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VwGH vom 22.11.1996, 93/17/0089

VwGH vom 22.11.1996, 93/17/0089

Beachte

Siehe:

98/17/0301 E RS 6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom , Zl. Id-6.2/1050-3/93, betreffend Vorschreibung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 einschließlich der Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Jahre 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit zwei vorläufigen Bescheiden vom (für den Bemessungszeitraum 1991) und vorläufigen Bescheiden vom 9. März und (für den Bemessungszeitraum 1992) schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der beschwerdeführenden Partei folgende Pflichtbeiträge zu den Tourismusverbänden (TV) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zur Zahlung vor:

a) für 1991 (Bescheide vom )

TV St. Anton am Arlberg S 1.269.639,--

TV Innsbruck, Igls und

Umgebung (Mindestbeitrag) S 200,--

S 1.269.839,--

==============

b) für 1992 (Bescheide vom 9. März und )

TV St. Anton am Arlberg S 1.358.512,--

TV Innsbruck, Igls und

Umgebung (Mindestbeitrag) S 200,--

S 1.258.712,--

==============

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen drei dieser Bescheide (TV St. Anton am Arlberg 1991 und 1992; Innsbruck, Igls und Umgebung 1991) Berufung.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 diesen Berufungen insoweit Folge, als die in Streit stehenden Pflichtbeiträge einschließlich der Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt neu berechnet und festgesetzt werden:

