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VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125

VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 3710/5-III/8/89, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Ruhestandsversetzung) war das Zollamt Wien, Zweigstelle X, wo er als Abfertigungsbeamter tätig war.

Am brach der Beschwerdeführer am Bahnhofsvorplatz Praterstern auf dem Weg zur Dienststelle gegen

7.15 Uhr zusammen. Nach den von der Polizei getroffenen Feststellungen sei er selbstverschuldet zu Sturz gekommen und habe auf dem Boden liegend Passanten und auch Sicherheitswachebeamte auf ordinäre Weise beschimpft; zu diesem Zeitpunkt sei er mittelschwer alkoholisiert gewesen. Er wurde deshalb wegen des Verdachtes von Übertretungen nach Art. VIII und IX EGVG vorübergehend festgenommen und um 11.30 Uhr aus der Haft entlassen (im folgenden als Pratersternvorfall bezeichnet). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen und gab an, er sei nicht alkoholisiert gewesen, er hätte eher zu wenig getrunken.

Mit Straferkenntnis vom erkannte die Bundespolizeibehörde Wien den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles einer Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 sowie Art. VIII EGVG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von jeweils S 500,--. Eine in der Folge erhobene Berufung (dieser hatte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Befundes der Infektionsabteilung des Franz-Josef-Spitals vom angeschlossen, wo er in der Zeit vom 6. bis als Patient aufgenommen war. Danach wurde bei den Untersuchungen des Beschwerdeführers eine degenerative Neuropathie festgestellt) wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom , soweit diese Art. IX EGVG betraf, als verspätet zurück. Da die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer innerhalb der Frist nach § 51 Abs. 5 VStG nicht erwiesen werden konnte, wurde das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt (Schreiben der Sicherheitsdirektion vom , St 753/84). Hingegen wurde die Berufung, soweit sie Art. VIII erster Fall EGVG betraf, mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom abgewiesen und die Strafe in der Höhe von S 500,-- in der Folge vom Beschwerdeführer auch bezahlt (Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom , Pst 11399-1/84) (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 89/10/0178).

Mit Schreiben vom beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres darüber, er habe im Zuge der obigen Amtshandlung auf dem Weg zur Arrestantenzelle unvermutet von hinten einen Tritt bekommen. Auf Grund weiterer Ermittlungen legte die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom der Staatsanwaltschaft Wien verschiedene Unterlagen zu diesem Vorfall zur strafrechtlichen Beurteilung wegen des Verdachtes nach § 297 StGB vor und regte zur Frage der Deliktsfähigkeit (der Beschwerdeführer sei Alkoholiker) die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens an (Anmerkung: vgl. zum Ausgang dieses strafgerichtlichen Verfahrens die Äußerung des Beschwerdeführers vom im Berufungsverfahren im ersten Ruhestandsversetzungsverfahren).

Am erschien der Beschwerdeführer nach Auffassung seines Vorgesetzten in einer Verfassung zum Dienst, die Anlaß zu Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit gab. Nach Verständigung der Rettung nahm der Rettungsarzt den Beschwerdeführer zur weiteren ärztlichen Behandlung mit (Diagnose: Alkoholentzugserscheinungen).

Nach Auffassung des Zweigstellenleiters erschien der Beschwerdeführer am um 7.30 Uhr betrunken zum Dienst. Er wurde deshalb (mangels Erreichbarkeit der bei der Finanzlandesdirektion - FLD - tätigen Vertrauensärzte) dem Polizeiamtsarzt am Polizeikommissariat Brigittenau, Dr. Sl, zur Untersuchung vorgeführt, der ihn zur Ausnüchterung nach Hause schickte.

Über schriftliches Ersuchen der FLD vom (Sachbearbeiter: Dr. R) bekanntzugeben, ob beim Beschwerdeführer Anzeichen von Alkoholisierung feststellbar gewesen seien, teilte Dr. Sl mit Schreiben vom folgendes mit:

"Bei der am vorgenommenen Untersuchung konnten bei Hr. F Anzeichen von Alkoholisierung festgestellt werden. Die Untersuchung erfolgte um 09.00 Uhr früh."

Auf Grund dieser Mitteilung wurde von der FLD in der Folge um eine Ergänzung des Gutachtens in der Richtung gebeten, welcher Grad der Alkoholisierung beim Beschwerdeführer vorgelegen und ob am eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.

Hierauf teilte Dr. Sl am in seiner ergänzenden Stellungnahme mit:

"Ergänzend zu meinem Gutachten vom 4. ds. stelle ich WUNSCHGEMÄß fest, daß Hr. F auf Grund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht dienstfähig war."

Wegen des Pratersternvorfalles vom und dem Ereignis vom erstattete die FLD am Disziplinaranzeige (die u.a. von Dr. D mitunterzeichnet wurde). Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen - im folgenden DK - vom ) stellte die DK dieses Verfahren mit Bescheid vom im wesentlichen mit der Begründung ein, beide Vorfälle seien durch Alkoholentzugserscheinungen verursacht worden.

In einer in der FLD am aufgenommenen Niederschrift gab der damalige Stellvertreter des Leiters der Zweigstelle X, J., an, außer den beiden obigen im Akt befindlichen Meldungen habe er keine Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnehmen können. Dies bestätigte auch der Leiter der Zweigstelle, B (Niederschrift vom ).

In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer über Aufforderung der FLD (Dienstbehörde erster Instanz) mehreren Untersuchungen (psychiatrisch-neurologisches Sachverständigen-Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M vom ; Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. RU vom ). Die Gutachten kamen im wesentlichen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wegen chronischen Alkoholismus und Folgeerscheinungen derzeit nicht dienstfähig.

Über Anweisung der FLD (Dr. D) wurde der Beschwerdeführer ab im Krankenstand geführt und verrichtete ab diesem Zeitpunkt (bis zum rechtskräftigen Abschluß des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens) keinen Dienst.

Nachdem der Beschwerdeführer beim Zollamt Wien am telefonisch ersucht hatte, ihm eine Bestätigung darüber auszustellen, der Dienstgeber habe ihm am eröffnet, er befinde sich in einem zeitlich unbegrenzten Krankenstand, wies die FLD das Zollamt Wien an, der Bedienstete sei dahin zu informieren, eine derartige Bestätigung könne vom Dienstgeber nicht ausgestellt werden. Die Feststellung eines zeitlich unbegrenzten Krankenstandes könne nur durch den behandelnden Arzt erfolgen.

In der Folge erstattete Primarius Dr. G mit Schreiben vom ein nervenärztliches Gutachten, in dem er beim Beschwerdeführer chronischen Alkoholismus mit körperlichen und psychischen Folgen des übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne einer Alkoholnervenentzündung, Verdacht auf Alkoholepilepsie und organisches Psychosyndrom diagnostizierte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe ein prädelirantes Zustandsbild bestanden. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, eine stationäre Behandlung in Kalksburg werde dringend angeraten. Dem schloß sich der Vertrauensarzt Dr. RU in seiner Stellungnahme vom an.

Hierauf verständigte die FLD mit Schreiben vom den Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Ergebnis dieser Sachverständigenbeweise, es sei beabsichtigt, ihn von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (Einleitung des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens).

In seiner Äußerung vom nahm der Beschwerdeführer zum Pratersternvorfall aus seiner Sicht Stellung (Ohnmachtsanfall infolge mangelnder Durchblutung des zentralen Nervensystems im Gehirn; Zustand der Unzurechnungsfähigkeit; Alkoholisierung als Vorwand der Polizei, um Fußtritte in der Zelle und vierstündige Haft zu rechtfertigen).

Mit Bescheid vom verfügte die FLD mit Ablauf des Monates Juli die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979.

In seiner Berufung, insbesondere in seinem ergänzenden Schriftsatz vom wies der Beschwerdeführer auf verschiedene in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchungen, unter anderem auch durch den im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien tätigen Primarius Y hin, die zur Zurücklegung der "Gegenanzeige" der Sicherheitsdirektion von Wien (Anmerkung: gemeint ist zum Pratersternvorfall) geführt habe. Eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit scheine nicht gegeben. Bis zur ungerechtfertigten Anordnung der FLD in den Krankenstand zu gehen, sei seine Dienstleistung heimlich vom Gruppenleiter H überprüft worden. Eine Beanstandung sei ihm nicht bekannt.

