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VwGH vom 05.02.1992, 90/13/0151

VwGH vom 05.02.1992, 90/13/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. 6/4-4070/88-08, betreffend Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Nach einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Finanzamtes vom ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen.

Mit Dienstbarkeitsbestellungsverträgen vom und vom räumte der Beschwerdeführer seinem 1972 geborenen Sohn Frank ein unentgeltliches Fruchtgenuß- und Nutzungsrecht über land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen seines Betriebes ein.

In einer als "Antrag um Festsetzung eines Einheitswertes für die selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche zum " bezeichneten Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer unter Darstellung der von den Dienstbarkeitsbestellungen betroffenen Nutzflächen sowie der Zu- und Verpachtungen "gemäß § 125 Abs. 3 BAO zum den Einheitswert für die verbleibende selbstbewirtschaftete Fläche festzustellen, woraus sich ergeben wird, daß damit auch die Buchführungspflicht ab wegfällt".

Das Finanzamt wies den "Antrag, die Verpflichtung zur Buchführung zum aufzuheben", bescheidmäßig mit der Begründung ab, daß die Dienstbarkeitsbestellungsverträge mit einem Fremden nicht abgeschlossen worden wären.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß sich ein Fremdvergleich nur auf Personen erstrecken könne, die in einem vergleichbaren Naheverhältnis stehen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides angestellten Fremdvergleich verwies die Behörde insbesondere auf das Alter des Dienstbarkeitsberechtigten, wonach dieser nicht in der Lage sei, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Befreiung von der Buchführungspflicht im Sinne des § 125 Abs. 3 BAO verletzt. Es werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes dieses Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 125 Abs. 1 lit. d BAO sind solche Unternehmer für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zur Führung von Büchern verpflichtet, die nach dem letzten Feststellungsbescheid ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als S 900.000,-- gehabt haben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist diese Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 Abs. 1 lit. d BAO vom Finanzamt über Antrag aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche S 900.000,-- nicht übersteigt.

Nach dem eindeutigen Inhalt der Erledigungen der Abgabenbehörden erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ausschließlich zur Erledigung eines Antrages im Sinne des § 125 Abs. 3 BAO. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist dabei erkennbar, daß es für die Beurteilung, ob die Buchführungsgrenze nach § 125 Abs. 1 lit. d BAO überschritten ist, ausschließlich auf den nach dem ersten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermittelnden Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Zurechnung des Wertes der zugepachteten Nutzflächen und Abrechnung des Wertes der verpachteten Nutzflächen ankommt. Demgegenüber ist im Gesetz eine Zu- oder Abrechnung von Flächen, hinsichtlich derer ein Fruchtgenußrecht oder die Verpflichtung zur Duldung eines Fruchtgenusses besteht, nicht vorgesehen (vgl. Neuber, ÖStZ 1992, S. 9 ff).

Im Hinblick auf die ausdrücklichen Verweisungen auf das Bewertungsgesetz 1955 ist die Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 125 Abs. 3 BAO an die Feststellungen im Einheitswertbescheid gebunden (vgl. auch Stoll, BAO - Handbuch, 292 f, der übrigens ebenfalls nur auf die Pachtflächen abstellt). Nach der Aktenlage - insbesondere nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 1988 - betrugen der dem Beschwerdeführer zugerechnete Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im maßgeblichen Zeitpunkt S 2,050.000,--, der Einheitswertanteil der zugepachteten Liegenschaften S 31.996,-- und der Einheitswertanteil der verpachteten Liegenschaften S 894.199,--, sodaß die Grenze von S 900.000,-- nicht unterschritten worden ist. Die belangte Behörde war daher im Ergebnis im Recht, wenn sie die Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung nicht genehmigt hat.

Zur Klarstellung wird im übrigen bemerkt, daß die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. an Teilen eines solchen Auswirkungen auf die Ermittlung des Einheitswertes haben kann. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse auch dem Fruchtnießer zugerechnet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 2530/F). Bei derartigen Rechtsverhältnissen wird insbesondere maßgebend sein, ob eine selbständige wirtschaftliche Einheit (vgl. § 2 Abs. 1 BewG 1955) gegeben ist und ob der Fruchtgenußberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d BAO) anzusehen ist. Im Beschwerdefall hat die Einräumung des Fruchtgenusses im Einheitswert aber keinen Niederschlag gefunden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile - insbesondere auch auf die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wonach der für die Beurteilung der Dienstbarkeitsbestellungsverträge maßgebende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei - näher einzugehen war. Dabei konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.