VwGH vom 16.01.1991, 90/13/0285
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des B gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1-1247/88-07, betreffend Einkommensteuer 1978 bis 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren rechnete er inkassierte Beträge in der Gesamthöhe von rund 5,5 Mio S nicht ab, in den Monaten Jänner bis März 1986 verwendete er Barschecks im Gesamtbetrag von S 595.000,-- und eine Überweisung in der Höhe von S 108.894,-- für eigene Zwecke. 1985 gewährte er sich eigenmächtig ein Darlehen in Höhe von S 600.000,--, obwohl ihm lediglich ein Betrag von S 250.000,-- bewilligt worden war. Auf dieses Darlehen wurden S 150.000,-- bereits bezahlt. Weiters übernahm der Beschwerdeführer für ein ihm gewährtes Darlehen namens der Gesellschaft m.b.H. die Bürgschaft, ohne hiezu berechtigt zu sein. Durch diese Vorgangsweise entstanden für die Gesellschaft Zinsenbelastungen in Höhe von rund 1,7 Mio S.
Am wurde der Beschwerdeführer entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde er wegen des Verbrechens der Untreue rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach einer bei der Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung wurden die nicht abgerechneten Inkassi, die für eigene Zwecke eingelösten Barschecks und die Überweisung, der auf dem Gehaltsverrechnungskonto bestehende Saldo sowie der aushaftende Darlehensbetrag als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Eine im Jahre 1986 geleistete (teilweise) Schadensgutmachung in Höhe von S 200.000,-- wurde berücksichtigt.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1986 erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, bei den von ihm durch das Verbrechen der Untreue erlangten Beträgen handle es sich nicht um Einkünfte im Sinne des EStG 1972. Die Beträge seien in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert worden und daher rückzahlungspflichtig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom , B 1205/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Auffassung, die durch die strafbaren Handlungen erlangten Beträge seien nicht "unter die in § 1 des Einkommensteuergesetzes taxativ aufgezählten Einkommensarten zu subsumieren". Das in diesem Zusammenhang und auch in der Formulierung des Beschwerdepunktes verwendete unrichtige Zitat (§ 1 anstatt richtig § 2 Abs. 3 EStG 1972) schadet nicht, weil sich aus der Beschwerde insgesamt deutlich ergibt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer meint, die Beträge unterlägen deshalb nicht der Einkommensteuer, weil er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Einkommen im Sinne des EStG liege nur vor, wenn einer Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe.
Diese Ausführungen überzeugen nicht. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,
2. Auflage, Seite 586, Tz. 11 zu § 25). Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 1361, 1806/78, 176/80, und vom , Zl. 85/14/0016).
Der Beschwerdeführer meint, es handle sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weil die durch die strafbaren Handlungen erlangten Beträge nicht durch das Dienstverhältnis veranlaßt worden seien. Er habe lediglich die ihm durch das Dienstverhältnis gebotenen Gelegenheiten genützt, um sich zu bereichern.
Damit bestätigt der Beschwerdeführer selbst jenen engen Konnex der erzielten Einkünfte mit dem Dienstverhältnis, der für die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit maßgeblich ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zählen zu diesen Einkünften nicht nur das im Rahmen des Dienstvertrages vereinbarte Entgelt, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen - wie oben bereits ausgeführt wurde - auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die sich ein Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß "die Gelder, welche vom Beschwerdeführer unterschlagen wurden, bereits vorher von der Gesellschaft versteuert worden" seien, weil es sich dabei um verschiedene steuerpflichtige Vorgänge handelt. Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1972 in Betracht (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O.).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.