Nach Übermittlung aller ärztlichen Gutachten nahm der Beschwerdeführer am neuerlich Stellung. Er vermisse jene Gutachten, in denen seine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werde. In ihm werde die Vermutung immer stärker, daß vielleicht unbewußt eine Beeinflussung von Stellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Finanzen vorlägen. Neuerlich gab er eine Darstellung des Pratersternvorfalles aus seiner Sicht. Zum Untersuchungsergebnis des Polizeiamtsarztes Dr. Sl wies er darauf hin, die Begründung sei über Ersuchen der FLD WUNSCHGEMÄß auf Alkoholisierung und nicht dienstfähig ergänzt worden. Nach Kritik am Gutachten Dris. G und dem Vorwurf, das Zollamt Wien habe nicht objektiv gehandelt (Nichterwähnung von 15 Jahren ohne Krankenstand, Infragestellen des vom Arzt des Beschwerdeführers angegebenen Krankheitsgrundes, Anlastung des von der FLD angeordneten Krankenstandes) wies er auf die über Aufforderung der FLD erfolgte Anordnung des Krankenstandes am hin. Seiner Bitte um schriftliche Bestätigung sei nur insofern Folge gegeben worden, daß die FLD solche Anordnungen nicht treffen könne. Daraufhin habe er die beiliegende Bestätigung seiner ärztlichen Behandlung und Dienstunfähigkeit ausstellen und als Beginn dieses Zustandes eine Wellenlinie eintragen lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dienstrechtliche Maßnahmen befürchtet.

In der Folge ersuchte die FLD den Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner Krankenhausaufenthalte, nachdem die BVA mitgeteilt hatte, sie habe zwar eine schriftliche Aufstellung dem Beschwerdeführer übermittelt, könne diese aber auf Grund des Datenschutzes nicht unmittelbar der Dienstbehörde zur Verfügung stellen.

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Kopie dieser Aufstellung, in der allerdings durch einen aufkopierten Artikel einer Tageszeitung über einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz die Krankenhauszeiten vollständig überdeckt waren.

Über Auftrag der belangten Behörde führte ein Organwalter der FLD am mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat: Zu ihrer Empfehlung eines Antrages auf gnadenweise Einstellung des (anhängigen) Disziplinarverfahrens (Anmerkung: zum Pratersternvorfall und dem Ereignis vom ) zu stellen, erklärte der Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk vom ), daß er "nicht wünschen werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen". Daraufhin sei ihm bedeutet worden, es sei sein gutes Recht, auf die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu bestehen. Hierauf habe sich der Beschwerdeführer bedankt, von der FLD auf die Stellung eines Gnadenantrages aufmerksam gemacht worden zu sein. Zu den Krankenhausaufenthalten erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Zollamt Wien oft zu Unrecht angewiesen worden, in den Krankenstand zu gehen. Er sei zu Unrecht wegen "körperlicher und geistiger Umstände" in den Ruhestand geschickt worden. Er sei vollkommen gesund. Die Amtsärzte seien von der FLD beauftragt worden, gegen ihn ein negatives Gutachten zu verfassen. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, daß solche Weisungen nie ergangen seien und die FLD gar nicht in der Lage gewesen sei, derartige Weisungen zu erteilen. Wenn er meine gesund zu sein, liege es in seinem Interesse, die ihm von der BVA mitgeteilte Unterlage der FLD zu übermitteln.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der FLD mit, er könne von der ihm durch Dr. D in freundlicher Weise mitgeteilten Möglichkeit der Einbringung eines Gnadengesuches im Interesse der Wahrheitsfindung zu seinem größten Bedauern nicht Gebrauch machen, da er vollkommen zu Unrecht strafbarer Handlungen beschuldigt worden sei. Durch Ermittlungen solle festgestellt werden, inwieweit die Behörden der Polizei andere Behörden zu ihrem Vorteil falsch informiert hätten. All die bisher erduldeten Demütigungen mögen ihm die Kraft für die kommenden Aufgaben geben, sodaß er eines Tages seinen Enkelkindern wieder mit aufrechtem Blick entgegentreten könne. Die von ihm im Zuge der Ermittlungen zur Berufung vorgebrachten Einwände und Argumente enthielten Vorwürfe gegenüber der Dienstbehörde, die teils von straf-, dienst- und verfahrensrechtlicher Natur seien. Da diese Vorhalte weder entkräftet noch zurückgewiesen worden seien, sei er als Bundesbeamter verpflichtet, dies aufzuzeigen.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde die Versetzung in den Ruhestand auf. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Dienstbehörde erster Instanz habe sich bei Bejahung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf ärztliche Sachverständigenbeweise gestützt. Die Beurteilung der FLD könne sich aber nicht auf ausreichende Ermittlungen gründen und stünde teilweise im Widerspruch zur Aktenlage (z.B. keine gravierenden Mängel der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Jahr 1983; keine wesentliche Beanstandung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit seinem Dienstantritt mit ). Auch Wahrnehmungen des Amtes über die dienstliche Tätigkeit des Beamten spielten eine entscheidende Rolle. Darauf sei die Dienstbehörde erster Instanz nicht eingegangen. Der bloße Hinweis auf ärztliche Sachverständigenbeweise genüge nicht, zumal die bloße Aufzählung von Krankheiten über den aktuellen Leidenszustand und die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung wenig aussage. Nach dem vorliegenden Sachverhalt könne jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, der Beschwerdeführer sei infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung dauernd unfähig, seine dienstlichen Aufgaben als Beamter der Verwendungsgruppe B zu erfüllen. Die stattgebende Entscheidung schließe aber nicht aus, daß in einem neuen Verfahren die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werde und demzufolge die Versetzung in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könne.

Nachdem der Beschwerdeführer, der nach Zustellung dieses Bescheides wieder seinen Dienst versah, im Jahr 1986 verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit dem ersten Ruhestandsversetzungsverfahren gesetzt hatte, setzte er mit Schreiben vom (wohl 5. Jänner, weil am bei der FLD eingelangt) die Dienstbehörde erster Instanz von (angeblichen) gesetzwidrigen Amtshandlungen vorgesetzter Organe zur Kenntnis. Dr. R habe am eine amtsärztliche Untersuchung über seine Dienstfähigkeit im Einvernehmen mit der Polizeibehörde beim Polizeiamtsarzt Dr. Sl angeordnet und diesen mit einem Schriftstück vom gleichen Datum "zur Ausstellung eines falschen Gutachtens verleitet". Der Aktenvermerk von Z vom sei inhaltlich falsch und sei auch seinem unmittelbaren Vorgesetzten zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt worden. Dessen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe des öfteren Anlaß zu Beanstandungen wegen wiederholten Alkoholmißbrauchs gegeben, sowie das im Schreiben vom an die FLD behauptete negative Bild, das der Beschwerdeführer bei Zollamtsparteien hinterlassen hätte, sei durch Aussagen seiner Vorgesetzten vom 18. und widerlegt worden. Dr. D (FLD) habe - nachdem vom Polizeiarzt durch nochmalige Verleitung seitens eines Organes der Dienstbehörde erster Instanz nunmehr am die wunschgemäße Alkoholisierung und Dienstunfähigkeit bestätigt worden sei - eine rechtswidrige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt. In der Folge wurde "am durch denselben die gesetzwidrige Anordnung eines Krankenstandes vorgenommen". Die folgende Ruhestandsversetzung "nach freier Beweiswürdigung durch Hrn. Hofrat Dr. D" sowie die im stattgebenden Bescheid der belangten Behörde vom festgestellten Mängel "zeugen von der Unfähigkeit des betreffenden Organes".

Die FLD übermittelte mit Schreiben vom wegen dieser Äußerungen, soweit sie Vorwürfe gegen Dr. R und Dr. D enthielten, der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes der üblen Nachrede (§ 111 StGB) und erstattete wegen aller Äußerungen in diesem Schreiben vom 5. "Juli" (richtig wohl: Jänner) 1987 gemäß § 109 BDG 1979 Disziplinaranzeige an die DK (Schreiben vom , DR-960/4/87). Diese (erste) Disziplinaranzeige (aus 1989) wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt. Die DK leitete deshalb mit Bescheid vom (Zl. 11039-DK/86) gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein.

Auf Grund seines Antrages vom stellte die FLD mit Bescheid vom fest, es bestehe für das Kalenderjahr 1985 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf weiteren Erholungsurlaub. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Erholungsurlaubes für 1985 gutgläubig verbraucht. Er habe aber im Kalenderjahr 1985 an keinem Tag Dienst geleistet (Krankenstand bis ; in der Folge Beurlaubung nach § 14 Abs. 6 BDG 1979). Ein auf § 64 BDG 1979 gestützter weiterer Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1985 stehe mangels Dienstleistung nicht zu.

In seiner Berufung vom erläuterte der Beschwerdeführer näher, warum er im Jahr 1985 keine Dienstleistung erbringen habe können. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, Dr. D stehe im Verdacht, in mehreren Fällen die Tatbestandsmerkmale des Mißbrauches der Amtsgewalt erfüllt zu haben (wobei der Beschwerdeführer insbesondere einen Zusammenhang mit dem ersten Ruhestandsversetzungsverfahren und der Rolle von Dr. D herstellte).

Auf Grund seines Antrages vom stellte die FLD in einem weiteren Verfahren mit Bescheid vom fest, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 20 GG 1956. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag hatte der Beschwerdeführer den Ersatz von Kopien von Teilen des "Personalnebenaktes", die zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte notwendig gewesen seien, geltend gemacht.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid warf er u.a. Dr. D und Z im Zusammenhang mit von ihm begehrter Akteneinsicht unrechtmäßiges Handeln vor (der erstere habe Ablichtungen aus dem Personalakt ohne Entgelt ausgefolgt; der letztere habe die Herstellung von Ablichtungen von Amts wegen verwehrt).

