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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 266

Ermittlung des gemeinen Wertes einer Eigentumswohnung ohne Berücksichtigung von Nutzungs- oder Mietrechten

immo aktuell 2019/55

§ 10 Abs 2 und 3 BewG; § 4 Abs 1 GrEStG

Mietverhältnisse brauchen im Allgemeinen (abgesehen zB von Fällen einer Mietzinsvorauszahlung) bewertungsmäßig überhaupt nicht beachtet zu werden (vgl ).

Sachverhalt: Im Jahr 2015 hatte eine OG ihrem Hälftegesellschafter eine Eigentumswohnung geschenkt und wurde danach gelöscht. Ursprünglich hatte der Vertragserrichter der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert zugrunde gelegt, weil er von einem Familienverhältnis (zwischen der OG und dem Gesellschafter) ausgegangen war. Da jedoch eine OG nicht mit ihren Gesellschaftern verwandt ist, war die Grunderwerbsteuer nach der Rechtslage § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG idF BGBl I 2014/36 vom gemeinen Wert als Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Der Beschwerdeführer ermittelte diesen maßgeblichen gemeinen Wert mit 75.000 € unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesellschafter aufgrund eines Mietvertrags und einer Nutzungsvereinbarung die gegenständliche Eigentumswohnung bereits benutzte und ihm – der Argumentation des Revisionswerbers zufolge – nur mehr das nackte Eigentum übertragen worden sei. Demgegenüber gelangte das Finanzamt zu einem gemeinen Wert der Wohnung in ...

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