a) Tourismusbeitrag 1991; St. Anton am Arlberg

Umsatz Beitrags- Grundzahl Promille- Betrag in S

gruppe satz

120,231.000 VI/10 % 12.023.100 13,2 158.704,92

= gerundet S 158.705,--

=========================

b) Tourismusbeitrag 1991; Innsbruck, Igls und Umgebung

Mindestbeitrag nach § 35 Abs 4 Tiroler Tourismus-

gesetz 1991 S 200,--

c) Tourismusbeitrag 1992; St. Anton am Arlberg

Umsatz Beitrags- Grundzahl Promille- Betrag in S

gruppe satz

128,647.000 VI/10 % 12.864.700 13,2 169.814,04

= gerundet S 169.814,--

=======================

Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter wörtlicher Wiedergabe der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom im wesentlichen aus, daß es - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei - im vorliegenden Fall nicht darum gehe, ob die Arlberg Schnellstraße des Tourismus wegen oder überwiegend aus anderen Überlegungen errichtet worden sei, sondern nach § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24/1991, allein darum, ob die Beschwerdeführerin durch den Betrieb dieser Mautstraße ein wirtschaftliches Interesse am Fremdenverkehr in Tirol habe. Ein konkreter Nutzen der beschwerdeführenden Partei sei zu bejahen. Die Arlberg Schnellstraße sei keine ausschließliche Ost-West-Transitstrecke, sondern erschließe mit ihren Ausfahrten (St. Anton a.A., Pettneu, Langen am Arlberg/Vbg) auch touristische Spitzengebiete am Arlberg, die insbesondere im Winter von Urlaubsgästen häufig besucht würden. Die Mautstrecke werde erfahrungsgemäß vom Großteil der aus Westen kommenden Skiurlauber mit Zielorten im Tiroler Arlberggebiet, Paznaun, Ötztal und anderen weiter östlich gelegenen Feriengebieten benützt. Gleiches gelte für den Sommerreiseverkehr. Daß die solcherart erzielten Einnahmen nur einen Teil des Mautaufkommens darstellten, finde seine Entsprechung darin, daß der Verordnungsgeber in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ja nicht davon ausgehe, daß ALLE Mauteinnahmen auf den Fremdenverkehr zurückzuführen seien, sondern - in Anwendung der Beitragsgruppe VI - ein ohnedies eher niedrig gegriffener Anteil von 10 %. Weiters legte die belangte Behörde dar, § 2 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 normiere als Bedingung für die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband lediglich, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG 1972 gegeben seien. Dies sei bei der beschwerdeführenden Partei, die sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt ausführe, der Fall. Auf die Frage, ob § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG auf diese Leistungserbringung (ebenfalls) zutreffe, brauche demnach nicht eingegangen zu werden. Im übrigen habe das Tiroler Tourismusgesetz 1991 eine mit § 1 Abs. 5 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979 vergleichbare Ausnahmeregelung für Gebietskörperschaften hinsichtlich ihrer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen sowie für Bundesbetriebe und Monopole nicht übernommen; der Gesetzgeber habe damit eine Gleichstellung der Gebietskörperschaften mit anderen Erwerbstätigen erreichen wollen. Die Mauteinhebung erfolge im Namen und für Rechnung der beschwerdeführenden Republik Österreich, diese (und nicht die Arlberg Straßentunnel AG) sei somit diesbezüglich Unternehmerin. Dazu verwies die belangte Behörde ebenso wie zur Frage der Beitragsgruppeneinordnung auf einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 219/78, und führte des weiteren aus, daß die Einstufung der Beschwerdeführerin nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 nicht gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung unter Berufsgruppe 416 in Beitragsgruppe II ("Mautstraßenbetriebe", Beitragssatz 80 v. H.) zu erfolgen habe, sondern gemäß § 1 Abs. 4 der Beitragsgruppenverordnung in die Beitragsgruppe VI. Zwar sei ein unmittelbares und mittelbares wirtschaftliches Interesse der beschwerdeführenden Partei am Fremdenverkehr in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß gegeben, dieses könne aber nicht mit den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten bemauteten und überwiegend dem Fremdenverkehr dienenden Ausflugsstraßen gleichgestellt werden, weshalb auf die Beschwerdeführerin § 1 Abs. 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991 zutreffe, wonach Berufsgruppen, die in keine Berufsgruppe nach § 1 Abs. 1 der Verordnung eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht gelten. Die Beiträge seien somit auf dieser Grundlage neu zu berechnen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht zur Leistung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 verpflichtet zu werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 24/1991, lautet:

"(1) Die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) einer Gemeinde bilden einen Tourismusverband, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes."

§ 2 Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 111/1994) lautete auszugsweise:

"(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 281/1990, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. ..."

§ 31 Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 111/1994) lautete auszugsweise:

"(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. ..."

§ 50 Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 71/1992) bestimmte:

"(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder aller Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2 bzw. der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 4 zu leisten."

§ 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 281/1990 lautete auszugsweise:

"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) ...

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch


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1.
...
2.
die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr sowie in der Lieferung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.

(5) ...

(6) ..."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, in der Fassung BGBl. Nr. 316/1979, hat der Bund bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) und der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West einer Aktiengesellschaft zu übertragen. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. hat der Bund für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Höhe dieses Entgeltes vom Bundesminister für Bauten und Technik (im Beitragszeitraum: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. hat der Bund die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen. § 3 Abs. 2 und § 6 leg. cit. sehen eine Überlassung dieser Entgelte an die Aktiengesellschaft zur Abdeckung bestimmter mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehender Kosten vor. Die Begrenzung der Überlassung der Entgelte an diese Gesellschaft - im vorliegenden Bemessungszeitraum die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft - ist durch § 4 des die ASFINAG betreffenden Art. II des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, sowie durch

§ 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419, modifiziert.

§ 4 ASFINAG-Gesetz lautet:

"(1) Den im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.

(2) Ebenso haben die im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften jene Gelder, die aus vor dem von ihnen durchgeführten Kreditoperationen im In- und Ausland oder aus Überweisungen des Bundes stammen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu überlassen."

