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VwGH vom 29.04.1998, 98/16/0038

VwGH vom 29.04.1998, 98/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FS in L, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, Graben 32/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. ZRV 15/1-6/97, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines vom Hauptzollamt Klagenfurt gegen Werner St. geführten Finanzstrafverfahrens wurde einem Aktenvermerk vom zufolge festgestellt, daß Werner St., Inhaber eines Autohandelsunternehmens in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Jahre 1991 an den Beschwerdeführer einen Personenkraftwagen der Marke Ford verkauft hatte.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er im August 1991 einen PKW der Marke Ford Fairlane, hinsichtlich dessen anläßlich der am beim Zollamt Linz durchgeführten Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung durch Vorlage einer unrichtigen Rechnung des Werner St. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 105.836,-- begangen worden war, übernommen und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

In der (Administrativ-)Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Verjährung der Strafbarkeit des in Rede stehenden Finanzvergehens eingewendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, das Hauptzollamt Klagenfurt habe bereits am Vorerhebungen im Kfz-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres zum Zwecke der Erhebung der Fahrzeugdaten, vor allem des Anmeldedatums, der Fahrgestellnummer und des Zulassungsbesitzers durchgeführt. Eine weitere Verfolgungshandlung habe das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde mit einem an das Hauptzollamt Linz gerichteten Amtshilfeersuchen vom gesetzt. Damit sei das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren innerhalb der Verjährungsfrist anhängig gemacht worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung für eine bereits verjährte Straftat verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Die Verjährungsfrist beträgt bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten Finanzvergehen der Abgabenhehlerei fünf Jahre (vgl. § 31 Abs. 2 FinStrG). Nach Abs. 4 lit. b dieser Gesetzesstelle wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig im Sinne der angeführten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom , Zl. 81/16/0187, Slg. 5761/F, und zuletzt vom , Zl. 91/14/0096).

Nach der im § 14 Abs. 3 FinStrG enthaltenen Begriffsbestimmung ist unter einer Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs zu verstehen, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß auch eine für den Verdächtigen nicht erkennbare Tätigkeit eine Verfolgungshandlung darstellt, so übersieht er also zunächst, daß diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid darauf, daß einerseits die am erfolgte Anfrage des Hauptzollamtes Klagenfurt an das Bundesministerium für Inneres betreffend verschiedene Daten des in Rede stehenden PKW"s und andererseits das Amtshilfeersuchen vom Verfolgungshandlungen darstellten, die zur Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens führten.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kann dabei nicht eindeutig beurteilt werden, ob die Anfrage vom eine Verfolgungshandlung darstellte, da in den Akten lediglich die im elektronischen Datenverkehr übermittelte Antwort erliegt. Sollte diese Antwort so zu verstehen sein, daß dem Hauptzollamt Klagenfurt lediglich die Fahrgestellnummer bekannt war und somit der Name des Beschwerdeführers durch diese Anfrage erst ermittelt werden sollte, so stellte diese Anfrage keine gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen gerichtete Verfolgungshandlung dar. Im Hinblick auf das Amtshilfeersuchen vom konnte dies aber auf sich beruhen:

In diesem nach Ausweis der Akten am beim Hauptzollamt Linz eingelangten Amtshilfeersuchen wurde ausgeführt, daß Werner St. im Verdacht stehe, das Finanzvergehen der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben in mehreren Fällen begangen zu haben. Neben anderen habe der Beschwerdeführer einen PKW der Marke Ford Fairlane von Werner St. erworben. Es wurde das Hauptzollamt Linz ersucht, (unter anderem) den Beschwerdeführer als Verdächtigen zu vernehmen. Dieses Amtshilfeersuchen richtete sich damit nach seinem klaren Wortlaut gegen den Beschwerdeführer als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, sodaß damit die Voraussetzungen für die Beurteilung des Ersuchschreibens als Verfolgungshandlung erfüllt waren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte das Amtshilfeersuchen den Bereich der Finanzstrafbehörde nach dem Gesagten klarerweise verlassen.

Wenn der Beschwerdeführer hiezu die Auffassung vertritt, eine Verfolgungshandlung liege erst dann vor, wenn das Amtshilfeersuchen bei der ersuchten Behörde eingetroffen ist und "auch bearbeitet wurde", so übersieht er, daß "nach außen gerichtet" alles heißt, was über den Bereich der verfolgenden Behörde hinausgeht. Auch ein Amtshilfeersuchen gehört zu einer solchen nach außen erkennbaren Amtshandlung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 82/15/0146). Dem Umstand, daß die ersuchte Behörde dem Ersuchen - wie der Beschwerdeführer meint - erst nach sechzehn Monaten nachgekommen ist (eine durch einen Aktenvermerk vom dokumentierte, letztlich ergebnislose Erhebung am Wohnsitz des Beschwerdeführers gelangte diesem offenkundig nicht zur Kenntnis, was aber dahingestellt bleiben kann), kommt für die Beurteilung des Amtshilfeersuchens als eine nach außen (nämlich aus dem Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt) in Erscheinung getretene Verfolgungshandlung keine Bedeutung zu. Es wurde somit vor dem eine Verfolgungshandlung gesetzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.