VwGH vom 29.06.1995, 93/15/0113
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des J in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1781/93, betreffend Jahresausgleich für 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Nichtanerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten in Streit:
1) Honorar für Schreibarbeiten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner (ehrenamtlichen) Tätigkeit als Ortsgruppenobmann des ÖAAB H und Vorstandsmitglied des ÖAAB sowie der ÖVP P durch seine Ehegattin ausführen ließ, und
2) Bewirtungsspesen anläßlich seines fünfzigsten Geburtstages.
In seiner wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer ebenso wie schon im Abgabenverfahren aus, der Aufwand für Schreibarbeiten stehe mit seiner unter obigem Punkt 1) näher umschriebenen politischen Tätigkeit im Zusammenhang. Die Bewirtungsspesen seien als Werbungskosten anzusehen, weil er am beim Heurigen, zu dem er anläßlich seines fünfzigsten Geburtstages (außerhalb einer zusätzlichen privaten Feier) eingeladen habe, auch in Einzelgesprächen Wahlwerbung betrieben bzw. Wähler informiert habe, was auch in seiner Wahl zum Vizebürgermeister (im November 1991) bzw. Bürgermeister (im März 1992) Niederschlag gefunden habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
1. Zu den Spesen für Schreibarbeiten:
Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten (siehe Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz 40 zu § 16, mit Rechtssprechungshinweis). Die eben genannten Autoren verlangen bei nichtselbständiger Arbeit überdies, daß die Kosten mit einem bereits ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehen (a.a.O., Rz 46 zu § 16). Dem ist jedenfalls für Fälle, in denen die Ausübung des künftigen Berufes - weil von einem künftigen Wahlakt abhängig - noch ungewiß ist, beizupflichten.
Die Beschwerde selbst hebt den Zusammenhang der dem Beschwerdeführer entstandenen Schreibspesen mit seiner (ehrenamtlichen) politischen Funktion in verschiedenen Vereinen bzw. in einer Teilorganisation einer politischen Partei hervor. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. Spesen mit einer Einkunftsquelle - nämlich seinen nichtselbständigen Tätigkeiten als Beamter und als Gemeinderat bzw. seiner späteren Tätigkeit als Vizebürgermeister bzw. Bürgermeister - wird damit aber nicht dargetan. Die Schreibspesen stellen daher keine beim Jahresausgleich für 1991 abzugsfähigen Werbungskosten dar.
2. Zu den Bewirtungsspesen:
Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988, wenn der Anlaß für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte "gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, daß sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot) (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/14/0014, und vom , Zl. 90/14/0211, m.w.N.).
Da dem angefochtenen Bescheid somit weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Im Hinblick darauf, daß die maßgebenden Rechtsfragen besonders einfach bzw. durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, konnte die Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.