VwGH vom 18.03.1992, 90/12/0220
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Dr. NN in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Schu-7629/6-1989-Kle, betreffend Zurückweisung von Anträgen in Dienstrechtsangelegenheiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
2. Mit Schreiben an den Bezirksschulrat Z vom ersuchte der Beschwerdeführer wegen näher dargestellter Divergenzen mit dem Leiter der Hauptschule X um Versetzung an die Hauptschule Y.
Mit Bescheid des Bezirksschulrates Z vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) wurde dieser auf Grund seines Ansuchens vom gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, unter Aufhebung seiner Zuweisung an die Hauptschule X mit Wirkung vom an die Hauptschule Y als Hauptschullehrer versetzt.
Nach Erhalt dieses Bescheides stellte der Beschwerdeführer in seinem an den Bezirksschulrat Z gerichteten Schreiben vom drei Anträge: 1. "den Antrag nach § 13 AVG", die Zeitdivergenz von einer Woche zwischen dem Ausstellungsdatum des Bescheides () und dem Aufgabedatum () zu klären und ihm schriftlich zur Kenntnis zu bringen; 2. "den Antrag nach § 13 AVG", daß der Vorsitzende des genannten Bezirksschulrates den Leiter der Hauptschule X auffordere, sich für die im Versetzungsansuchen vom Beschwerdeführer behaupteten beleidigenden Äußerungen schriftlich und mündlich in näher genannter Weise zu entschuldigen, ansonsten eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landesschulrates eingebracht werden müßte; 3. den Antrag, näher angeführte Schreiben seinem Personalakt beizufügen. Dieses Schreiben langte beim Bezirksschulrat Z am ein.
Mit dem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten und dort am eingelangten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß seine Anträge vom "bis heute keiner bescheidmäßigen Behandlung zugeführt worden" seien, "an das Amt der OÖ. Landesregierung als gesetzlich zuständige
Oberbehörde ... den Antrag auf Devolution und das Verlangen auf
Entscheidung in Sache der im Schreiben vom angeführten drei Anträge".
3. Mit dem an den Bezirksschulrat Z gerichteten Schreiben vom erstattete der Leiter der Hauptschule X Bericht über näher dargestellte, von ihm als Pflichtversäumnisse des Beschwerdeführers gewertete Vorfälle vom . Dieser Bericht erscheine auf Grund verschiedener anderer Vorkommnisse mit dem und um den Beschwerdeführer in den letzten Monaten des Schuljahres 1987/88 notwendig zu sein.
Mit Schreiben des Bezirksschulrates Z vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu dem ihm in Kopie übermittelten Bericht bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit dem an den Bezirksschulrat Z gerichteten Schreiben vom den Antrag, "nach § 13 AVG", bis zum bescheidmäßig zu entscheiden, ob er trotz der in seinem Schreiben näher dargelegten rechtlichen Einwände zum "Schreiben" des Leiters der Hauptschule X vom Stellung nehmen müsse.
Mit Schreiben vom teilte der Vorsitzende des genannten Bezirksschulrates dem Beschwerdeführer unter Bezug auf dessen Schreiben vom seinen Rechtsstandpunkt zu den Einwänden des Beschwerdeführer mit. Insbesondere trat er der Auffassung des Beschwerdeführers entgegen, es handle sich beim Schreiben des Leiters der Hauptschule X vom um einen Bericht im Leistungsfeststellungsverfahren und verstoße daher gegen § 64 Abs. 1 und 2 LDG 1984; es handle sich vielmehr um einen Bericht wegen Vernachlässigung von Dienstpflichten nach § 78 Abs. 1 LDG 1984. Der Beschwerdeführer sei lediglich ersucht worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er sei dazu in keiner Weise verpflichtet, falls er dies in diesem Stadium der Erhebungen nicht wünsche. Falls er aber doch eine Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht abgeben wolle, werde ihm die Frist auf zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens verlängert.
Mit dem an den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Z gerichteten Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben des Vorsitzenden des genannten Bezirksschulrates vom . Die Berufung langte beim genannten Bezirksschulrat am ein.
Mit dem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten und dort am eingelangten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß seine Berufung "bis heute nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz einer Behandlung zugeführt worden" sei, "an das Amt der O.Ö. Landesregierung als gesetzlich
zuständige Oberbehörde ... den Antrag auf Devolution und das
Verlangen auf Behandlung meiner Berufungsanträge".
