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VwGH vom 28.05.1993, 93/17/0049

VwGH vom 28.05.1993, 93/17/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Ö in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - C 15/9, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0046, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR - C 7/90, betreffend Haftung für Getränkesteuer für den Zeitraum Mai 1984 bis Jänner 1987 im Gesamtbetrag von S 110.772,--, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der Eingabe vom führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dem Verein sei die Entrichtung der im Haftungszeitraum entstandenen Abgabenschuldigkeiten aus Vereinsmitteln unmöglich gewesen, da dieser über "keine Mittel zur Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten" verfügt habe; es seien durch den Betrieb des Vereinslokales die "laufenden Regien", wie insbesondere der Mietzins und die Strom- und Beheizungskosten, zu decken gewesen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ergänzende Einvernahme des Zeugen R, "insbesondere zur Höhe des aus dem von ihm angegebenen Getränkeumsatz nach Abzug der Einstandskosten verbleibenden Bruttoüberschusses sowie zur Höhe der sonstigen Verbindlichkeiten des Vereines, insbesondere aus dem laufenden Betrieb des Vereinslokales (wie etwa Mietzins, Strom- und Beheizunskosten)".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien neuerlich die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 4/7 - C 13/88, gemäß § 224 Abs. 2 WAO als unbegründet ab. Dies nach Darlegung der gesetzmäßigen Haftungsvoraussetzungen und Wiedergabe der Zeugenaussage des R vom sinngemäß im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom bis zur Auflösung des Vereins (mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom ) Obmann des die Abgaben primär schuldenden Vereins gewesen. Er gehöre somit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis. Daß die Abgabenforderung in der angeführten Höhe gegen den Verein bestehe, ergebe sich auf Grund der Aktenlage, die dem Beschwerdeführer wegen des von ihm am persönlich übernommenen Bemessungsbescheides vom bekannt sei. Die Einwände gegen die Abgabenfestsetzung seien nicht stichhältig, da es für die Getränkesteuerfestsetzung unbeachtlich sei, ob ein Gewinn erzielt worden sei oder nicht. Auch habe der Beschwerdeführer nicht belegen können, daß die Schätzung dem Grunde nach unzulässig oder der Höhe nach unrichtig sei. Weiters stehe fest, daß die Abgabenforderung beim Verein uneinbringlich sei. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971, wonach der Steuerpflichtige bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten habe. Dieser den Verein treffenden Verpflichtung sei der Beschwerdeführer als dessen Organ nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgewiesen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für den Verein unmöglich gewesen sei und daß er also nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Zeugenaussage vom sei unglaubhaft, weil sie mit "aktenkundigen behördlichen Feststellungen" und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehe. Von einer neuerlichen Einvernahme des Zeugen R sei abzusehen, weil sich dieser infolge Zeitablaufes nicht mehr an den maßgebenden Sachverhalt erinnern könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die Getränkesteuerverbindlichkeiten des Vereins herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die gesetzmäßige Haftungsinanspruchnahme und die qualifizierte Mitwirkungspflicht im besonderen anlangt, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 91/17/0046, verwiesen.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde der in der Berufung vom vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge R zum Beweisthema, daß die vom Verein allenfalls erzielten Umsätze nur geringfügig gewesen seien, am einvernommen und machte dieser vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, folgende Angaben zur Umsatzhöhe: Er habe bis "1986 (ca. März)" laufend im Vereinslokal gearbeitet. In den Jahren 1985 und 1986 habe der Wochenumsatz ca. S 2.000,-- bis S 2.500,-- betragen, wobei der Großteil des Umsatzes am Wochenende erzielt worden sei; Y sei nur am Wochenende im Vereinslokal gewesen und habe daher "möglicherweise den Umsatz von Samstag und Sonntag als jeweiligen Tagesumsatz für die ganze Woche angegeben" (vgl. hiezu den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom

: "... Der tägliche Umsatz beträgt laut Y

ca. S 1.000,--. ...").

Zu dieser Zeugenaussage führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes aus: Aus einer im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift mit dem Zeugen vom gehe eindeutig hervor, daß dieser nicht nur bis zum März 1986 für den Verein tätig gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Zeuge am seine Angaben im guten Glauben gemacht habe, könne aus dieser Divergenz nur der Schluß gezogen werden, daß er sich an die entsprechenden Vorgänge nicht mehr erinnere, was im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit auch verständlich erscheine. Auch sei die Zeugenaussage im Hinblick auf die Erfahrungen des täglichen Lebens unglaubhaft, weil der Verein von 6.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sei und in der Nähe des Arbeitsamtes liege, sodaß während der Woche mit erheblichen Einnahmen zu rechnen sei. Auf Grund der Zeugenaussage käme man zu einer Tageslosung von S 350,-- und einer Stundenlosung von S 20,--; solche Einnahmen seien unter Hinweis auf den Polizeibericht vom , wonach unter anderem zum damaligen Erhebungszeitpunkt im Vereinslokal 28 Personen festgestellt worden seien, völlig unrealistisch.

Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, er bringt jedoch in Übereinstimmung mit seinem Schriftsatz vom vor, daß dem Verein die Entrichtung der im Haftungszeitraum entstandenen Getränkesteuerschuldigkeiten aus Vereinsmitteln unmöglich gewesen sei, da der Verein über "keine derartige Mittel" verfügt habe. Dies ergebe sich aus den die Einnahmen übersteigenden Ausgaben des Vereins, sei es FÜR LAUFENDE BETRIEBSAUSGABEN (im erwähnten Schriftsatz spricht der Beschwerdeführer von Mietzins, Strom- und Beheizungskosten), sei es für den Ankauf von Getränken. Er habe zu einem neuen Beweisthema, nämlich zur Höhe des Bruttoüberschusses bzw. der sonstigen Verbindlichkeiten, die ergänzende Einvernahme des Zeugen R beantragt; dessen unterlassene neuerliche Einvernahme stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

Die den Vertreter eines Vereins treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung entbindet die belangte Behörde zwar dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Solche Anhaltspunkte bestehen aber im Beschwerdefall im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Einnahmen, die vom Zeugen R genannten Umsätze sowie unter Berücksichtigung der vom Verein nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers beglichenen Betriebskosten nicht mehr. Der Obmann eines Vereins haftet für nichtentrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vereins zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Die belangte Behörde durfte auf Grund obiger Sachlage davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer zumindest anteilig Mittel zur Verfügung standen, die er zur Entrichtung der Getränkesteuerverbindlichkeiten verwenden hätte müssen. Die unterlassene Entrichtung der Getränkesteuer wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 zu Recht als schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten angelastet. Es kann nämlich von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten bei anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten und gleichzeitiger gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0042).

Angesichts der vorhandenen Vereinsmittel und unbestrittenermaßen nicht anteilsmäßigen Verwendung derselben zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten hat daher die belangte Behörde auch keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie von der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragten ergänzenden Zeugeneinvernahme abgesehen hat. Zwar durfte die belangte Behörde, um sich nicht dem Vorwurf einer vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen, die ergänzende Vernehmung des Zeugen zu einem WEITEREN Beweisthema nicht mit der sinngemäßen Begründung ablehnen, sein Erinnerungsvermögen hinsichtlich des ERSTEN Beweisthemas sei ungenügend; diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer an sich recht zu geben. Jedoch war es in der Tat entbehrlich, den Zeugen über den "aus

dem von ihm angegebenen Getränkeumsatz ... verbleibenden

Bruttoüberschuß" zu befragen, wenn schon seine Aussage über den Getränkeumsatz selbst zu Recht als unglaubwürdig erkannt wurde. Die TATSÄCHLICHE Höhe der Betriebskosten war jedoch aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen irrelevant.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 171 WAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 193 WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 6062/F, vom , Zl. 85/17/0016, und vom , Zl. 88/17/0235, ausgeführt hat, folgt nämlich aus der im § 193 WAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - ANLÄßLICH DER ERLASSUNG DES HAFTUNGSBESCHEIDES von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zur verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung.

Dieser Verpflichtung ist die Behörde jedoch - wie bereits im Vorerkenntnis vom ausgesprochen - anläßlich der Erlassung des (erstinstanzlichen) Haftungsbescheides an den Beschwerdeführer am nicht nachgekommen, weil dort lediglich die Höhe des offenen Rückstandes an Getränkesteuer global angeführt (S 99.000,--), nicht jedoch dargelegt wurde, wie sich diese Summe errechnet.

Die Zustellung des an den Verein ergangenen Abgabenbescheides vom , der die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuerforderung für den Zeitraum Mai 1984 bis Jänner 1987 enthalten hat, erfolgte laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein (RSb) am an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereines persönlich. Der Hinweis der belangten Behörde auf diese im Jahre 1987 erfolgte Zustellung des Bemessungsbescheides vermag die Aufschlüsselung im Haftungsbescheid jedoch nicht zu ersetzen, weil der Abgabenbescheid an den VEREIN gerichtet und weil es für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, daß er jemals als Haftungspflichtiger für diese Forderung herangezogen werden würde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der §§ 289 Abs. 2 BAO und 224 Abs. 2 WAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind - Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt -, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde erweist sich nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; weiters ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0223, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung und Literatur).

Der Beschwerdeführer bringt hiezu in der Beschwerde vor, mit Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 4/7 - C 40/91, sei seiner Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien

(MA 6 - Rechenamt) vom , mit welchem sein Antrag um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen worden wäre, stattgegeben und es seien Teilzahlungen in 24 Raten zu je S 3.000,-- - beginnend ab - bewilligt worden. Diese Raten habe er bis dato vollständig und fristgerecht bezahlt. Die Haftungsinanspruchnahme für den Gesamtbetrag von S 110.772,-- sei im Hinblick auf die seit Jänner 1992 bezahlten Raten sowie auf Grund "zuviel geleisteter Teilzahlungen von S 15.000,--" rechtswidrig; die Behörde habe es verabsäumt, diese Beträge von der im Haftungsbescheid angeführten Haftungssumme abzuziehen.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, die Zahlungen, die der Beschwerdeführer "auf Grund des Haftungsbescheides" geleistet habe, könnten den Haftungsbetrag nicht vermindern, da das Haftungsverfahren die Frage betreffe, ob und in welcher Höhe eine Haftungspflicht vorliege, so sind diese Ausführungen im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage unzutreffend. Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich der Haftungsbetrag (z.B. durch Zahlung von Abgabenschulden) verringert hat - dem Verwaltungsgerichtshof wurden die in der Beschwerde erwähnten Bescheide vom und vom nicht vorgelegt -, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0059).

Die belangte Behörde hat zusammenfassend auf Grund obiger Ausführungen den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.