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VwGH vom 14.04.1994, 93/15/0186

VwGH vom 14.04.1994, 93/15/0186

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/15/0187

93/15/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden 1.) des HR und der SR,

2.) des AX und der CX und 3.) des JF und der ZF, alle in H, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark je vom , Zlen. 1) B 91-5/92, 2) B 93-5/92 und 3) B 92-5/92, je betreffend Einheitswert eines unbebauten Grundstückes zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich unter anderem folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und haben mit Dienstbarkeitsverträgen einer Gesellschaft das Recht eingeräumt, Teile ihres Grundbesitzes für die Ausübung des Golf- und Tennissportes zu benützen und darauf die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.

Im Zusammenhang mit der Planung des Projektes war es zur Klärung der bewertungsrechtlichen Belange am zu einer Vorsprache von Vertretern der Projektwerber bei der belangten Behörde gekommen, wobei ihnen unter anderem folgendes mitgeteilt worden war:

"... 2) Alle zwischen den Golfbahnen liegenden Flächen und allenfalls auch regelmäßig überspielte Teile der Fairways, die - abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung der Bearbeitung - rechtlich (vertraglich) und vor allem tatsächlich PRIMÄR für landwirtschaftliche Zwecke ihrer Eigentümer (gegendübliche Grünlandnutzung) genutzt werden, werden auch dem landwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden können."

Mit Einheitswertbescheiden des Finanzamtes je vom wurden zunächst die Einheitswerte gemäß § 200 BAO zum vorläufig festgesetzt, wobei der Golfplatz (mit Ausnahme der unter zwei Starkstromtrassen liegenden Flächen im Ausmaß von ca. 5 ha) als Grundvermögen bewertet wurde. Da damals Beweise für eine von den Beschwerdeführern behauptete überwiegende landwirtschaftliche Nutzung weiterer Flächen nicht vorlagen, wurde vereinbart, die Bewirtschaftung dieser Flächen im Jahr 1991 zu überprüfen. Die vorläufigen Einheitswertbescheide wurden nicht angefochten.

Aufgrund von acht örtlichen Erhebungen in der Zeit zwischen 2. Mai und gelangte das Finanzamt in der Folge zur Auffassung, daß kein Anlaß für eine Änderung bestünde und erklärte mit Bescheiden, je vom , die vorläufigen Einheitswertbescheide für endgültig.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer insbesondere mit der Behauptung, die erlassenen Bescheide verstießen mit Rücksicht auf die Besprechung mit einem Vertreter der belangten Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil im Hinblick auf die erteilte Auskunft sowohl bei der rechtlichen Gestaltung des Vertrages mit der den Golfplatz errichtenden und betreibenden Gesellschaft als auch bei der Planung und Bewirtschaftung des Platzes strengstens darauf Bedacht genommen worden sei, die in Punkt 2 der oben wiedergegebenen Gedächtnisnotiz vom genannten Bedingungen für die Zuordnung zum landwirtschaftlichen Vermögen strikte einzuhalten. Es gehe nicht an, daß bei Einhalten sämtlicher Bedingungen nunmehr die seinerzeit von der belangten Behörde erteilte Rechtsauskunft ignoriert werde und auch die indirekt in den Golfbetrieb einbezogenen Flächen dem Grundvermögen zugeordnet würden.

Das Finanzamt machte daraufhin den Beschwerdeführern unter Anschluß verschiedener Fotos jeweils einen Vorhalt, der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:

"Von den Grundstückseigentümern, bzw. vom steuerlichen Vertreter wurde eingewendet, daß mit einem neuen Ernteverfahren (Siloballenpressung) eine gegendübliche landwirtschaftliche Nutzung auch hinsichtlich der übrigen Grundstücksflächen - ausgenommen jene im Durchschnitt mehr oder weniger breite Bahn, die der Ball im regelmäßigen Spielverlauf vom ersten Abschlag bis zum letzten Loch passiert - möglich wäre. Um diesen Einwand beurteilen zu können, WURDE VON DEN VERTRETERN DER FINANZBEHÖRDE ANGEKÜNDIGT, die Stichhaltigkeit dieser Angaben in den Sommermonaten 1991 zu überprüfen. Diese Überprüfungen konnten sich natürlich nicht auf einen einzelnen bestimmten Tag beschränken, sondern waren über den gesamten in Frage kommenden Heu- und Silageerntezeitraum (Mai bis Juli 1991) durchzuführen und dienten dazu - wie bereits erwähnt - die von den Parteien und deren Vertreter vorgebrachte Behauptung einer ortsüblichen landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des Parteiengehörs zu prüfen und zu würdigen. Es wurden hiebei folgende Feststellungen getroffen:

Mähtätigkeit zum Zwecke der Pflege der Golf-

platzanlage (keine landwirtschaftliche Nutzung)

Golfanlage wird laufend gemäht und das Gras

nördlich der Parzelle 1099/1 kompostiert.

