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ÖBA 11, November 2017, Seite 785

Anwendung von §§ 25c und 25d KSchG im Einzelfall

§§ 25c, 26d KSchG

Eine Aufklärungspflicht der Bank stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung durch den Interzedenten ab.

Aus der Begründung:

1. Das BerG hat sich in seiner E mit den einzelnen Argumenten der Bekl auseinandergesetzt. Dabei hat es zugunsten aller Bekl vom Mäßigungsrecht gem § 25d KSchG Gebrauch gemacht. In Anbetracht der besonderen Rolle der Erst- und Viertbekl, die die führenden Köpfe des Unternehmens der Hauptschuldnerin waren, die unternehmerischen E trafen, wegen der Finanzierung der Geschäftsidee an die Kl herantraten, schon vor der Kontaktaufnahme mit der Kl zunächst selbst eine Haftungszusage der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) erwirkt hatten, ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse an den Geldmitteln der Kl hatten, als Sicherungsgeber für die Kl wichtig waren, weil der Unternehmenserfolg von deren Bemühen und Gebarung abhängig war und die von der Kl aufgrund deren Angaben und Auftreten als erfahrene Geschäftsleute eingestuft wurden, fiel die richterliche Mäßigung bei den Erst- und Viertbekl wesentlich geringer aus.

2.1 In der ao Revision wiederholen die Erst- und Viertbekl ihre Argumente.

2.2 Die Einkommensverhä...

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