Auf Grund dieser in den beiden Eingaben enthaltenen Vorwürfe erstattete die FLD eine weitere (zweite) Disziplinaranzeige an die DK gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 (Schreiben vom , DR-966/1/87). Diese Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt. Gleichzeitig übermittelte die FLD wegen der in der Berufung in Angelegenheit Urlaubsanspruch 1985 gegen Dr. D erhobenen Vorwürfe eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 297 Abs. 1 StGB.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter im gerichtlichen Vorverfahren (Verdacht der Verleumdung von Hofrat Dr. D in der Berufungsschrift vom ) geladen und nach der Beschuldigteneinvernahme die Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen (Dr. Sch, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) angeordnet.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der FLD mit, am seien drei von ihm auf der Anschlagtafeln der Zollzweigstelle angebrachten Kopien vom Leiter (zu diesem Zeitpunkt bereits J) abgenommen und die Rückgabe der Kopien verweigert worden. Bei den Kopien habe es sich um die Beschuldigten-Ladung des Landesgerichtes für Strafsachen vom (zu 21b Vr 5703/87) wegen des Verdachtes der Verleumdung des Hofrates Dr. D in der Berufungsschrift vom ), um eine Einladung zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich dieser Strafsache (Anmerkung: dabei handelte es sich um die Einladung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch vom betreffend Untersuchungstermin) sowie um eine Faksimile eines Artikels aus einer Tageszeitung gehandelt. Er habe damit falschen Rückschlüssen entgegentreten wollen, die mit ihm im dienstlichen Kontakt stehende Personen auf Grund seiner oftmaligen Vorladungen zu Gericht ziehen könnten. Immerhin sei er in den letzten Jahren zahlreichen "mutwilligen Veranstaltungen" (Anführungszeichen im Original) seitens der Dienstbehörde erster Instanz ausgesetzt gewesen (zwei Amtsärzte, fünf psychiatrische Sachverständige sowie Dr. D). Solche Aktionen wie das heimliche Ansichbringen von Kopien persönlicher an den Beschwerdeführer gerichteter Schreiben sowie die Verweigerung ihrer Herausgabe stellten offensichtlch einen Mißbrauch der Funktion als Leiter dieser Zweigstelle und eine Demütigung der Person des Beschwerdeführers dar.

Dazu nahm der Leiter der Zollzweigstelle X Stellung. Nach seiner Darstellung habe er die Schriftstücke am auf der amtlichen Aushangtafel vorgefunden und ohne Befassung des Beschwerdeführers abgenommen, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt nicht in der Dienststelle befunden habe. Am sei der Beschwerdeführer in seinem Dienstzimmer erschienen und habe im Befehlston die sofortige Herausgabe dieser Schriftstücke mit dem Hinweis verlangt, er werde sie neuerlich aushängen. Deshalb sei die Ausfolgung verweigert worden. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, künftig keinerlei Aushang auf der Amtstafel vornehmen zu dürfen. Er habe sich diesbezüglich nicht einsichtig gezeigt, sondern darauf verwiesen, ihm stünde das gleiche Recht wie der gesetzlichen Personalvertretung zu. Abschließend traf J noch die Feststellung, der Beschwerdeführer werde in letzter Zeit im internen Dienstbetrieb zunehmend schwierig und beachte Weisungen des Zweigstellenleiters nicht, wodurch auch zunehmende Fehlerhäufungen in seiner Arbeitstätigkeit festgestellt werden müßten.

Die FLD übermittelte hiezu der Staatsanwaltschaft Wien (zu 21b Vr 5703/87) unter Bezug auf den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August erhobenen Vorwurf eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung vom . Mit Schreiben vom , 7 St 68376/87, teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, daß das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 297 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Die FLD erstattete ferner wegen dieses Vorwurfes vom 31. August eine weitere (dritte) Disziplinaranzeige an die DK (Schreiben vom , DR 981/2/87), die dem Beschwerdeführer laut Rückschein am zugestellt wurde.

Die FLD erstattete weiters mit Schreiben vom eine vierte Disziplinaranzeige an die DK (DR 983/1/87) wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe es am , als er eine mit B gekennzeichnte (d.h. Anordnung der inneren Beschau) Warenerklärung, mit der 32 PKW-Anhänger zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigt werden sollten, zugeteilt erhalten habe, unterlassen, vor Bestätigung der Ausweiskarten für die Anhänger die laut Dienstanweisung angeordnete zusätzliche Überprüfung der Fahrgestell- bzw. Motornummern vorzunehmen, die Waren nur hinsichtlich ihrer tarifarischen Einstufung beschaut sowie im Abfertigungsbefund vom eine Fehlbeurkundung vorgenommen. Auch diese Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Wegen dieses Vorfalles übermittelte die FLD gemäß § 84 StPO auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen §§ 223, 224 StGB.

Mit Bescheid vom leitete die DK sowohl wegen des Vorfalles vom 19. Mai als auch vom das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein.

In der Folge erstattete die FLD noch zwei weitere Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer bei der DK (Schreiben vom , DR-989/2/88: Verdacht, der Beschwerdeführer habe es anläßlich der Einfuhr von Ergomed Retard-Kapseln durch die Firma Kwzida GesmbH grob fahrlässig unterlassen, vom über die Ware Verfügungsberechtigten - nämlich der Spedition XY - die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Registrierungsbescheides zu verlangen; Schreiben vom , DR-997/1/88: Verdacht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Arbeitgeber von der Änderung der Voraussetzungen, auf Grund derer ihm das kleine KFZ-Pauschale gewährt worden sei, Mitteilung zu machen und hiedurch dieses Pauschale zu Unrecht bezogen zu haben). Diese Disziplinaranzeigen führten jedoch nicht mehr zu Einleitungsbeschlüssen bei der DK.

In der Zwischenzeit war nämlich der DK, nachdem sie erfolglos versucht hatte, ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik des AKH über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers zu erlangen, bekannt geworden, daß das Landesgericht für Strafsachen aus Anlaß der bei ihm gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch zum Sachverständigen zwecks Klärung der Schuldfähigkeit (§ 11 StGB) betraut habe. Mit Beschluß vom verfügte die DK, diesen Sachverständigen auch mit der Erstellung eines Gutachtens für das Disziplinarverfahren zu beauftragen. Mit Schreiben vom teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, Dr. Sch habe als vom Gericht bestellter Sachverständiger in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer die Vorlage bestimmter (namentlich aufgezählter) Verwaltungsakten angefordert. Der Beschwerdeführer werde ersucht, der Übermittlung dieser Akten zuzustimmen. Mit Schreiben vom erteilte der Beschwerdeführer dazu seine Zustimmung.

In der Folge erstattete Dr. Sch sein umfangreiches Gutachten vom (vgl. dazu unten die Auszüge im angefochtenen Bescheid), in dem er zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer leide an paranoia querulans, die ihn unfähig mache, im wahnbelegten Teil der Umgebungsvorgänge Recht und Unrecht gehörig zu erfassen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln. Die Rechtsprechung finde daher die eindeutig medizinische psychologische Grundlagen, den Beschwerdeführer "in den Genuß des § 11 StGB" zu setzen.

Dieses Anfang April 1988 zugestellte Gutachten führte dazu, daß die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren (Einstellungserklärung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom zum Vorwurf der Verleumdung nach § 297 StGB; Einstellungserklärung desselben Gerichtes vom zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß §§ 223, 224 StGB), aber auch alle bis dahin eingeleiteter Disziplinarverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit eingestellt wurden (Bescheid der DK vom ) (bezüglich der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Disziplinaranzeigen vom 12. Jänner und nahm die DK von einer Einleitung des Disziplinarverfahrens Abstand). In seiner gegen diesen Bescheid der DK erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer das Gutachten für unrichtig und im Dienstrechtsverfahren nicht anwendbar. Es sei ein Gefälligkeitsgutachten; der Beschwerdeführer beschuldigte Dr. Sch der gesetzwidrigen Bereicherung durch Legung einer falschen Kostennote (diesbezüglich erstattete er auch eine Strafanzeige gegen Dr. Sch wegen des Verdachtes des Betruges). Mit Bescheid vom wies die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (DOK) diese Berufung als unzulässig zurück. Ferner nahm die FLD dieses Gutachten zum Anlaß, eine Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. RU einzuholen. In seinem Schreiben vom stellte dieser fest, der Beschwerdeführer leide, wie sich aus dem Gutachten Dris. Sch ergebe, an einer Geisteskrankheit (paranoischer Querulantenwahn); seine weitere Dienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer (über Anordnung der FLD) ab als im Krankenstand befindlich geführt.

