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Vertrauen ist gut – (übermäßige) Kontrolle wirklich besser?
Ein Plädoyer für eine angemessene Umsetzung der gerichtlichen Überprüfungspflicht bei der Bestimmung des Entschädigungsanspruchs von Erwachsenenschutzvereinen nach dem 2. ErwSchG
I. Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs
Nach § 276 Abs 1 ABGB gebührt dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine jährliche Entschädigung aus dem Einkommen und Vermögen der vertretenen Person. Zusätzlich kann bei der Entschädigung nunmehr die Umsatzsteuer begehrt werden, sofern der gerichtliche Erwachsenenvertreter selbst umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Entschädigung beträgt in der Regel fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben und ist somit von den Nettoeinkünften zu berechnen. Zweckgebundene Einkünfte, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, werden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie Zahlungen für erlittene Nachteile, die in der Person begründet sind.
Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15.000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so steht der Anspruch nur aliquot entsprechend des Zeitraums der Tätigkeit zu.
Die Entschädigung muss dabei stets in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum Einkommen und Vermögen der vert...