Wegweiser GPLB
1. Aufl. 2024
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S. 12713. Haftung und Regress
Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Beiträge und Abgaben.
13.1. Regress im Bereich der Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer der Abgabenschuldner, der Arbeitgeber haftet lediglich für die Abfuhr.
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
Die Lohnsteuernachzahlung des Arbeitgebers ist eine Zahlung für fremde Schuld, für die er persönlich haftet. Der Arbeitgeber tritt daher mit der Zahlung der fremden Schuld gem § 1358 ABGB (gesetzliche Zession) in die Rechte des Gläubigers ein und ist zivilrechtlich befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern, sodass im Ergebnis dem Arbeitnehmer, dem ein Betrag ohne Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt wurde, nur der Nettobetrag (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) verbleiben würde.
Ein gutgläubiger Verbrauch der Bezüge durch den Arbeitnehmer kann nicht eingewendet werden.
Ein zivilrechtlicher Regress des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist jedoch nur möglich, wenn er die Interessen des Arbeitnehmers gewahrt hat. Da...