4. Die beiden Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom 18. März und wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom mit der Begründung, daß es sich um die dienstrechtliche Angelegenheit der Versetzung eines Lehrers an einer öffentlichen Pflichtschule handle, gemäß § 8 Abs. 3 des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 - O.ö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18, dem Landesschulrat für Oberösterreich zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Eine Abgabenachricht an den Beschwerdeführer wurde erteilt. Dieses Schreiben sowie die beiden Devolutionsanträge langten beim Landesschulrat für Oberösterreich am ein.
5. Mit Bescheid vom wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Z vom entsprechend seinem Versetzungsersuchen versetzt worden. Am habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gestellt. Dieser Antrag sei, weil es sich hiebei um die Versetzung eines Lehrers an einer öffentlichen Pflichtschule gehandelt habe, an den Landesschulrat für Oberösterreich weitergeleitet worden. Der Antrag sei jedoch zurückzuweisen gewesen, weil die Behörde erster Instanz zufolge Erlassung des Versetzungsbescheides innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht säumig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin rügte er unter anderem, daß der Landesschulrat für Oberösterreich in seinem Bescheid den konkreten und und tatsächlichen Sachverhalt, der dem Devolutionsantrag vom zugrundeliege, völlig außer acht lasse und einen Sachverhalt konstruiere, der mit diesem Devolutionsantrag in keinem Zusammenhang stehe. Überdies warf er der belangten Behörde vor, sie habe den unmittelbar bei ihr als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde eingebrachten Devolutionsantrag vom an die nach Verstreichen der Entscheidungspflicht nicht mehr zuständige Unterbehörde des Landesschulrates für Oberösterreich zurückverwiesen und dadurch den Beschwerdeführer "beschwert".
6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als der bekämpfte Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom "mit der Maßgabe aufgehoben wird, daß 1. hinsichtlich des Antrages des Berufungswerbers vom die Berufung vom gegen das Schreiben des Bezirksschulrates Z vom als unzulässig zurückgewiesen wird, und 2. der Antrag (des Beschwerdeführers) vom als unzulässig zurückgewiesen wird". Punkt 1 des Spruches begründete die belangte Behörde - nach einer die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde korrigierenden Darstellung des dem Devolutionsantrag vom zugrunde liegenden Sachverhaltes - im wesentlichen damit, daß das Schreiben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates Z vom keinen Bescheid darstelle und daher die Berufung gegen dieses Schreiben als unzulässig zurückzuweisen sei. In der Begründung zu Punkt 2 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde eingangs aus, es nehme die Begründung des bekämpften Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom Bezug auf das Versetzungsverfahren, das mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirksschulrates Z vom beendet worden sei. Sodann setzt sich die belangte Behörde mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom auseinander und gelangt hiebei zum Ergebnis, daß hinsichtlich der darin genannten Anträge keine Entscheidungspflicht bestanden habe und daher auch nicht der Übergang auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde habe geltend gemacht werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom , Zl. B 336/90, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abtrat. In der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ausschließlich eine Verletzung des Rechtes auf Entscheidung durch die nach dem Gesetz, insbesondere § 73 Abs. 2 AVG, zuständige Behörde geltend gemacht. In Ausführung dieses so umschriebenen Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich seines Devolutionsantrages vom , es habe der Landesschulrat für Oberösterreich über diesen Antrag unzuständigerweise mit seinem Bescheid vom entschieden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 8 O.ö. LDHG 1986 sei die belangte Behörde gewesen. Diesen Mangel des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich habe die belangte Behörde nicht behoben. Sie habe vielmehr - obwohl der Landesschulrat eine Formalentscheidung getroffen und den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen habe - seine Berufung vom als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde hätte jedoch nur über seine Berufung gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages zu entscheiden gehabt. Die Zulässigkeit der Berufung vom sei nicht Entscheidungsgegenstand gewesen. Zur Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom hingegen wäre nach § 8 LDHG 1986 der Landesschulrat für Oberösterreich zuständig gewesen. Der Devolutionsantrag sei vom Beschwerdeführer aber an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und somit nicht unmittelbar an den Landesschulrat für Oberösterreich gerichtet gewesen. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag sei daher nicht gegeben gewesen. Hilfsweise machte der Beschwerdeführer "in diesem Zusammenhang" auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "insbesonders für die Zuständigkeitsfragen" auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
7.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7.1. (Zur Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom ).
Gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, ist unter anderem auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern das AVG mit den im DVG genannten Abweichungen anzuwenden; hinsichtlich des § 73 AVG enthält das DVG keine Abweichungen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 73 Abs. 2 geht dann, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Nach § 73 Abs. 3 AVG beginnt für die Oberbehörde die in Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.