2.2. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist in einem solchen Fall der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen (siehe zum vergleichbaren Fall der Brenner-Autobahn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8937, und das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 82/17/0026 und Folgezahlen). Für die - von der Beschwerde gar nicht bestrittene - Eigenschaft des Bundes als Betreiber des gegenständlichen Schnellstraßenteilstückes spricht insbesondere der Umstand, daß die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 des ASFINAG-Gesetzes die Benützungsentgelte namens des Bundes, also als dessen direkte Stellvertreterin, einzuheben hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung der im § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz genannten Angaben der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft dienen, nicht an den Bund, sondern an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 80/1987, hat der Bund dieser Gesellschaft die mit der Durchführung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zusammenhängenden Kosten zu ersetzen. Gemäß § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz in der Fassung BGBl. Nr. 493/1985 und BGBl. Nr. 80/1987 ist der Kostenersatz gemäß Abs. 1 zumindest in Höhe des durch die Erträge aus den der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zufließenden Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes zuzüglich angemessener Personal- und Verwaltungskosten zu leisten. Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der genannten Gesellschaft zur Finanzierung übernommener Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum gewährleistet ist.

Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß das wirtschaftliche Interesse des Bundes an der Erzielung von Mauteinnahmen auf dem in Rede stehenden Teilstück der Arlberg Schnellstraße nicht dadurch wegfällt, daß diese Einnahmen zunächst der ASFINAG zufließen, reduziert sich hiedurch doch der von ihm gemäß § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz zu leistende jährliche Kostenersatz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0001).

2.3.1. Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde unter anderem gegen die Annahme ihrer Pflichtmitgliedschaft zu den Tourismusverbänden (§ 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991) und vertritt dazu die Ansicht, daß es an der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 mangle, weil gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (im Sinne des § 2 Körperschaftssteuergesetz 1966) gewerblich oder beruflich tätig seien und dies auf die Errichtung und den Betrieb der Arlberg Schnellstraße nicht zutreffe. Die ausdrückliche Fiktion des § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1972, daß die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht, als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt, sei als Sonderbestimmung nur für den Bereich der Umsatzsteuer von Bedeutung. Wenn der Landesgesetzgeber eine Ausweitung der Pflichtmitgliedschaft auf den Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 4 UStG 1972 gewollt hätte, so hätte er die Pflichtmitgliedschaft nicht ausdrücklich auf den "Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG" beschränkt.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0001, zur Rechtslage nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, welches hinsichtlich des Unternehmerbegriffes auf eine Tätigkeit "im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223" verwiesen hat, ausgeführt, daß der Salzburger Landesgesetzgeber undifferenziert auf den gesamten § 2 des UStG 1972, daher auch auf dessen Abs. 4 Z. 2 verwiesen habe und die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg eine vom § 2 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 4 Z. 2 UStG 1972 erfaßte gewerbliche oder berufliche Täigkeit sei.

Von der dargestellten Salzburger Rechtslage unterscheidet sich die vorliegende Verweisung des § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 zwar dadurch, daß nicht auf den gesamten § 2 UStG 1972, sondern nur auf dessen Abs. 1 verwiesen wird. Dies führt jedoch für die hier zu beurteilende Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis. Auszugehen ist nämlich davon, daß der Wortlaut des § 2 Abs. 1 UStG 1972 auch Tätigkeiten der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfaßt, auf die die Merkmale dieser Bestimmung zutreffen. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich unternehmerfähig. Nach allgemeinen Regeln wären sie insoweit Unternehmer, als sie selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der Einnahmenerzielung entfalten (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Rdz. 158). Erst § 2 Abs. 3 UStG 1972 modifiziert diesen Grundsatz: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind danach nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Körperschaftssteuergesetz und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Vor dem Hintergrund dieser einschränkenden Regel des Abs. 3 ist sodann § 2 Abs. 4 UStG 1972 zu verstehen, wonach unter anderem auch die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht (Z. 2, dritter Fall), als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 verweist aber auf keine der beiden zuletzt genannten Bestimmungen, sondern lediglich auf den ersten Absatz des § 2 UStG 1972. Da die im § 2 Abs. 1 UStG 1972 geforderten Merkmale auf den Betrieb der gegenständlichen Mautstraße zutreffen, hat der Tiroler Landesgesetzgeber durch die Verweisung auf den Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG 1972 diese Tätigkeit seinem Unternehmerbegriff, an den die Pflichtmitgliedschaft zu den Tourismusverbänden anknüpft, unterstellt.