Mit Schreiben vom übermittelte die FLD dem Beschwerdeführer zu Handen seines Beschwerdevertreters dieses Gutachten samt Stellungnahme des Vertrauensarztes vom mit dem Hinweis, in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlhandlungen ( und ; vgl. die obigen Disziplinaranzeigen) und den übrigen Vorwürfen, die zur Einleitung von Disziplinarverfahren geführt hätten, sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bei diesem Leidenszustand könne auch kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz (im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979) zugewiesen werden. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen.

Nachdem der Beschwerdevertreter erklärt hatte, er vertrete den Beschwerdeführer (zu diesem Zeitpunkt) lediglich im Disziplinarverfahren, wurde diese Verständigung (samt Unterlagen) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom übermittelt (Einleitung des zweiten Ruhestandsversetzungsverfahrens).

In seiner ersten Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Gutachten seien falsch und im Zuge der Beschuldigteneinvernahme erstellt worden. Als Beschuldigter stehe es ihm frei, alle Argumente vorzubringen, die er für seine Verteidigung für notwendig erachte. Seine in den letzten Jahren gegen verschiedene Organwalter vorgebrachten Beschuldigungen seien nicht widerlegt worden. Die im Disziplinarverfahren erhobenen Beschuldigungen beruhten auf Verdachtsmomenten und seien nicht als erwiesen anzunehmen. Ein gegen ihn eingeleitetes Leistungsfeststellungsverfahren sei im Februar 1988 eingestellt worden, womit nur die Unfähigkeit des Berichterstatters als erwiesen erschiene. Es gelte daher nach wie vor die frühere Leistungsfeststellung (überdurchschnittlich). Die Fähigkeiten Dris. Sch reichten kaum für die Erstellung einer richtigen Kostenrechnung. Die Gutachten stünden im Widerspruch zur Wirklichkeit. Bis zur Anordnung seines Krankenstandes habe er die beste Dienstleistung aufgewiesen. Abschließend beantragte er "Akteneinsicht bei der FLD und beim Zollamt Wien".

Mit Schreiben vom forderte die FLD den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, in welche Unterlagen er Akteneinsicht begehre. Ihm seien alle maßgeblichen Unterlagen für das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits zugekommen (Schreiben vom ; Gutachten Dris. Sch und Dris. RU). Von den zwei von ihm gesetzten Fehlhandlungen habe er im Zuge des Disziplinarverfahrens Kenntnis erlangt. Bezüglich der Akteneinsicht betreffend dieser Verfahren verwies die FLD auf ein Antwortschreiben des BMF an den Beschwerdeführer vom , wonach sich diese Akten bei der DK bzw. DOK befänden.

In seiner zweiten Stellungnahme vom bestand der Beschwerdeführer auf einer "vollständigen Akteneinsicht". Von besonderem Interesse seien für ihn jene Schriftstücke, deren Existenz und Inhalt ihm noch nicht bekannt seien. Derartige Aktenteile mögen ihm mit Aktenzahl und Datum mitgeteilt werden, um erforderlichenfalls über gerichtliche Verfügung eine Einsicht erwirken zu können. Das fachärztliche Gutachten Dris. Sch und die Stellungnahme des Vertrauensarztes dazu bezeichnete der Beschwerdeführer als ein "Gefälligkeitsgeschreibsel zweier Scharlatane" (Anführungszeichen im Original), da sie im krassen Gegensatz zur Wirklichkeit stünden. Auf Grund der Arbeitszuteilung habe er vor der Anordnung seines Krankenstandes hinsichtlich der Menge und Wertigkeit beweisbar eine überdurchschnittliche Leistung erbracht. Dr. Sch könne über eine dauernde Dienstunfähigkeit im Zollverfahren mangels geeigneter Ausbildung kein Urteil fällen. Die Dienstunfähigkeit nach dem BDG 1979 beziehe sich ausschließlich auf die dienstlichen Leistungen eines Beamten - allfällige Hinweise auf die Unfähigkeit oder Amtspflichtverletzungen verschiedener Organwalter sollten dabei außer Betracht bleiben.

Mit Bescheid vom versetzte die FLD den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Oktobers in den Ruhestand. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer seien alle zur Wahrung seiner Rechte als Partei maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden; das Parteiengehör sei ihm im vollen Umfang gewahrt worden. Die Behörde setzte sich auch näher mit dem Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht auseinander (im wesentlichen: bei Disziplinarakten Akteneinsicht bei DK bzw. DOK; Irrelevanz des Inhaltes der Disziplinarakten für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens; Inhalt der Disziplinaranzeigen auf Grund der Übermittlung dem Beschwerdeführer bekannt; bei Akten des Zollamtes hätte dort um Akteneinsicht angesucht werden müssen). Unter Hinweis auf VwSlg. 10403 A/1981 (Bedeutung der strafrechtlichen Unzurechnungsfähigkeit für die Dienstunfähigkeit) vertrat die Dienstbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Gutachten Dris. Sch die Auffassung, es lägen zweifelsfrei keine rechtlichen Gründe vor, die den Schluß zuließen, der Beschwerdeführer befinde sich in einer geistigen Verfassung, die ihn befähigte, die mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Arbeiten weiterhin ordnungsgemäß zu versehen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (Hinweis auf seine letzte Eingabe vom betreffend Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz) müsse geschlossen werden, seine Krankheit befinde sich im Progredienzstadium. Dem ärztlichen Sachverständigen-Gutachten sei zu folgen, zumal es ausreichend begründet sei, den Leidenszustand genau schildere und auf Grund der Leidenszustände die medizinischen Schlüsse ziehe, sohin also Tatsachen aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet werden könnten. Abgesehen davon könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch habituelle Charaktereigenschaften und leichte geistige Störungen die Dienstfähigkeit ausschließen. Es stehe fest, daß dem Beschwerdeführer in zwei Fällen schwerwiegende Fehler bei Abfertigungsvorgängen unterlaufen seien. Diese Stichprobe gebe einen Hinweis auf die Art der Führung der Amtsgeschäfte; es entstünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführerin in vielen Fällen wahrheitswidrige Angaben gegenüber mittel- oder unmittelbaren Vorgesetzten des Zollamtes bzw. Organwaltern der FLD, aber auch Sachverständigen mache. Jede Entscheidung der Dienstbehörde, sei sie auch noch so belanglos, werde, falls Rechtsmittelfähigkeit gegeben sei, mit einem Rechtsmittel angefochten; fast jede Entscheidung, die nicht rechtsmittelfähig sei, werde vom Beschwerdeführer mit Dienstaufsichtsbeschwerde "belegt" (Hinweis auf das Verfahren betreffend Auskunftserteilung). Auch an das Bundesministerium für Finanzen seien Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz in der Richtung gestellt worden, ob der Inhalt der 1987 erstatteten Disziplinaranzeigen rechtmäßig gewesen sei, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt sein müßte, daß die Beurteilung von Disziplinaranzeigen nur der DK obliege. Organwalter, die den Beschwerdeführer betreffende dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen hätten, würden von ihm der Unfähigkeit bzw. des Mißbrauches der Amtsgewalt beschuldigt. Abgesehen vom Gutachten Dris. Sch sei aus den aufgezählten Umständen auch dem Laien erkennbar, daß beim Beschwerdeführer gewisse von der Norm abweichende habituelle Charakter- und Wesenseigenschaften bestünden und er in gewissen Bereichen seine Gedanken nicht immer richtig in die Umwelt einzuordnen vermöge. Da die oben erwähnten Handlungen unter dem Begriff "Amtsgeschäfte" im weiteren Sinn zu subsumieren seien und beim Beschwerdeführer besondere habituelle Charaktereigenschaften vorlägen, sei im Beschwerdefall seine Dienstunfähigkeit gegeben. Es wäre absurd, wenn man den Beamten, der unter einer Geisteskrankheit leide, weiter Dienst verrichten ließe, nur weil sich diese Geisteskrankheit auf einen Teil seiner Sphäre beziehe. Es bestehe die Gefahr, daß hinsichtlich dieses wahnbelegten Teiles der Umgebungsvorgänge eine weitere Progredienz der Krankheit mit nicht voraussehbaren Folgen eintrete. Ein Beamter, der habituelle Charaktereigenschaften aufweise, mit denen eine paranoia querulans verbunden sei, sei als dauernd dienstunfähig zu befinden. Unter den gegebenen Umständen könne dem Beschwerdeführer auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, dessen Aufgaben er nach seiner geistigen Verfassung noch in der Lage sei zu erfüllen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die ihm in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vorgehaltenen Gesetzes- und Amtspflichtverletzungen seien ihm nur teilweise in der Einleitungsverständigung vom bekanntgegeben worden. Ein weiterer Mangel sei in der ihm noch immer vorenthaltenen Akteneinsicht zu finden. Die Vorhalte von J seien teilweise erfunden. Bezüglich des ihm am vorgeworfenen Fehlverhaltens sei ihm die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unbekannt. Die auszugsweise Wiedergabe des Sachverständigen-Gutachtens Dris. Sch sei rechtswidrig, da es sich um ein im Zuge des Strafverfahrens aufgetragenes Gutachten mit einem Beschuldigten handle. Es treffe auch keine Aussage über die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Selbst in den beiden Berichten über seine dienstliche Leistungen fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Er sei weder bei Zollamtsparteien noch bei seinen Vorgesetzten und Kollegen auffällig geworden. Durch einen (gleichzeitig) vorgelegten Laborbefund werde sein ausgezeichneter körperlicher Zustand bewiesen. In diesem gesunden Körper wohne auch ein gesunder Geist, der sehr wohl zwischen Recht und Unrecht unterscheiden könne. Abgesehen vom Verdacht auf Ausstellung eines Gefälligkeitsgutachtens (die jahrzehntelange Zusammenarbeit mit Dr. D sei unverkennbar) stehe Dr. Sch auch im Verdacht des Betruges durch Ausstellung falscher Kostenrechnung (Verweis auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens). Dr. D habe ohne ärztliche Befähigung und entgegen ärztlichen Gutachten den Beschwerdeführer 1985 für dauernd dienstunfähig erklärt. Er habe entgegen § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG sowohl in unterer Instanz als auch im Berufungsverfahren mitgewirkt. Die Ansicht des Präsidenten der FLD, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, sei lediglich eine Schutzbehauptung für kriminelle Handlungen. Unter Hinweis auf ein für das Kalenderjahr 1987 angestrebtes Leistungsfeststellungsverfahren, das mit Verfügung vom eingestellt worden sei, warf der Beschwerdeführer J vor, seine Unfähigkeit habe schon ein derartiges Ausmaß erreicht, daß er eine Fehlhandlung mit einer weiteren zu kaschieren versuche. Es reiche anscheinend nicht, daß er sich mit halber Leistung den Leiterposten erschlichen habe; er habe darüber hinaus durch falsche Angaben die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erwirkt. Dies alles sei dem Präsidenten der FLD bekannt und sollte auch eine Anregung zur Ausübung seiner gesetzlichen Verpflichtungen sein. Er habe nun schon seit drei Jahren den Beweis geliefert, daß ein aus politischen Erwägungen heraus eingesetzter Organwalter nicht unbedingt die hiefür erforderlichen Voraussetzungen mitbringen müsse. Die Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz sei in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte erfolgt und könne ihm nicht vorgehalten werden.