Nach § 2 LDG 1984 sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. LDHG 1986 obliegt die Ausübung der Diensthoheit des Landes unter anderem über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für Hauptschulen den in den folgenden Bestimmungen genannten Dienstbehörden. Nach § 8 Abs. 1 O.ö. LDHG 1986 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates der Landesschulrat. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung. Nach § 8 Abs. 3 leg. cit. ist in Angelegenheiten dieses Gesetzes gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Im Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9458/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorlägen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stünden, Parteistellung und Entscheidungspflicht. Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist auch eine Entscheidungspflicht der Behörde in Ansehung eines ausdrücklich auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 977/79, vom , Zl. 219/80, und vom , Zl. 87/08/0327).
Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den bei ihr am eingelangten, ausdrücklich ihre Entscheidungspflicht relevierenden Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom betreffend seine Anträge an den Bezirksschulrat Z vom nicht nach der gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren Bestimmung des § 6 AVG an den Landesschulrat für Oberösterreich abgeben dürfen, sondern ihn (obwohl die erstinstanzliche Behörde gar nicht im Sinne des § 73 AVG säumig war, weil die "Anträge" des Beschwerdeführers vom schon ihrer Diktion nach nicht auf eine bescheidmäßige Erledigung gerichtet waren) zwar nicht als unzulässig, weil sie nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, wohl aber wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie den Antrag aber an den Landesschulrat für Oberösterreich weitergeleitet hat, verlor sie - ungeachtet der Unrichtigkeit dieser keinen Bescheid darstellenden Verfügung - ihre Entscheidungspflicht (zur Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen Unzuständigkeit); die Entscheidungspflicht traf vielmehr den Landesschulrat für Oberösterreich (freilich ebenfalls im Sinne einer Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen Unzuständigkeit, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang vom Bezirksschulrat Z an diese Behörde stattfand). Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) wäre erst wieder aufgelebt, wenn der Beschwerdeführer nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt hätte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/10/0085). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage, insbesondere auch in seiner Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom , nicht gestellt. Die (unzutreffende) Bezugnahme des Landesschulrates für Oberösterreich in seinem Bescheid vom auf die Versetzung des Beschwerdeführers in der Begründung seines Bescheides genügte für das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht. Sie war daher zur Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom unzuständig. Bemerkt sei, daß sie auch dann, wenn die Entscheidungspflicht wieder auf sie übergegangen wäre, nicht zur Zurückweisung des Devolutionsantrages als unzulässig, sondern nur zu seiner Zurückweisung wegen Unzuständigkeit berufen gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch näher genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
7.2. (Zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers vom ).
Zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen das von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates Z vom war gemäß § 8 Abs. 1 O.ö. LDHG 1986 der Landesschulrat für Oberöstereich zuständig. Da diese Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden hat, war die belangte Behörde zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer entsprechend dem § 8 Abs. 3 O.ö. LDHG 1986 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG richtigerweise bei ihr eingebrachten Devolutionsantrag zuständig.
Dadurch, daß sie auch diesen Devolutionsantrag an den Landesschulrat für Oberösterreich weitergeleitet hat, verlor sie zwar auch hinsichtlich dieses Antrages ihre Entscheidungspflicht; sie lebte aber - anders als hinsichtlich des Devolutionsantrages vom - nach der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Behebung des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom im Hinblick auf die "Beharrung" des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über seinen Devolutionsantrag vom durch die belangte Behörde wieder auf. Demnach war zwar zunächst Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom , nach seiner Behebung aber (durch den sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - den "Mangel" der Unzuständigkeit des Landesschulrates behob) auch der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom und damit seine Berufung vom , zwar nicht als Entscheidungsgegenstand der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom , wohl aber des Verfahrens über den Devolutionsantrag vom , zu dessen Entscheidung die belangte Behörde nunmehr wiederum zuständig geworden war. Dadurch, daß die belangte Behörde die Entscheidung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom und damit über seine Berufung vom als "Maßgabeentscheidung" über seine Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom traf, ist der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm als verletzt erachteten Recht auf eine Entscheidung durch die nach § 73 Abs. 2 AVG zuständige Behörde verletzt, weil die nach der eben genannten Bestimmung in Verbindung mit § 8 Abs. 3 O.ö. LDHG 1986 zuständige Behörde, wenn auch insoweit verfehlt als Berufungsbehörde, entschieden hat.
Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.