VwGH 03.04.1989, 89/10/0085
VwGH 03.04.1989, 89/10/0085
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E , 83/01/0399). |
Normen | |
RS 2 | Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß § 6 AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach § 27 VwGG neu zu laufen beginnt. |
Normen | |
RS 3 | Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom , Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2727/77 B VwSlg 9520 A/1978 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 12896 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989100085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64375