Diese Auslegung findet auch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung ihre Bestätigung: Während das Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979 bis zu seiner Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1991 (in Kraft getreten am ) in § 1 Abs. 5 noch Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft für Gebietskörperschaften mit ihren nicht auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen sowie für Bundesbetriebe und Monopoltätigkeiten des Bundes enthalten hatte, wurden diese Ausnahmen durch die genannte Novelle (deren Fassung der Wiederverlautbarung des Gesetzes als "Tiroler Tourismusgesetz 1991", LGBl. Nr. 24/1991, zugrunde liegt) beseitigt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu (nämlich zu Art. I Z. 5 der Novelle LGBl. Nr. 16/1991) auf Seite 24 ausgeführt: "Nunmehr ist vorgesehen, daß Bundesbetriebe und die Monopoltätigkeiten des Bundes - wie dies auch in anderen Bundesländern der Fall ist - nicht mehr generell von der Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband ausgenommen sein sollen und daß alle Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, als sie im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unternehmerisch tätig sind und unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus Nutzen ziehen. ... Die vorgesehene Regelung ist aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen geboten und dient damit der Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts und gegenüber privaten Unternehmern."

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß der beschwerdeführende Bund als Betreiber von Mautstraßen in Tirol Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 und damit auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist.

2.4.1. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß Bundesstraßen, ganz besonders Schnellstraßen, definitionsgemäß (Bundesstraßengesetz 1971) der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (überregionalen) Durchzugsverkehrs zu dienen hätten. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb solcher Straßen habe öffentlich-rechtlichen Charakter. Für die Entscheidung zur Errichtung der Arlberg Schnellstraße, insbesondere des mautpflichtigen Tunnelbereiches, seien keineswegs Gesichtspunkte des § 4 Tiroler Tourismusgesetz maßgeblich gewesen. Ein im Gesetzessinn relevantes Interesse des Bundes am Tourismus innerhalb des Tiroler Durchzugsbereiches der Arlberg Schnellstraße sei daher weder unmittelbar noch mittelbar gegeben und denkbar. Der touristisch hochwertige Bereich des Tiroler Arlbergs sei aus dem Land Tirol selbst mautfrei zu erreichen; den aus dem Westen anreisenden Interessenten am Wintertourismus stehe mit dem Vorarlberger Bereich ein durchaus gleichwertiges Gebiet zur Verfügung, die Sommertouristen würden aber wohl in der Mehrzahl die reizvolle Route über die Paßstraße benützen.

2.4.2. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist die beschwerdeführende Partei (hinsichtlich des Betriebes des in Rede stehenden Straßenstückes) sowohl unmittelbar als auch mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert. Auch wenn die Arlberg Schnellstraße in erster Linie dem Personenfernverkehr dient, ist nicht zu übersehen, daß ihre Auslastung - und zwar insbesondere der hier relevanten, bemauteten Tunnelstrecke - wegen ihrer Wintersicherheit auch durch den Tourismus in Tirol erhöht wird und die Beschwerdeführerin daraus einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zu Recht wurde von der belangten Behörde einerseits betont, daß die touristischen Spitzengebiete auf der Tiroler Seite des Arlbergs (insbesondere das Gebiet des Tourismusverbandes St. Anton am Arlberg) über eigene Ausfahrten der Schnellstraße verfügen, und andererseits darauf hingewiesen, daß die bemautete Tunnelstrecke vom Großteil der aus Westen (Schweiz, Süddeutscher Raum, Vorarlberg) kommenden Urlauber mit Zielorten im Tiroler Arlberggebiet, Paznaun, Ötztal und in anderen weiter östlich gelegenen Feriengebieten Tirols benützt wird. Es ist evident, daß die bequeme, zeitsparende und wintersichere Tunnelstrecke den Touristen- und auch den Zubringerverkehr zu den Tiroler Tourismusgebieten am Arlberg und östlich davon an sich gezogen und die bisherigen Verkehrsverbindungen teilweise substituiert hat. Es ist daher davon auszugehen, daß die Mauteinnahmen auch Einnahmen mitumfassen, die unmittelbar auf den Fremdenverkehr in den durch die Mautstrecke erschlossenen Tourismusgebieten zurückzuführen sind.