Mähtätigkeit erstreckt sich auf die Roughs und

im Bereich unterhalb der Hochspannungsleitungen

(keine landwirtschaftliche Nutzung).

Erster Schönwettertag nach langer Schlecht-

wetterperiode. Das Gras der Golfplatzanlage ist

kurz geschnitten und liegt in braunen Häuflein

über die Fläche verteilt, während sämtliche

angrenzenden Wiesen mit hohem Gras bestanden

sind. Es handelt sich zweifelsfrei nicht um zur

Fütterung verwendbares Gras.

Gesamte Flächen mehrmals gemäht. An diesem Tag

wurden die Golfplatzanlage und auch die

angrenzenden Wiesen fotografiert. Diese Fotos

zeigen den markanten Unterschied in der

Bewirtschaftung der Golfplatzanlage und der

angrenzenden Grundstücke, die ausschließlich

landwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Aufnahmen von 2 Fotos, die den kurzen Schnitt

des Grases der Golfplatzfläche erkennen lassen.

Fotoaufnahmen an verschiedenen Bereichen der Golfplatzanlage. Die gesamte Fläche wird laufend gemäht (nicht für landw. Zwecke). Die Greens jeden zweiten Tag, die übrigen Flächen ca. einmal in der Woche. Bei ganz geringer Grashöhe wird das Mähgut liegen gelassen, bei etwas höherem Wuchs wird es aus Pflegegründen abtransportiert (für eine Verfütterung zu kurz und nicht geeignet).

Im Bereich der Hochspannungsleitung (Ennsnähe)

hin zur westlichen Grenze liegen Siloballen. Hin zur Ortsgrenze wurden diese Ballen am Vortag eingefahren. Diese Art der Nutzung erfolgte in diesem Jahr erstmals und auch NUR in diesem Bereich (nicht unterhalb der südlichen gelegenen Hochspannungsleitung).

Eine zumindest zeitweise landwirtschaftliche Nutzung war, wie vorstehend aufgezeigt, nur im Bereich der nördlich gelegenen Starkstromleitung (Ennsnähe) feststellbar. Die Fläche unterhalb der südlich gelegenen Stromleitung, auf der keine landwirtschaftliche Nutzung feststellbar war, wurde im Zuge der Nachfeststellung (vorläufiger Bescheid vom ) zum vorerst dem landwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Da diese Fläche mangels Vorliegen eines landwirtschaftlichen Hauptzweckes (siehe vorstehende Ausführungen) dem Grundvermögen zuzuordnen ist und diesem Umstand im Zuge der Erlassung der nun angefochtenen "Endgültigen Bescheide" bereits Rechnung zu tragen als Golfplatz (Grundvermögen) bewertete Fläche auf

111.502 m2 und der festzustellende Einheitswert auf S 1,672.000,-- (+ 35 % = 2,257.000,--) erhöhen werden.

Im angefochtenen Bescheid vom wurde bereits auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0157, Bezug genommen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. erwogen:

"Ob nun bestimmte Grundflächen einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu ihm gehören, ob also ein landw. Hauptzweck vorliegt, ist dann, wenn ein Grundstück verschiedenen Zwecken dient, nach der überwiegenen Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (§ 21 Abs. 1 BAO - wirtschaftliche Betrachtungsweise)."

Im vorliegenden Fall wurden ursprünglich ebene wertvolle landwirtschaftliche Flächen mit Bodenklimazahlen zwischen 28 bis 45 Punkten in der Weise umgestaltet, daß unebenes stark hügeliges Gelände entstanden ist. Auf Grund dieser künstlichen Geländeveränderungen ist nach ho. Ansicht eideutig erwiesen, daß die strittigen Flächen überwiegend für das Golfspiel bestimmt sind und somit der im Gesetz zwingend vorgeschriebene "Landwirtschaftliche Hauptzweck" (§ 30 Abs. 1 BewG 1955) mit Ausnahme jener eher naturbelassenen und tatsächlich auch landwirtschaftlich genutzten unter der nördlichen Starkstromleitung (Ennsnähe) gelegenen Grundstücksteile verloren gegangen ist. Durch die im Zuge der Golfplatzerrichtung geschaffenen künstlichen Hügel ist auch eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen mit herkömmlichen bzw. Bearbeitungs- und Erntemaschinen nicht möglich, weshalb die in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung einer tatsächlich PRIMÄR gegebenen landwirtschaftlichen Zweckbestimmung unrealistisch erscheint.

