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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 169

Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts

iFamZ 2020/92

§ 242 ABGB; § 128 Abs 1 Satz 1 AußStrG

Nach § 128 Abs 1 Satz 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters grundsätzlich auch auf das Verfahren über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden. Das Gericht hat die in § 128 Abs 1 AußStrG genannten Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen im Erweiterungsverfahren gemäß § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gemäß § 119 AußStrG zu, der die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren vertritt.

Durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts wird nicht in subjektive Rechte des Erwachsenenvertreters eingegriffen, sodass ihm keine Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen zukommt.

Der am (…) geborene Betroffene hatte seit dem Jahr 2000 einen Sachwalter. (…)

Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom aus, die „bisherige Sachwalterschaft/nun Erwachsenenvertretung“ für den Betroffenen werde erneuert. Es bestellte wie bisher den Zweitrevisionsrekurswerber zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst nun die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Kontoverwaltung, die Vertretung betre...

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