VwGH vom 23.02.1994, 93/15/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. 1/2-GA 6-DSchr/93, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte am beim Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Wiener Gemeindebezirk für das Jahr 1987 eine Einkommensteuererklärung für 1987 eingereicht, in der er unter Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust von S 550.000,-- aus einer behaupteten Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an der GBG-Gesellschaftsbeteiligungs GmbH und Co Leasing OHG (im folgenden kurz: OHG) geltend machte. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß.
Abgabenbehördliche Prüfungen betreffend den "Firmenkomplex Wohnungseigentum-Bautreuhand-Immag" führten in der Folge zur Feststellung, daß es auch betreffend die OHG zu fingierten Beteiligungen gekommen war.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der OHG gemäß § 188 BAO war zunächst auf Grund der Anschrift der OHG (1010 Wien, Laurenzerberg 5/4/33c) vom Finanzamt für den 1. Wiener Gemeindebezirk durchgeführt worden. Nachdem sich aber herausgestellt hatte, daß sich der Ort der Geschäftsleitung der OHG immer in Salzburg befunden hatte, wurde der Akt an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten.
Dieses Finanzamt setzte in der Folge als Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. gegen Ing. Johann Mayrhofer (als Geschäftsführer der GVVG-Vermietungs-, Verwaltungs- und Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H., die Gesellschafterin der OHG war) wegen des Verdachts unrichtiger Erklärung betreffend Feststellung der Einkünfte der OHG Verfolgungshandlungen in Gestalt einer Strafanzeige, worauf vom Landesgericht Salzburg am ein Strafverfahren eingeleitet und das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Ermittlungen beauftragt wurde. Mit Beschluß vom , Zl. 26 Vr 2726/89-4 ordnete das Landesgericht Salzburg in diesem Strafverfahren unter anderem zum Zwecke der Ausforschung der Gesellschafterlisten der Serie 30 die Durchsuchung der Räumlichkeiten der GVVG-Vermietungs-, Verwaltungs- und Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H. in 5020 Salzburg, Faberstraße 17, an.
Am langte beim Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers ein, worin er zugab, eine Beteiligung an der OHG sei in Wahrheit nicht gegeben.
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. ein; dies mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer durch Zeichnung einer Scheinbeteiligung an der OHG und durch Ausweis eines daraus zugewiesenen Verlustes in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 Einkommensteuer in der Höhe von S 219.954,-- verkürzt habe.
In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde wurde unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt eingewendet und die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe seine Selbstanzeige rechtzeitig erstattet.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unbegründet ab, erachtete die Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt auf Grund des Umstandes, daß der Akt vom Finanzamt Wien I schon im November 1989 an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten worden sei, gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG als gegeben und verwies darauf, daß der Straffreiheit die Bestimmung des § 29 Abs. 3a leg. cit. entgegenstehe, weil vor Erhebung der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen andere Tatbeteiligte gesetzt worden seien.
Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten einerseits "durch das Einschreiten einer unzuständigen Behörde verletzt" sowie dadurch, daß mit Rücksicht auf seine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 58 FinStrG lautet auszugsweise:
"(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als
Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig: ...
f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens."
Gemäß § 54 Abs. 1 lit. b BAO ist u.a. für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c BAO bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.
Betriebsfinanzamt ist gemäß § 53 Abs. 1 lit. b BAO das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet.
§ 73 Satz 1 BAO (in der bis geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 660/1989) lautete: "Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer endet mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt."
§ 29 FinStrG lautet auszugsweise:
"(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlungen der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren ..."
Der Beschwerdeführer erachtet das Finanzamt Salzburg-Stadt mit der Begründung als örtlich unzuständig, die "Aktenabtretung" durch das Finanzamt Wien I sei falsch gewesen. Ing. Mayrhofer als Geschäftsführer jener Gesellschaft m.b.H., die Gesellschafterin der OHG sei, habe ebenso wie die GmbH seinen (Wohn)Sitz in Wien. Sitz der OHG sei aber nach den handelsrechtlichen Vorschriften der Sitz des haftenden Gesellschafters; die "Aktenverlegung" nach Salzburg sei daher willkürlich erfolgt.