Dem Einwand, daß in dem angefochtenen Bescheid eine schwerwiegende Verletzung des Grundsatzes von "Treu und Glauben" im Abgabenrecht zu erblicken wäre, wird entgegengehalten:

Laut do. Bezugnahme auf die Gedächtnisnotiz vom (Finanzlandesdirektion f. Stmk., GA 5) wurde festgehalten, daß alle zwischen den Golfbahnen liegenden Flächen, und allenfalls auch regelmäßig überspielte Teile des Fairways, die abgesehen von einer zeitlichen Beschränkung der Bearbeitung - rechtlich (vertraglich) und vor allem tatsächlich PRIMÄR für landwirtschaftliche Zwecke ihrer Eigentümer (gegendübliche Grünlandnutzung) genutzt werden, könnten allenfalls dem landwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Dazu wird bemerkt, daß bereits vor Erlassung der strittigen Einheitswertbescheide, und zwar anläßlich der erfolgten Aussprache im Zuge der örtlichen Begehung der Golfanlage am , an der, wie bereits anfangs erwähnt, auch Vertreter der Finanzlandesdirektion teilgenommen haben, ein landwirtschaftlicher Hauptzweck der Grundstücksflächen, mit Ausnahme der Flächen unterhalb der Starkstromleitungen, seitens der Finanzbehörde in Zweifel gezogen wurden. Diese Zweifel begründeten sich hauptsächlich auf das gesamte Erscheinungsbild der Sportanlage (künstlich geschaffene Geländeunebenheiten und kurz geschnittenes Gras), wonach eine TATSÄCHLICHE PRIMÄRE landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Punkt 2) der zitierten Gedächtnisnotiz als nicht gegeben anzunehmen war. Die im Jahr 1991 erfolgten amtlichen Beobachtungen haben die Richtigkeit der ha. Vorgangsweise eindeutig bestätigt, bzw. machen auch eine Einbeziehung der Grundstücksflächen im Bereich der südlichen Starkstromleitung (Straßennähe) in das Grundvermögen erforderlich. Die RECHTLICH (VERTRAGLICHE) Gestaltung ist nach ha. Ansicht für die Beurteilung, ob ein landw. Hauptzweck gegegen ist, allein nicht ausschlaggebende. In diesem Zusammenhang wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom mit der Zahl 15/0809/79 hingewiesen, wonach es bei einer Anlage, die der Sportausübung dient, nicht auf den Inhalt der Pachtverträge ankommt, sondern darauf, welchen Zwecken die Anlage für jemanden mit dem Golfspiel Vertrauten dient.

Wie bereits erwähnt, wurden im Zuge der im Jahr 1991 durchgeführten Erhebungen die Golfplatzanlage mehrmals fotografiert. Die entsprechenden Aufnahmen, die keinerlei Hinweise auf eine landwirtschaftliche Nutzung der strittigen Flächen erkennen lassen, wurden auszugsweise in Kopie beigelegt. Die Originale befinden sich beim Finanzamt Liezen. Es wird gebeten, zu den vorstehenden Ausführungen Stellung zu beziehen. Als Frist hiefür wird der

vorgemerkt."

Die Beschwerdeführer gaben dazu in der ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme ab, worauf das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen die Berufungen als unbegründet abwies und die angefochtenen Bescheide gemäß § 276 BAO dahin abänderte, daß die Einheitswerte wie in den Vorhalten angekündigt erhöht wurden.

Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzten in weiterer Folge ihr Vorbringen wie folgt:

Eine Fläche von 67.870 m2 könne landwirtschaftlich nicht genutzt werden. Eine Fläche von 80.340 m2 (Platzgrenze, Stromleitungen, Teichufer, Zwischenfläche bei den Fairways) werde - wie vor dem Bau des Golfplatzes - zur Heu- und Silagewinnung bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Eine Fläche von

11. 250 m2 (Teich) gehöre zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und der restliche Teil von

66.877 m2 (Roughs) dienen nunmehr der Humuserzeugung, die als landwirtschaftliche Produktion anzusehen sei.