Am erschien der Beschwerdeführer in Begleitung des Beschwerdevertreters (der ihn ab diesem Zeitpunkt auch im Ruhestandsversetzungsverfahren vertrat) bei der FLD und begehrte Akteneinsicht. Bezüglich seiner Einschau in nicht bei der FLD aufliegende Akten (z.B. Disziplinarakten) wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Behörde verwiesen.

In seiner (vom Beschwerdevertreter) verfaßten Berufungsergänzung machte der Beschwerdeführer die Befangenheit von Hofrat K (FLD) geltend. Aus Anlaß der Akteneinsicht am habe dieser auf Vorhalt des Beschwerdeführers, gegen ihn seien rechtswidrige Entscheidungen seitens der FLD erlassen worden, die von der Berufungsbehörde aufgehoben worden seien, sinngemäß geantwortet: "Wir können entscheiden, wie wir wollen. Sie haben ja die Möglichkeit, Berufung zu erheben". Diese Äußerung könne nur so verstanden werden, daß die Auffassung von K über die dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer derartig getrübt sei, daß er und noch zu erhebende Organwalter ("wir") befangen seien.

In einem reisegebührenrechtlichen Verfahren, an dem K als Organwalter und Entscheidungsträger der FLD beteiligt gewesen sei, habe er eine in die Verfassungssphäre greifende fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten (wird näher ausgeführt) und ihm Weisungen bezüglich der Geltendmachung von reisegebührenrechtlichen Rechtsansprüchen erteilt. Organwalter der Behörde erster Instanz, insbesondere Hofrat K, seien beeinträchtigt, dem Beschwerdeführer gegenüber objektiv vorzugehen. Aus einem weiteren Verfahren (Urlaubsanspruch 1985) ergebe sich die Befangenheit (wird näher ausgeführt). Im Bescheid der Behörde erster Instanz seien entgegen § 8 DVG nur die dem Beamten nachteiligen Tatsachen dargestellt worden. Diese Mangelhaftigkeit könne auch durch eine allenfalls unbefangene Behörde zweiter Instanz nicht saniert werden. Da jedoch Mag. K auch als Organwalter am Verfahren der zweiten Instanz mitwirke, sei auch eine Befangenheit der zweiten Instanz anzunehmen.

Die Behörde verweigere dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in Akten. Sie verkenne, daß die Akten des Disziplinarverfahrens "Beiakten" zum vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahren seien und daher als integrierender Bestandteil zu diesem Verfahren gehörten.

Der Sachverständige Dr. Sch habe sein Gutachten einzig im Hinblick auf die Prüfung der Deliktsfähigkeit zum relevanten Tatzeitpunkt bezüglich der dem Straf- bzw. Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Fakten vorgenommen. Es liefere daher nur den Beweis der mangelnden Deliktsfähigkeit zu bestimmten Tatzeitpunkten, sei jedoch nicht verallgemeinerungsfähig. Dazu komme, daß der Sachverständige nicht Rechtsfragen beurteilen könne.

Seit der Befunderstellung für dieses Gutachten seien zugunsten des Beschwerdeführers verschiedene Verfahren, welche die Unhaltbarkeit von Rechtsauffassungen von Organwaltern dem Beschwerdeführer gegenüber bewiesen hätten, entschieden worden. Auch verkenne die Behörde erster Instanz, daß sich das dem Beschwerdeführer unterstellte querulatorische Verhalten einzig im Dienstrechtsverfahren äußere. Die Führung von Dienstrechtsverfahren gehöre jedoch nicht zu den dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben (Hausbeschauen) konkret übertragenen Geschäften. Es gebe nicht den geringsten Ansatzpunkt dafür, daß der Beschwerdeführer bei Hausbeschauen jemals querulatorisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer könne vielmehr auf die bestmögliche Leistungsfeststellung verweisen (wird näher unter Beweisanbot ausgeführt).

Zum Beweis der wissenschaftlichen Unhaltbarkeit des Gutachtens Dris. Sch werde vorsichtshalber die Überbegutachtung in Form eines Fakultätsgutachtens beantragt. Dr. RU sei als Facharzt für die innere Medizin nicht befugt, die psychische Eignung zu einer Arbeitsleistung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer auch eine Anzahl weiterer Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme von J sowie weiterer Arbeitskollegen.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Berufung weitere Berufungsgründe vor. Die in der Zwischenzeit vorgenommene Akteneinsicht in seinen Personalakt habe nur unzureichende Aufschlüsse gebracht. Aktenteile (z.B. Fehlen der Anzeige des Präsidenten der FLD an die Staatsanwaltschaft Wien vom "wegen eines fingierten Verdachtes auf Urkundenfälschung") seien ihm verheimlicht worden (wird näher ausgeführt). Die Behinderung in der Akteneinsicht sei jedenfalls eine Gesetzesverletzung.

Der am von seinem Vorgesetzten J erstattete Leistungsfeststellungsbericht sei gesetzwidrig über Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde erfolgt. Der für seinen voraus- und nacheilenden Gehorsam bekannte Vorgesetzte habe weder eine nachweisliche Ermahnung ausgesprochen noch eine Mitteilung über seine Absicht an den Beschwerdeführer gemacht bzw. ein Mitarbeitergespräch durchgeführt.

Der zuständige Disziplinarsenat der DK habe "unter Mißachtung des § 102 Abs. 2 BDG 1979" grundsätzlich alles eingeleitet, was durch den Vorgesetzten angezeigt worden sei. Leider sei seine gespannte Erwartung auf ein Disziplinarverfahren durch die Beauftragung des debilen 70-jährigen Sachverständigen OMR Dr. Sch auf Erstellung eines Gutachtens in eine nachträgliche Belustigung verwandelt worden. Dieses Gutachten widerspreche nicht nur der Wirklichkeit; die fehlerhafte Kostenberechnung (Entschädigung von Zeitversäumnis für Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und Inrechnungstellen von vier Straßenbahnfahrscheinen, obwohl die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Ordination Dris. Sch stattgefunden hätte) und die von Dr. Sch hiezu getätigten Aussagen (Anmerkung: der Beschwerdeführer hatte Dr. Sch deshalb wegen des Verdachtes des Betruges bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt; dieses Verfahren wurde jedoch in der Folge eingestellt) bestätigten die Vermutungen über den Geisteszustand des Betreffenden. Die weitere Anerkennung dieses Gutachtens des "meinerseits im Verdacht einer Geisteskrankheit stehenden gerichtlichen beeideten Sachverständigen" würde zweifellos weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Der erstinstanzliche Bescheid betreffend seine Versetzung in den Ruhestand stelle durch die in seiner Begründung enthaltenen zahlreichen unrichtigen Behauptungen eine falsche Urkunde im Sinne der §§ 223, 224 StGB dar und sei von der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen. Die gegen ihn gerichtete Anzeige des Präsidenten der FLD vom (Verdacht einer - fingierten - Urkundenfälschung) stelle ebenfalls eine strafbare Handlung dar.

