerdeführerin am zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde diese "gemäß § 172 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0, aufgefordert, den Aufschließungsbeitrag für dieses Grundstück in der Höhe von S 229.125,--, welcher mit Abgabenbescheid vom vorgeschrieben wurde, binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides an die Marktgemeinde P zu entrichten, da durch den Erwerb des vorgenannten Grundstückes aufgrund der Bestimmungen des § 119 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-1, für sie als Rechtsnachfolger im Grundeigentum eine gesetzliche Haftungspflicht besteht".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , der Beschwerdeführerin zugestellt am , keine Folge gegeben wurde.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/17/0034, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Ein sodann gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen diesen Bescheid eingebrachter Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom wurde der mitbeteiligten Marktgemeinde als betreibender Partei - unter anderem - aufgrund des vollstreckbaren Haftungsbescheides ihres Bürgermeisters vom wider die Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 229.125,-- sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, Grundbuch P, EZ 6630, bewilligt.

Am erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gemäß §§ 35 und 36 EO, beantragte die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titels sowie die Aufschiebung der Exekution. In dieser Eingabe vertrat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Auffassung, die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom hätte nicht bestätigt werden dürfen, weil dieser Haftungsbescheid mangels jeder gesetzlichen Grundlage rechtswidrig sei. Aufgrund der in § 119 der Niederösterreichischen Bauordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der NÖ Landesregierung, LGBl. 8200-0 (im folgenden: NÖ BauO 1976), statuierten dinglichen Wirkung des Abgabenbescheides vom stelle nur dieser die Rechtsgrundlage für die Einforderung des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages gegen die ursprüngliche Eigentümerin und die Beschwerdeführerin als deren Rechtsnachfolgerin im Eigentum des betreffenden Grundstückes dar. Ein zusätzlicher Haftungsbescheid hätte daher nicht ergehen dürfen.

Im übrigen sei das Recht zur Einhebung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bereits verjährt gewesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom nicht stattgegeben; ihre Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Aufschiebung der gegenständlichen Exekution wurden abgelehnt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom nicht stattgegeben.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Fälligkeit des mit Bescheid vom vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages sei spätestens mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, "vermutlich also im Dezember 1978", eingetreten. Die Verjährungsfrist reiche demnach "zumindest bis Dezember 1983". Sie sei durch einen am zur Post gegebenen, an die E gehörige prot. Fa. H & Co gerichteten Kurzbrief unter Anschluß einer Kopie des Bescheides vom mit einer Bitte an die Adressatin um Stellungnahme unterbrochen worden. Jedenfalls aber die Erlassung des Haftungsbescheides vom stelle eine wirksame Unterbrechungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist dar. Die behauptete Rechtswidrigkeit dieses Bescheides könne nicht mit Einwendungen nach §§ 35 und 36 EO geltend gemacht werden. Die beantragte Aufschiebung der Exekution sei "entbehrlich" gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem subjektiven Recht verletzt sieht, aufgrund eines rechtswidrigen Haftungsbescheides und in Ansehung einer bereits verjährten Abgabe nicht belangt werden zu können.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in seiner im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes anzuwendenden Fassung

LGBl. 8200-0 lautet:

"Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig."

§ 119 NÖ BauO 1976 i.d.F. LGBl. 8200-0 lautet:

"Dingliche Bescheidwirkung

Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Abschnitt IX - kommt insoferne eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Bei einem Bescheid nach § 10 scheidet der Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber aus den Verpflichtungen gemäß §§ 13 und 14 nicht aus, sondern haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zur ungeteilten Hand."

§§ 172, 185 NÖ AO 1977 lauten:

"§ 172

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. ...

§ 185

(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist; keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung, unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) ..."

Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, ihrer Vorstellung wäre deshalb Folge zu geben gewesen, weil der Haftungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom im Hinblick auf den Wortlaut des § 119 NÖ BauO 1976 jeder Rechtsgrundlage entbehre. Diese Rechtsauffassung habe die belangte Behörde auch aufgrund einer von T gegen den gegen sie gerichteten Haftungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobenen Vorstellung selbst vertreten. Die belangte Behörde hätte den entsprechenden Vorstellungsakt beischaffen und auch der Vorstellung der Beschwerdeführerin aus demselben Grund Folge geben müssen.

Zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin insoweit, als § 119 NÖ BauO 1976 anordnet, daß die aus Bescheiden nach diesem Gesetz erwachsenden Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. In Ansehung von Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 haften Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger im Grundeigentum zur ungeteilten Hand. Das im § 119 letzter Satz NÖ BauO 1976 enthaltene Wort "haftet" hat dabei offenbar nur die Bedeutung von "Einstehenmüssen für eine eigene Schuld". Der der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid entfaltete daher ab dem Eigentumsübergang der Beschwerdeführerin gegenüber unmittelbar Rechtswirkung. Angesichts dieses Regelungsinhaltes des § 119 NÖ BauO 1976 war der Haftungsbescheid rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0241). Diese Rechtswidrigkeit wäre jedoch im Verfahren, welches zur Erlassung dieses Bescheides geführt hat, geltend zu machen gewesen. Die hier gegenständlichen Einwendungen nach §§ 35 und 36 EO sind ebensowenig wie der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Titelbescheides geeignet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0126).

Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, schon der Vorvertrag vom enthalte die Willenseinigung über den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft durch E an T. Damit sei die Fälligkeit des am vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages schon im Dezember 1976 eingetreten. Die Frist des § 185 Abs. 1 NÖ AO 1977 habe daher mit Ablauf des Kalenderjahres 1981 geendet. Eine wirksame Unterbrechungshandlung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde nicht gesetzt. Insbesondere stelle der an die prot. Fa. H & Co gerichtete Kurzbrief keine solche dar. Das Recht der mitbeteiligten Marktgemeinde, die Abgaben einzuheben, sei daher aus dem Grunde des § 185 Abs. 1 NÖ AO 1977 verjährt.

Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. Stoll, BAO III, 2460; Ritz, BAO, Rz 5 zu § 238). Gemäß § 172 Abs. 1 NÖ AO 1977 ist dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner eine Zahlungsfrist von einem Monat eingeräumt. Ist einmal die Haftung geltend gemacht, so läuft gegen diesen Haftungsschuldner eine verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist. Nur gegen ihn gesetzte Einhebungs- und Einbringungsschritte wirken auf die ihm gegenüber laufende Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend (vgl. Stoll a. a.O., 2462 f). Wird - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall meint - ein Haftungsbescheid erst nach Eintritt der Einhebungsverjährung erlassen, so ist dies im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides und nicht erst mit Einwendungen gemäß §§ 35 oder 36 EO geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1784/67). Aus diesem Grund kann die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides (erster Instanz) die Einhebungsverjährung bereits eingetreten war oder nicht, dahingestellt bleiben. Auch dieser Umstand wäre im Verfahren zur Erlassung des Haftungsbescheides geltend zu machen gewesen.

Die nach Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides erster Instanz am verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist gegen die Beschwerdeführerin wurde durch den Berufungsbescheid vom unterbrochen, zumal Rechtsmittelentscheidungen in Einhebungs- und Einbringungsangelegenheiten zu Einhebungsmaßnahmen im Sinne des § 185 Abs. 2 NÖ AO 1977 zu zählen sind (vgl. Stoll, a.a.O., 2464). Die daraufhin neuerlich in Gang gesetzte Einhebungsverjährungsfrist war im Zeitpunkt der Bewilligung der hier gegenständlichen Exekution am noch nicht abgelaufen.

Aus diesen Erwägungen hat die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin, insoweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Einwendungen gemäß §§ 35 und 36 EO und gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Forderung richtete, zu Recht keine Folge gegeben. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/13/0037, ist zur BAO ergangen. Insoweit die hier zur NÖ AO 1977 vertretene Rechtsauffassung diesem Erkenntnis widerspräche, bedeutete dies mangels Identität der auszulegenden Gesetzesbestimmungen kein Abgehen von dieser neuen Rechtsprechung des Gerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG.

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gemäß § 42 EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 56, 64). Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages im Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit ist ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0200). Indem die Berufungsbehörde dies unterließ, hat sie ihren Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da es auch die belangte Behörde unterließ, diesen Mangel des Berufungsbescheides ihrerseits amtswegig wahrzunehmen, leidet auch der angefochtene Bescheid insoweit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung erforderlich gewesen, sodaß der Antrag auf Ersatz des darüber hinausgehenden Stempelgebührenaufwandes für die Vorlage von Beilagen abzuweisen war.