Dem ist zu entgegnen, daß sich nach herrschender Auffassung der Sitz einer OHG an dem Ort befindet, wo die Verwaltung tatsächlich geführt wird (vgl. z.B. Hueck, Das Recht der OHG4, 103; Torggler-Kucsko in Straube, Kommentar zum HGB I Rz 18 zu § 106 HGB u.a.). Da der Beschwerdeführer auch jetzt in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dem von der belangten Behörde angenommenen Faktum, der Ort der Geschäftsleitung der OHG habe sich ungeachtet der Wiener Anschrift immer in Salzburg befunden (wofür insbesondere auch die im Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom genannte Salzburger Anschrift der Gesellschafterin der OHG spricht), nicht entgegentritt, ist davon auszugehen, daß mit Rücksicht auf §§ 54 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 1 lit. b BAO das Finanzamt Salzburg-Stadt ab der Erlangung der Kenntnis vom tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung der OHG in Salzburg gemäß § 73 Satz 1 BAO in der Sache zuständig wurde. Damit wurde dieses Finanzamt betreffend die OHG und damit auch den Beschwerdeführer als angeblich beteiligten atypischen stillen Gesellschafter das zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständige Finanzamt und damit gemäß § 58 Abs. 1 lit. f, zweiter Fall FinStrG örtlich zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz. Diesem Umstand steht auch der letzte Halbsatz des § 58 Abs. 1 lit. f leg. cit. nicht entgegen, weil in Wien gegen den Beschwerdeführer noch kein Finanzstrafverfahren anhängig war.
Was die Frage der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen einer Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige an sich die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG; vgl. Dorazil-Harbich, FinStrG 267). Der Beschwerdeführer übersieht aber grundlegend, daß im vorliegenden Fall jedenfalls am und damit vor seiner Selbstanzeige konkrete Verfolgungshandlungen in Gestalt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls des LG-Salzburg u. a. gegen Ing. Johann Mayrhofer als den für die persönlich haftende Gesellschafterin der OHG und damit für die OHG handelnden Geschäftsführer gerade auch im Zusammenhang mit der Scheinbeteiligung des Beschwerdeführers an der OHG gesetzt wurde. Damit steht aber im vorliegenden Fall - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG der Straffreiheit entgegen. Anders als es der Beschwerdeführer sehen will, kommt es nach der hg. Judikatur (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5916/F) für den Ausschluß der Straffreiheit nach der zitierten Gesetzesstelle nur darauf an, daß überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in § 29 Abs. 3 lit. a leg. cit. genannten Personen (zu denen Ing. Mayrhofer zweifellos gehört) gesetzt wurde. Die Verfolgungshandlung braucht sich hingegen nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muß diesem auch nicht bekannt geworden sein. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/18/0073 betrifft Verjährungsfragen im Verwaltungsstrafrecht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 VStG 1950 und vermag sohin zur Lösung des hier in Rede stehenden Problembereiches überhaupt nichts beizutragen.
Da es für den gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG maßgeblichen Begriff des "Beteiligten" (vgl. dazu auch § 11 FinStrG bzw. § 12 StGB) nicht darauf ankommt, ob der Beteiligte ein sogenannter Mittäter (vgl. dazu insbesondere Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB3 Rz 21 zu § 12 StGB) ist, sondern unter anderem auch alle jene Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen sind, die zur Ausführung der Tat beitragen (sog. Beitragstäter; vgl. dazu insbesondere Leukauf-Steininger aaO. Rz 44 ff) erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil der Geschäftsführer der Gesellschafterin der OHG hinsichtlich der Meldung von Scheinbeteiligungen im Abgabenverfahren betreffend die OHG jedenfalls als Beitragstäter und damit als Beteiligter iS des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG anzusehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.