In Beantwortung verschiedener daraufhin von der belangten Behörde gestellter Fragen gaben die Beschwerdeführer noch ergänzend folgendes bekannt:

Aus Zweckmäßigkeitsgründen seien die Dienstbarkeitsgeber übereingekommen, die Humuserzeugung in überbetrieblicher Zusammenarbeit gemeinsam durchzuführen. Dafür sei Anton Resch verantwortlich. Das anfallende Gras werde von ihm unter fallweiser Mithilfe der anderen Grundstückseigentümer gemäht und zum gemeinschaftlichen Produktionsstandort auf die Parzelle 1100 verbracht. Das anfallende Mähgut werde dort mit Stroh aus den eigenen Betrieben und Humus vermischt. Auf die Zugabe von Bakterien zur Beschleunigung des Produktionsprozesses werde aus Kosten- und ökologischen Gründen verzichtet. Im Laufe des Produktionsprozesses müsse die Innentemperatur regelmäßig überprüft werden. Steige diese über 60 Grad Celsius an - dies sei in der warmen Jahreszeit etwa alle vierzehn Tage der Fall, werde das Kompostgut gehäckselt. Der Häcksler werde über den Maschinenring angefordert. Zum Nachweis dafür, daß es sich bei dieser Bewirtschaftungsart um eine gegendübliche Grünlandnutzung handle, werde ein zwölfseitiger Testbericht über Kompostwendemaschinen aus der Zeitschrift "Der fortschrittliche Landwirt, Fachzeitschrift für die bäuerliche Familie" übermittelt. Die Produktion sei in der zweiten Jahreshälfte 1991 aufgenommen worden, das Produkt werde etwa eineinhalb Jahre nach Produktionsbeginn verkaufsreif.

Zur Zeit sei das in den letzten Monaten 1991 und im gesamten Jahr 1992 angefallene Mähgut in Produktion. Es würden sich daraus ca. 150 m3 Humus ergeben, die 1993 zum Verkauf gelangen würden. Entsprechend der von den Liegenschaftseigentümern getroffenen Vereinbarungen werde aus dem Verkaufserlös jeweils der jeweilige Arbeitsaufwand abgegolten, der verbleibende Rest werde im Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. Die Beschwerdeführer hätten folgende Dienstbarkeitsentschädigungen erhalten: 1990 S 300.000,--; 1991 S 329.469,-- und

1992 S 330.360,50.

Die belangte Behörde wies daraufhin die Berufungen jeweils als unbegründet ab und stellte den Einheitswert für die gesamte Golfplatzfläche mit S 3,395.000,-- fest. Sie vertrat dazu unter anderem folgende Auffassung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" in § 30 Abs. 1 BewG auf den Verwendungszweck abgestellt. Ob bestimmte Grundflächen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bildeten oder zu einem solchen gehörten, ob also ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliege, sei dann, wenn ein Grundstück verschiedenen Zwecken diene, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwiege, richte sich nach der Verkehrsauffassung, deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstelle. Golfspiel sei nach herrschender Auffassung die Ausübung von Sport und auch auf rechtlicher Grundlage als Sportzweig im Land Steiermark definiert. Einem Golfplatz komme ohne jeden Zweifel der Charakter eines Sportplatzes zu. Ein Golfplatz sei gekennzeichnet durch eine große Flächenausdehnung und eine mehr oder weniger starke Modellierung (Aufschüttung, Wasserflächen) des Geländes. Die Beschaffenheit des Areals in Verbindung mit den vorhandenen Gebäuden und Vorrichtungen lasse für einen objektiven, urteilsfähigen, unbeteiligten Betrachter unschwer erkennen, daß es sich um eine Sportanlage und nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes handle, auch wenn mit der Pflege des Sportplatzes durchaus Tätigkeiten verbunden sein mögen, wie sie in der Landwirtschaft ausgeführt werden und anfallendes Gras auch tatsächlich in der Landwirtschaft der Beschwerdeführer Verwendung finden möge.

Im gegenständlichen Fall liege nach der Verkehrsanschauung ein Sportplatz mit subsidiärer landwirtschaftlicher Nutzung und nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb, der nebenbei auch sportlichen Zwecken diene, vor.