Die Belebung der Wirtschaftstätigkeit in den genannten Tourismusgebieten und die Hebung des allgemeinen Lebensstandards der dortigen Bevölkerung durch den Tourismus bewirkt in einem gewissen Umfang auch eine Steigerung des Straßengüter- und Personenverkehrs, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß ein Teil der Mauteinnahmen in dieser Weise auch indirekt durch den Tourismus induziert ist und der beschwerdeführenden Partei somit auch ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus erwächst. Die beschwerdeführende Partei ist daher im Sinne des § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 "wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert" (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0001).

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/17/0117, nichts zu ändern. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß einem Bauunternehmer aus seiner Beteiligung an der Errichtung eines Autobahnloses nur dann ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr hätte erwachsen können, wenn die Entscheidung zum Autobahnbau auf den Fremdenverkehr im betreffenden Bundesland zurückgeführt werden könnte, während hier entscheidend ist, daß dem Betreiber einer Schnellstraße - auch - durch den regionalen Fremdenverkehr induzierte Mehreinnahmen an Maut erwachsen. Die Frage, ob der Entschluß zum Bau des gegenständlichen Teilstückes der Arlberg Schnellstraße auf den Fremdenverkehr im Bundesland Tirol zurückgeführt werden kann, ist für die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Partei ohne Belang.

2.5.1. In der Beschwerde wird weiters die Auffassung vertreten, daß die Pflichtbeiträge der Umsatzsteuer "gleichartige" Abgaben darstellten. Dies stehe im Widerspruch zum F-VG.

Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl. Nr. 826/1992), worin normiert sei, daß Mauteinnahmen des Bundes für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden dürften. Wenn dieses Bundesgesetz zumindest auf den Pflichtbeitrag 1991 nicht rückwirkend angewendet werden könne, so ergebe sich daraus doch klar, daß nach den Intentionen des Gesetzgebers "Interessensbeiträge, Fremdenverkehrsabgaben, Tourismusbeiträge u.ä." die vom Bund eingehobenen Mautgebühren nicht schmälern dürften.

2.5.2.1. § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, kundgemacht am , lautet wie folgt:

"(3) (Grundsatzbestimmung) Aufgrund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden."

Durch Art. XX des Gesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wurde dieser Bestimmung folgender Satz angefügt:

"(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen."

Der Bundesgesetzgeber hat die zitierte Gesetzesbestimmung gestützt auf § 7 Abs. 4 F-VG als Grundsatzbestimmung erlassen.

§ 7 Abs. 4 F-VG lautet:

"(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern oder Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) erlassen."

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - wonach das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, zwar auf die Beiträge für den Zeitraum 1991 nicht rückwirkend angewendet werden könne, jedoch Auswirkungen des § 13 Abs. 3 leg. cit. auf den Beitragszeitraum 1992 offenbar für möglich gehalten werden - ist zur Bedeutung der genannten Grundsatzbestimmung für die Zulässigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Tourismusbeiträge folgendes auszuführen:

2.5.2.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dem § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, der Abgabenbegriff des Finanz-Verfassungsgesetzes zugrunde liegt. Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0223, und vom , Zl. 89/17/0201). Demgegenüber fließen die Pflichtbeiträge nach §§ 30 ff Tiroler Tourismusgesetz 1991 dem jeweiligen Tourismusverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Tourismusverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Pflichtbeiträge stellen daher keine Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes dar.