In der Folge führte die belangte Behörde weitere Ermittlungen durch.

Sie holte einen Bericht über das (dienstliche) Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten sowie gegenüber den Parteien ein. In seinem Bericht vom teilte der Vorstand des Zollamtes Wien mit, das Arbeitsvolumen des Beschwerdeführers sei im Berichtszeitraum ( bis , seit sei der Beschwerdeführer auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, in dem er als nichtdienstfähig bezeichnet worden sei, in den Krankenstand geschickt worden) durchschnittlich gewesen. Über sein Verhalten am Arbeitsplatz gebe es keine Beanstandungen. Sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten sei durch "kühle Distanz" gekennzeichnet. Diese sei dadurch entstanden, weil der Beschwerdeführer Stellungnahmen und Sachverhaltsdarstellungen seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) als Zeichen von persönlicher Aversion ihm gegenüber ansehe. Der Beschwerdeführer arbeite sehr zurückgezogen und habe mit seinen Kollegen sehr wenig Kontakt. Sein Verhalten gegenüber Parteien sei (laut Aussage seines Vorgesetzten J) negativ zu bewerten:

Er brüste sich vor diesen langatmig mit seinen "Erfolgen" und erzähle von seinen Schwierigkeiten. Unter "Erfolge" verstehe er die vielen schriftlichen Eingaben und Beschwerden und die vielen Probleme, die er damit der Verwaltung bereite. Nach Ansicht des Zweigstellenleiters erscheine deshalb der Beschwerdeführer für den Parteienverkehr nicht geeignet und sei wegen seiner negativen Einstellung dem Vorgesetzten gegenüber nicht mehr für die Zweigstelle tragbar.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom umfangreich Stellung (Stellungnahme zum "Gefälligkeitsbericht" des Zollamtes Wien ... Anführungszeichen im Original enthalten) (wobei er sich darin auch zu anderen Themen äußerte). Die Feststellung über das Arbeitsvolumen hätte J bei korrekter Wahrnehmung seiner Amtspflichten sofort nach seiner weisungsgemäßen Versetzung in den Krankenstand vornehmen müssen. Sein distanziertes Verhältnis zum Vorgesetzten gehe auf dessen Verhalten bei den dienstlichen Erhebungen im August 1984 und dessen Rolle in den gesetzwidrig 1987 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie seinen Schritten in einem über Weisung der FLD eingeleiteten Leistungsfeststellungsverfahren zurück. J sei ein unfähiger, aber gehorsamer Befehlsempfänger mit den besten Aufstiegschancen. Die Feststellung, er habe wenig Kontakt zu seinen Kollegen könne sich nur auf A. beziehen, der als Vorsitzender des Dienststellenausschusses durch Jahre hindurch den mutwilligen Veranstaltungen der Dienstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer tatenlos zugesehen habe. Zu den übrigen Bediensteten habe er ein gutes Verhältnis. Dies gelte auch gegenüber den Parteien. Die Dienstbehörde habe es verstanden, ihn jahrelang als Geisteskranken hinzustellen. Viele Parteien hätten ihn daraufhin angesprochen. Seine Auskünfte, die er mit tunlichster Präzision und völliger Offenheit dargelegt habe, seien sogar von vielen Parteien für unglaubwürdig gehalten worden. Fast keiner habe sich vorstellen können, daß Behörden zu derartigen Handlungsweisen im Dienstrechtsverfahren fähig seien. Einen derartigen Mißbrauch der Psychiatrie in einem Rechtsstaat wie Österreich habe fast keiner für möglich gehalten. Solchen Behandlungen seien seinerzeit nur Dissidenten in den Ostblockstaaten unterworfen worden (Hinweis auf einen reisegebührenrechtlichen Fall des Beschwerdeführers; Anordnungen des Krankenstandes durch die Dienstbehörde usw.). Es folgen weiters schwerwiegende Vorwürfe gegenüber namentlich genannte Organwalter (u.a. gegen den Präsidenten der FLD), die in den Verfahren des Beschwerdeführers involviert waren.

Ferner legte die FLD eine vom Zollamt Wien erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vor.

Der Versuch der belangten Behörde, ein weiteres psychiatrisches Gutachten durch die Psychiatrische Universitätsklinik des AKH über den Beschwerdeführer zu erlangen, schlug fehl, weil der Beschwerdeführer (zunächst ohne Angabe von Gründen) zu zwei festgesetzten Untersuchungsterminen (10. und ) nicht erschien. Die Beschwerde gegen eine in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde in Form einer Verfahrensanordnung getroffenen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. 89/12/0118, mangels Bescheidqualität dieser Anordnung zurück.

Hierauf führte die belangte Behörde eine ergänzende Befragung des Gutachters Dr. Sch durch (Niederschrift vom ), insbesondere zur Art der vom Sachverständigen diagnostizierten Krankheit, zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, die ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und seinem Verhalten gegenüber Vertretern des Dienstgebers bzw. die Dauer der Erkrankung.

Zu der in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Niederschrift nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung, in der er auf einen Schriftverkehr mit seinem Beschwerdevertreter hinwies, wo er die Gründe für sein Nichterscheinen dargelegt hätte (insbesondere Bezeichnung der Anordnung der Untersuchung als Willkürakt; Überholung des Gutachtens durch den Bericht des Zollamtes vom über seine dienstlichen Leistungen). Die Leistungen in seinem normalen Tätigkeitsbereich (Wahrnehmung der im Abfertigungsdienst anfallenden Zollrechtsangelegenheiten) könnten nur von seinen Dienstvorgesetzten beurteilt werden, nicht aber von den herangezogenen Ärzten. Die Behauptung des Vorliegens seiner dauernden Dienstunfähigkeit sei gesetzwidrig, weil seine Leistungsfeststellung nach wie vor auf überdurchschnittlich laute. Er sei weder bei der gesetzwidrigen Anordnung des Krankenstandes am noch später dienstunfähig gewesen. Behördenwillkürakte würden seitens der zur Dienstaufsicht berufenen belangten Behörde bewußt nicht wahrgenommen. "Dieser senile alte Mann, OMR Dr. Sch, könne nicht mehr Recht von Unrecht unterscheiden. Er steht im Verdacht, sich jahrelang durch falsche Kostenrechnungen bereichert zu haben. Dieser gerichtlich beeidete Sachverständige hat sich meine Anzeige auf Grund seiner Beziehungen von dem im April 1989 wegen Millionen-Krida rechtskräftig verurteilten StA Dr. JK (Zeitungsausschnitte beiliegend) zurücklegen lassen." Der Beschwerdeführer sehe daher keine weitere Veranlassung näher auf das Gefälligkeitsgutachten Dris. Sch einzugehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheid der FLD vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, der Beschwerdeführer werde mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in den Ruhestand versetzt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wies sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung der FLD vom (Mitteilung zum Ansuchen des Beschwerdeführers vom , seiner Berufung gegen die Ruhestandsversetzung gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Hinblick auf § 14 Abs. 6 BDG 1979 erübrige sich eine bescheidförmige Absprache) wegen mangelnder Bescheidqualität als unzulässig zurück (Spruchpunkt II).

Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung zu Spruchabschnitt I (Ruhestandsversetzung) nach Darstellung der Ereignisse ab dem Jahr 1987 (mehrfache Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer und Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft; Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an Dr. Sch; Gutachten Dris. Sch vom , Einstellung der disziplinar- und des strafgerichtlichen Verfahren; Gang des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens und Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren), der Wiedergabe des § 14 Abs. 1 BDG 1979 und nach Ausführungen zur Rolle des Sachverständigen im behördlichen Verfahren davon aus, sie habe folgende Ermittlungen durchgeführt:


