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Sofortige Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen wegen unbekannten Aufenthalts
Ist der Hauptschuldner zum Zeitpunkt, da der Gläubiger den Ausfallsbürgen mahnt, unbekannten Aufenthalts, so ist der zweite Ausnahmetatbestand des § 1356 ABGB erfüllt. Der Bürge ist dann nur mehr dadurch geschützt, dass er nicht belangt werden kann, wenn dem Gläubiger eine relevante Nachlässigkeit anzulasten ist, die sich auf die Eintreibung vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands beziehen muss; es ist daher irrelevant, wenn der Gläubiger es nachträglich unterlässt, den Aufenthaltsort des Hauptschuldners auszuforschen.
Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger, jene dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld nachlässig war, dagegen den Ausfallsbürgen.
S. 784Aus der Begründung:
Im Jahr 2007 gewährte die Kl der Bekl und ihrem damaligen Ehegatten einen Kredit über € 167.000. Beide Ehegatten wurden als Hauptschuldner des Kredits geführt.
Mit Beschluss des BG B vom wurde die Ehe im Einvernehmen geschieden. Mit Beschluss vom wurde mit Wirkung für die Kl festgestellt, dass gem § 98 EheG die Bekl Ausfallsbürgin und ihr früherer Ehegatte Hauptschuldner des Kredits ist.
IdF gab der Hauptschuldner ein S...