2.5.2.3. Die nach § 50 Tiroler Tourismusgesetz 1991 zu entrichtenden Beiträge fließen nach Abs. 1 leg. cit. dem Tiroler Tourismusförderungsfonds, der eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 48 Abs. 2 leg. cit.), zu. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 5317, ausgesprochen, daß Geldleistungen, die einer juristischen Person zufließen, die ausschließlich von Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet wird und die die Mittel ohne inhaltliche gesetzliche Bindung für Zwecke dieser Gebietskörperschaft verwendet, der Charakter einer Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes zukommt. Der Tiroler Tourismusförderungsfonds wird von der Landesregierung verwaltet, welche auch die Verwendung der Einnahmen des Fonds festzulegen hat (§ 51 Abs. 1 und 2 Tiroler Tourismusgesetz 1991). Dem Fonds obliegt gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. die allgemeine Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen (einschließlich der Übernahme von Haftungen und der Gewährung von Zuschüssen und Darlehen gemäß § 51 Abs. 3 leg. cit.). Wollte man aufgrund dieser Umstände die Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds - im Gegensatz zu den Pflichtbeiträgen an die Tourismusverbände - unter die landesgesetzlich geregelten Abgaben im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes, und damit auch im Sinne des § 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, subsumieren, so wäre damit für die beschwerdeführende Partei aus nachstehenden Erwägungen nichts gewonnen:

§ 7 Abs. 4 F-VG, auf den sich die Erlassung der gegenständlichen Grundsatzbestimmung stützt, verweist ausdrücklich auf die Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Für die "grundsätzliche Anordnung" im Sinne des § 7 Abs. 4 F-VG gelten daher dieselben verfassungsrechtlichen Regelungen wie für die Grundsatzgesetze gemäß Art. 12 B-VG. Durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, erhielt Art. 15 Abs. 6 B-VG folgende Fassung:

"(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen."

Aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß der erstmalig ein Grundsatzgesetz erlassende Bundesgesetzgeber durch das Bundesgrundsatzgesetz eine Frist zur Anpassung der die betreffende Angelegenheit vorher frei regelnden Landesgesetze zu bestimmen HAT. Mit Ablauf der Frist werden nicht angepaßte Landesgesetze verfassungswidrig (VfSlg. 10176/1984; Mayer, Neuerungen, 16; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rdz. 268).

Unterläßt der Grundsatzgesetzgeber - was für den hier in Rede stehenden Bemessungszeitraum jedenfalls zu gelten hat - die durch die novellierte Fassung des Art. 15 Abs. 6 B-VG ausdrücklich gebotene Fristsetzung, kann dies auf das Weiterbestehen der die Materie vorher frei regelnden Landesgesetze keine ungünstigere Wirkung haben als die Unterlassung der bloß fakultativen Fristsetzung nach Art. 15 Abs. 6 B-VG in der Fassung vor der genannten Novelle. Hiezu vertraten Lehre und Judikatur die Auffassung, enthalte das Grundsatzgesetz keine Zeitbestimmung hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung, so entfalte es auf ein widersprechendes älteres Landesgesetz keine derogatorische oder invalidatorische Wirkung (VfSlg. 5921/1969; Walter, Bundesverfassungsrecht, 205).

2.5.2.4. Zutreffend verweist die Gegenschrift der belangten Behörde darauf, daß der Tourismusbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe im Sinne der österreichischen Finanzverfassung ist.

Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz jene Vorteile sind, die der beschwerdeführenden Partei aus dem Tourismus im Land Tirol erwachsen. An diesem Steuergegenstand ändert der Umstand nichts, daß die Bemessung der Abgabe - nach dem jeweiligen Nutzen aus dem Tourismus differenzierend - an Umsätze im Sinne des UStG 1972 anknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0305, und das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom ).

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 48/1965, hingewiesen.