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-
Erstellung eines Sachverständigengutachtens
-
Verhalten (des Beschwerdeführers) am Arbeitsplatz
-
Verwertung von Wahrnehmungen
Zum Gutachten:
Vorerst sei festzuhalten, eine festgestellte Unzurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB sei grundsätzlich kein Anlaßfall für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens. Aus dem Gutachten Dris. Sch gehe aber objektiv hervor, daß der Beschwerdeführer nicht nur nach § 11 StGB unzurechnungsfähig sei. Vielmehr sei er ein schwer leidender, von einem Wahn befallener Mensch. Ausschließlich dieser Umstand habe es notwendig gemacht, gegen ihn ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Dr. Sch habe folgendes, objektiv aus dem Befund abgeleitetes Gutachten erstellt (Anmerkung: Unterstreichungen laut Original des angefochtenen Bescheides):
""Bei F findet sich ein PARANOISCHER QUERULANTENWAHN.
Es ist NICHT DER WILLKÜR DER NERVENÄRZTE ÜBERLASSEN, wann sie welche Diagnose stellen. Mag auch diese Vorstellung in Laienkreisen manchmal bestehen.
Es wird daher zunächst Allgemeines über die oben angeführte Diagnose ausgesagt, nicht zuletzt auch, UM DAS GUTACHTEN
ÜBERPRÜFBAR ZU MACHEN.
Der PARANOISCHE QUERULANTENWAHN äußert sich in der Entwicklung eines DAUERNDEN, UNERSCHÜTTERLICHEN WAHNSYSTEMS
NACH EINEM UNRECHTSERLEBEN BEI ERHALTENER KRANKHEIT IM DENKEN.
Die Wahnideen haben in sich Logik, könnten real sein, beruhen also nicht, wie bei einer sogenannten paraphrenen Störung auf Halluzinationen = Trugwahrnehmungen. Ein Paraphrener etwa meint von Feinden, z.B. einer Partei, Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden, weil er halluzinatorisch Strahlenwirkung spürt oder Geruchsgifte zu riechen meint. BEI DER PARANOIA UND BEI DEM PARANOISCHEN QUERULANTENWAHN - VERFOLGTHEITSWAHN BZW. dem hier zum Thema stehenden Geschehen einer PARANOIA QUERULANS SIND DIE WAHNHAFT ERSEHENEN VORGÄNGE DENKMÖGLICH. Es ist etwa möglich, daß ein Prozeßgegner einen Richter besticht oder, daß Behörden rechtsbrecherisch vorgehen, um irgendeinen Zweck zu erreichen. Während daher die Paraphrenen als psychisch krank leicht erkannt werden, weil die Wahnbegründung als auf Halluzinationen beruhend offenkundig irreal ist, IST DAS BEI DER PARANOIA
QUERULANS KEINESWEGS SO KLAR UND EINFACH ZU ERSEHEN. WER NUR
TEILE VON SACHVERHALTEN KENNT, KOMMT DAHER ZUR ANNAHME, ES
HANDLE SICH UM REALE VERFOLGUNG. Das ist besonders leicht der Fall bei Personen, die mißtrauisch-paranoid veranlagt sind und das ist auch deshalb leicht möglich und häufig, weil es heute schier zum guten Ton gehört, gegen die Behörden eingestellt zu sein, gegen die Polizei, pauschal abqualifizierend gegen die Beamten, die möglichst grundsätzlich als minderleistend, dumm, faul angesehen werden und gut und tüchtig sei vor allem der selbständig erwerbstätige Staatsbürger. Diese leider so weit verbreitete Vorurteilsbildung läßt daher oft Anhänger von Trägern einer Paranoia querulans entstehen.
Tatsächlich zeigen die Wahnideen ihre typischen Charakteristika: DER WAHNKRANKE VERLIERT DIE FÄHIGKEIT ZUR
REALITÄTSKRITIK. SEINE VORSTELLUNGEN WERDEN FÜR IHN
UNVERRÜCKBAR SICHER UND FESTSTEHEND. Sie fußen meist auf BAGATELLHAFTER BEGRÜNDUNG oder auf Absperren gegenüber jeglicher anderer Erklärungsmöglichkeit.
Die Wahnbildung geht von einem ERREGUNGSFANG, wie das in der Fachsprache bezeichnet wird aus. ERREGUNGSFANG KANN EINE
UNGÜNSTIGE RECHTSENTSCHEIDUNG SEIN, EIN UNRECHTSERLEBNIS IM
ALLTAG ODER GEGENÜBER BEHÖRDEN. Die abgelehnte Vorgangsweise z. B. eines Nachbarn kann zum Erregungsfang werden.
Der Betroffene kommt dann in das, was wir WAHNSTIMMUNG
NENNEN UND DIESE WAHNSTIMMUNG ERFÜLLT IHN DERART EINSEITIG,
DERART SOZUSAGEN MIT SCHLAGSEITE, DAß ER EBEN DIE DINGE NUR SO
SIEHT, NUR SO SEHEN KANN, WIE ES EINER ANHEBENDEN UND SICH
FESTIGENDEN WAHNBILDUNG ENTSPRICHT.
Das Spiegelbild des Wahnes im Bereich des sogenannten Normalen ist übrigens der Glaube.
Spätere Träger einer Paranoia querulans sind praktisch immer an sich höchst rechtschaffene Menschen, Menschen mit
AUSGEPRÄGTEM RECHTSEMPFINDEN, FESTIGKEIT, GRÜNDILCHKEIT, OFT
MIT AUFFALLENDER GENAUIGKEIT, GEWISSENHAFTIGKEIT, fast eher sind sie SCHWERLEBIG, meist auch recht EHRGEIZIG UND
TATSÄCHLICH AUCH ERFOLGREICH.
Nach dem Eintreten des auslösenden Ergebnisses, nach dem Ausbilden der Wahnstimmung und in dieser des Wahnsystemes versuchen sie, MIT MÖGLICHEN MITTELN DAS VERMEINTE UNRECHT ZU
BEHEBEN.
Sie unterscheiden sich dabei zunächst nicht von beharrlichen Rechtsuchern; die eben nicht leicht resignieren, wie das fast die Mehrzahl der Menschen tut.
DEM NICHT-PSYCHIATER FÄLLT MEIST BEI DIESEM ANFANGSWEG DES
RECHTSSUCHENS NICHTS AUF, fast immer wäre für den Fachmann doch die Art spitzer Bemerkungen und Vorwürfe erkennbar und wenn auch für den Fachmann dann noch nicht die Diagnose sicher zu stellen ist, zeichnet sich der VERDACHT EINER WAHNBILDUNG ab.
Meist aber wird bald doch auch für den LAIEN ERSEHBAR AN
HAND DER VORWÜRFE UND WENN MAN SICH DIE MÜHE NIMMT, SEHR
GRÜNDLICH UND VIEL ZEIT ERFORDERND ZUZUHÖREN, WIE MASSIV UND
SCHARF DIE VORWÜRFE, DIE DANN SCHON BESCHULDIGUNGEN WERDEN,
SICH ENTWICKELN UND ZUNEHMEND SIEHT MAN DANN DAS IRREALE IN DEN
GEDANKENGÄNGEN.
Nun vollzieht sich im stetigen Unterliegen bei Verfahren oder im NICHTDURCHDRINGEN MIT ANTRÄGEN EINE VERSCHÄRFUNG DES VORGEHENS. Es tritt der Gebrauch eher unüblicher Mittel auf. Und bald beginnt dann auch die AGGRESSION.
Sie beginnt eben dann, wenn sich der Träger die Wahnideen IN DIE ENGE GETRIEBEN FÜHLT. Wenn er also mit gängigen Mitteln nicht zum als richtig vermeinten Erfolg kommt.
Dann BEGINNEN DIE ANZEIGEN, DIE FALSCHEN BESCHULDIGUNGEN, AMTSMIßBRAUCH ETWA, BESTECHUNG WIRD VORGEWORFEN.
Das ist dann das Stadium, bei dem die Wahnbildung meist erst bekannt wird, WEIL DAS UNSINNIGE DER ANZEIGEN DOCH
AUFFÄLLT.
Dann kommt es auch zu JUSTAMENTS-BESCHULDIGUNGEN, dann kommt es ZUM SETZEN VON BESCHULDIGUNGEN z.B. um ein VERFAHREN
GEGEN SICH SELBST ZU PROVOZIEREN, MIT DEM ZIEL UND DER
HOFFNUNG, DAß MAN DANN IM VERFAHREN GEGEN SICH SELBST AUCH DIESEN ÜBLEN SUMPF, DER SICH DA AUFTUT, ausleuchten kann, daß man dann im Verfahren gegen sich richtig aufdecken kann. NATÜRLICH MIßLINGT AUCH DAS. Und auch dieses Stadium bewirkt, daß eben DIE WAHNBILDUNG UND GETRIEBENHEIT OFFENKUNDIG WIRD.
In diesem Stadium übrigens verlieren sich dann die "Anhänger" weil sie doch sehen, welch Unsinn, wie der Laie dann sagt, da verfochten wird.
Sie verlieren sich, die Anhänger, bis auf jene, die induziert werden, wie wir sagen. Darunter versteht man ein nicht gar seltenes Phänomen, das meist nahestehende Personen erfaßt. SIE WERDEN DURCH DAS NAHEVERHÄLTNIS SO ÜBERZEUGT VON DEN WAHNIDEEN, DAß SIE AUCH UNVERRÜCKBAR AN DIESE GLAUBEN UND DAMIT ZU MITKÄMPFERN WERDEN. Dann tritt ein, DAß SIE EINGABEN
MACHEN, RECHTSWEGE BESCHREITEN AUS EIGENEM ANTRIEB ODER
VORGESCHOBEN VOM ERFOLGLOSEN PRIMÄREN WAHNTRÄGER, DER DANN
NACHSTÖßT NACH DEM MUSTER: SEHT IHR, NICHT ALLEIN ICH, AUCH JEMAND ANDERER SIEHT DIESES MAßLOSE UNRECHT
Mit besonderer Betonung muß ausgesagt werden, daß es kaum je einen Träger eines Querulantenwahnes gibt, dem nicht in den meist endlosen Verfahren doch da oder dort tatsächliches Unrecht geschieht. Der Mensch ist eben nicht vollkommen und je ausgedehnter ein Verfahren ist umso wahrscheinlicher wird, DAß SICH TATSÄCHLICH FEHLER EINSCHLEICHEN. Bei den Ministerien, bei den Präsidenten der Gerichtshöfe gibt es die im Jargon so genannten Querulantenreferenten und die sehen praktisch regelmäßig, daß in der großen Linie die Vorbringungen der Querulanten sinnlos sind, aber sie finden immer auch kleine Bereiche tatsächlich erlittenen Unrechtes.
Wie Ärzte raten, Träger eines Verfolgtheitswahnes, Träger eines Querulantenwahnes soweit irgend möglich in Ruhe lassen AUSWEICHEN, SELBST UNBILL SCHLUCKEN Natürlich ist das nur in Grenzen möglich, aber man soll versuchen, diese Grenze möglichst doch auszuweiten.
Selbstverständlich kann man einen Wahn nicht ausreden und wer solches versucht, gibt zu erkennen, daß er zwar ein guter, bemühter Mensch ist, aber nicht um DAS SINNLOSE seines Beginnens weiß.
Natürlich werden Träger derartiger Wahnsysteme ZU EINER
LAST FÜR DIE UMGEBUNG.
Aber mit ganz besonderem Nachdruck muß man hinweisen, daß die Träger solcher Wahnsysteme SELBST ENORM LEIDEN.
Das wird leider allzuoft vergessen.
Am Rande sei noch vermerkt, daß sich Träger einer Paranoia querulans oft ENORMES RECHTLICHES FACHWISSEN ANEIGNEN - ODER
WENN SIE AUCH IN FACHBELANGEN ETWA TECHNISCHER ART KÄMPFEN -
SICH AUCH IN DIESEN BEREICHEN ENORMES WISSEN ANEIGNEN. Aber sie lesen und hören aus allem nur heraus, WAS FÜR SIE SPRICHT UND
FINDEN DAHER EINSEITIGE UND DAMIT UNRICHTIGE NAHRUNG FÜR IHRE
IDEEN. Das Phänomen übrigens, daß man geneigt ist herauszuhören oder heraus zu lesen, was man gern haben möchte, das ist uns allen nicht uneigen, dazu neigt fast jedermann, nur die Wahnträger tun das dann IM EXTREM-MAß.
Nach diesen allgemeinen Ausführungen ist ersehbar, daß GERADEZU LEHRBUCHMÄßIG BEI F erfüllt ist, was zum Stellen der Diagnose gehört.