Der Vorhalt des Finanzamtes vom sei von den Beschwerdeführern unwidersprochen geblieben. Mit Rücksicht darauf, daß sie behaupten, die Gestaltung des Rechtsverhältnisses mit der den Golfplatz betreibenden Gesellschaft auf die Besprechung mit der belangten Behörde vom abgestellt zu haben, sei darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde damals den Vertretern des Projektes im Planungsstadium die Rechtssituation unmißverständlich dargelegt habe, wobei für den gesetzlichen Ausdruck "Hauptzweck" das Wort "primär" (mit Unterstreichung als Hervorhebung) gebraucht worden sei. Auch wenn der Zustand der Flächenstreifen unter den Hochspannungsleitungen zum Zeitpunkt der Besichtigung Schlüsse auf eine - im Gegensatz zur bloßen Grasbeseitigung - intensivere Grünlandnutzung zugelassen habe, handle es sich dabei nach der Verkehrsanschauung ohne Zweifel um Teile des Golfplatzes zwischen einzelnen Bahnen, die im Verlaufe des Spieles mehrmals überschritten werden müßten und auch sonst von den Sportausübenden uneingeschränkt betreten werden könnten. Die Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender) persönlich unbeteiligter, verständiger und sachkundiger Menschen würde hier niemals in einen Sportplatz eingebettete eigene wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder den Sportplatz auf seiner ganzen Länge durchschneidende Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erblicken. Überdies habe der Dienstbarkeitsvertrag hinsichtlich der Entschädigung für die Flächen unter den Stromleitungen keine abweichende Regelung getroffen und auch für diese eine Abgeltung von mehr als drei Viertel der Vollentschädigung vorgesehen.

Da es sich bei der ganzen Servitutsfläche nach der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit um eine wirtschaftliche Einheit handle, sei ihr Wert im ganzen festzustellen und daher die gesonderte Bewertung von einzelnen Teilen derselben (Leitungstrassen) durch das Gesetz nicht gedeckt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß ihre Grundstücke in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegen der geäußerten Rechtsauskunft und Rechtsansicht der belangten Behörde zur Gänze als Grundvermögen bewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächlich Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Zum zentralen Beschwerdeargument einer Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben ist den Beschwerdeführern folgendes entgegenzuhalten:

Wie sich dazu aus der von den Beschwerdeführern selbst zitierten Gedächtnisnotiz vom hinsichtlich der Besprechung vom eindeutig ergibt, äußerte der Vertreter der belangten Behörde damals lediglich eine abstrakte Rechtsmeinung, derzufolge bestimmte Flächen unter der Voraussetzung dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen seien, daß sie "primär" (das heißt mit anderen Worten überwiegend) für landwirtschaftliche Zwecke ihrer Eigentümer genützt würden. Mit Rücksicht darauf, daß die in der Folge vom Finanzamt gepflogenen Erhebungen gerade eine solche überwiegende landwirtschaftliche Nutzung der in Rede stehenden Flächen nicht ergab, daß weiters die Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhaltes dazu keine Stellungnahme abgaben und daß schließlich weder dem Ergänzungsschriftsatz zum Vorlageantrag noch den von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren vorgenommenen Fragebeantwortungen eine überwiegende landwirtschaftliche Nutzung der strittigen Teilflächen zu entnehmen war, konnte die belangte Behörde ohne Verletzung des auch im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. dazu z.B. Reeger-Stoll, BAO Anm. 7 zu § 115, insbesondere Seite 412) den gesamten Golfplatz als Grundvermögen bewerten, weil ihre ursprüngliche Auskunft ja nicht nach Prüfung der restlos offengelegten tatsächlichen Verhältnisse erteilt wurde, sondern unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer primären landwirtschaftlichen Nutzung, die sich in der Folge als faktisch nicht vorliegend erwies.

Da sohin die belangte Behörde gegen das Prinzip von Treu und Glauben nicht verstoßen hat, müssen die Beschwerden auch darüberhinaus erfolglos bleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu durchaus vergleichbaren Fällen (nämlich Golf- und Fußballplätzen), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung vertritt, daß Sportanlagen, die nur zeitweise zur Heugewinnung (oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken) verwendet werden, nach der überwiegenden Zweckbestimmung und der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Solche Grundstücke gehören vielmehr zum Grundvermögen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/17/0157 ÖStZB 1987/20, 490 betreffend einen Golfplatz; vom , Zl. 86/15/0141, Slg. N.F. Nr. 6285/F, betreffend einen Fußballplatz und das am heutigen Tag ergangene, ebenfalls einen Fußballplatz betreffende Erkenntnis Zl. 91/15/0158). Von dieser Judikatur abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinerlei Anlaß.

Mit Rücksicht darauf, daß den angefochtenen Bescheiden schließlich auch die (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 809/79) behauptete Aktenwidrigkeit nicht anhaftet, weil aus den den Beschwerdeführern vorgehaltenen Feststellungen des Finanzamtes hervorgeht, daß auch betreffend die Flächen im Bereich der Hochspannungsleitungen eine überwiegende landwirtschaftliche Zweckbestimmung nicht feststellbar war, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.