VwGH vom 31.07.2002, 2002/13/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/267 - 10/01, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer an einer Sanierungsgemeinschaft beteiligt, die einen im Jahre 1989 angefallenen Aufwand als sofort absetzbare Werbungskosten dieses Jahres geltend gemacht hatte, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Werbungskostenanteil S 259.750,-- betragen hatte. Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Sanierungsgemeinschaft wurde der als sofort absetzbare Werbungskosten behandelte Aufwand als Herstellungsaufwand beurteilt, der über die nächsten 67 Jahre abzuschreiben sei. Ergebnis einer gegen den der Prüferauffassung folgenden Feststellungsbescheid erhobenen Berufung war die Abschreibung der im Jahr 1989 angefallenen Herstellungskosten nicht über 67 Jahre, sondern über 15 Jahre. Der aus der Hinzurechnung des im Jahre 1989 als sofort absetzbare Werbungskosten behandelten Aufwandes zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für das Jahr 1989 im Ausmaß des auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteiles von S 259.750,-- resultierenden Erhöhung der Einkommensteuerschuld für dieses Jahr begegnete der Beschwerdeführer mit einem Aussetzungsantrag, dem das Finanzamt stattgab.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 unter neuerlicher Vorschreibung des ausgesetzt gewesenen Betrages von S 259.750,-- und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen im Gesamtbetrag von S 22.409,-- fest.
Einer gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in welcher er geltend gemacht hatte, dass die Berufung im Verfahren zur Einkünftefeststellung erfolgreich gewesen sei, weil der Aufwand nunmehr nicht über 67 Jahre, sondern über 15 Jahre abzusetzen sei, blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt, was die belangte Behörde mit der Erwägung begründete, dass die Aussetzung der Einhebung abgabenbezogen sei, weshalb der Erfolg einer Berufung für andere Besteuerungsperioden die Bemessungsgrundlage der Berechnung der Aussetzungszinsen für jene Besteuerungsperiode, für die sich durch die Berufung keine Änderungen ergeben hätten, nicht beeinflussen könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch "fortgesetzt" werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Bei der Bestimmung des § 212a Abs. 9 Satz 2 BAO handelt es sich um eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen (siehe das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0167, mit weiterem Nachweis).
Dass die von der antragsgemäß verfügten Aussetzung betroffene Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers für das Jahr 1989 durch das Ergebnis der Erledigung der gegen den Einkünftefeststellungsbescheid erhobenen Berufung keine Änderung erfuhr, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die aus dem Teilerfolg der gegen den Einkünftefeststellungsbescheid erhobenen Berufung resultierende Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen der dem Jahr 1989 nachfolgenden Besteuerungsperioden aber lassen sich als nachträgliche Herabsetzung der Einkommensteuerschuld des Jahres 1989, für deren Aussetzung die bekämpften Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden sind, nicht verstehen, wie die belangte Behörde mit dem im Lichte der wiedergegebenen Judikatur zutreffenden Hinweis auf die Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung richtig erkannt hat. Daran kann auch der Beschwerdehinweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAO nichts ändern, weil sich an der für die Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinne des § 212a Abs. 9 Satz 2 BAO allein maßgeblichen Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers für das Jahr 1989 auch "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" nichts geändert hat. Bei der Ablehnung einer sofortigen Absetzbarkeit des Aufwandes als Werbungskosten im Jahr 1989 war es auch im Ergebnis des Teilerfolges der Berufung gegen den Einkünftefeststellungsbescheid geblieben. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die ausgesetzte Einkommensteuerschuld des Jahres 1989 war deshalb nicht rechtswidrig.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof zufolge Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen hat.
Wien, am