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a)
Es handelt sich um einen TÜCHTIGEN MITBÜRGER, DER EIN
ERFREULICHER AUFSTEIGER IST.
Er ist genau kritisch, hat die an sich sehr guten Persönlichkeitsverhältnisse, die allerdings eben dann DEN BODEN FÜR WAHNBILDUNGEN darstellen.


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b)
Ob vor dem Pratersternereignis deutlichere Dienstbesonderheiten vorlagen, wäre nach den Unterlagen denkbar, schält sich aber nicht klar heraus und ist auch für dieses Gutachten minderwichtig. Entscheidend ist, daß das Pratersternereignis den GENANNTEN ERREGUNGSFANG dargestellt hat."

Unter Punkt c) führt der Gutachter Ihre Alkoholkrankheit im Jahre 1984 an. Das BMF bemerkt hiezu, daß Sie von der damaligen Krankheit laut dem Gutachten genesen sind. Da diese Ausführungen für das gegenständliche Verfahren somit bedeutungslos sind, stellen Sie keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung dar.

Der Gutachter führt weiter aus:


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"d)
Sicher ist jedenfalls, daß der Praterstern-Vorfall als grobes Unrecht empfunden wurde und daß er zum ERREGUNGSFANG FÜR DIE PARANOIA QUERULANS WURDE. Zunächst wurden die POLIZEIMAßNAHMEN bekämpft.
MIT ALLEN NUR DENKBAREN MITTELN, MINISTER-ANRUFUNG.
NATÜRLICH MIßHANDLUNGS-ANZEIGE. Ohne das geht es ja seit Jahren nicht mehr ... Das ist so häufig und so gängig, daß sich solches Vorbringen nun langsam abnützt. Natürlich ist auch hier die Anzeige nicht zu einem Verurteilen führend gewesen und das Verfahren wurde bald beendet. Selbstverständlich, denn wie soll man mit dem Zeugen-Opfer der derart gestört war, einem Richter die Überzeugung vermitteln, die zum Verurteilen eben nötig ist. Also nichts gelang dem Untersuchten. Was für den neutralen Außenstehenden sicher vorhersehbar war.
Das Strafverfahren wurde schließlich eingestellt .... Und für den neutralen Außenstehenden verstehbar hat sich die Finanzbehörde Gedanken über die Tragbarkeit eines damals MANIFEST ALKOHOLKRANKEN gemacht. Immerhin ist neben der Polizei die Finanzbehörde das wohl empfindlichste, diffizilste, schwierigst zu handhabende Instrument unseres Gemeinwesens UND
BEAMTE, DIE INFOLGE ETWA ALKOHOLISMUS IMMERHIN EIN
RISIKO FÜR DEN "BETRIEB" DIESES HOCHEMPFINDLICHEN
ORGANISUMS FINANZ darstellen können, müssen sich wohl gefallen lassen, daß man sich überlegt, ob sie aktiv bleiben können. In diesem Verfahren hat sich aus dem Erregungsfang "Vorfall Praterstern" dann zweifelsfrei das Wahnsystem GEFESTIGT UND GERADEZU VERSTEINERT. Wie immer sind es BAGATELLUMSTÄNDE, die da sozusagen AUFHÄNGER FÜR DAS WAHNSYSTEM werden.
Besonders wesentlich war dieses unglückliche "WUNSCHGEMÄß" im Nachtragsgutachten des Polizeiamtsarztes, für den Untersuchten ist das unverrückbar, DAß DIE BÖSE FINANZ EBEN GEWÜNSCHT HAT, DAß DER AMTSARZT ETWAS SCHREIBT, WAS DER FINANZ NÜTZT. FÜR UNS ALLE IST KLAR, DAß DA EIN TÜCHTIGER ARZT MIT EINEM BEKANNTEN NAMEN, DER DA EINE GRÖßERE ROLLE IM
MEDIZINISCHEN ÖSTERREICH SPIELT, AUF DEM BEREICH DER
DIKTION, DES SPRACHGEBRAUCHES IM GUTACHTENSWESEN NICHT
GAR FIRM SICH GEZEIGT HAT.
Einer muß nicht alles können
Dann kam die Krankenstandsversetzung dazu. Nach Ansicht des Untersuchten grobes Unrecht. Dann kamen so VIELE KLEINIGKEITEN, wie Ablichtung. Dann kam der SIEG ÜBER DIE RUHESTANDSVERSETZUNGSVERFÜGUNG. "(Anmerkung BMF: Erstes Ruhestandsversetzungsverfahren 1985)." DAS
MINISTERIUM HAT DA GANZ ANDERE RECHTSANSICHTEN UND
SIEHE, WIE IMMER, WENN DER TRÄGER EINER PARANOIA
QUERULANS EIN RECHTSMITTEL GEWINNT, ES IST WASSER AUF
SEINE MÜHLE UND NÄHRT DAS WAHNSYSTEM.
Wie es nach der Analogieerfahrung des SV gar nicht anders sein kann, muß ein Beamter, der da führend ist IN DER FLD NATÜRLICH ZUM UNFÄHIGEN werden, zum Bösen. Und wenn dann die FLD noch ein Rechtsmittel verliert,
WIRD DAS VERMEINEN DES UNTERSUCHTEN BETONIERT.
Da nützt nichts, daß Rechtsmittel verlieren nicht die Abqualifikation des Entscheiders begründet, außer jemand hat so enorm viele sogenannte Aufheber, daß es auffallend wird.
Und dann kam ein wie im Lehrbuch das Stadium, daß der Untersuchte GROB UND MÄCHTIG BESCHULDIGUNGEN MACHT, daß er geradezu PROVOZIERT, geradezu haben will, daß er vor Gericht kommt, weil eben - siehe allgemeiner Teil I 1 - er im sonstigen Rechtszug innerhalb der Beamtenhierachie nicht durchkommt. Da will er diesen vulgo gesprochenen ach so schrecklichen ÜBLEN CLUB, DEN DA DIE FLD DARSTELLT, in seinem Verfahren bloßstellen und anprangern und denen will er es eben zeigen. Dazu kommt noch, daß nun die Idee auch sich etabliert hat nach dem Vorfall Praterstern, daß die böse Polizei mit der bösen FLD gemeinsame Vertuschenssache macht.
Behörden helfen zusammen. Amtshilfe
Und wie immer bei derartigen Wahnbildungen sind es so kleine Zufälle, die das Wahnsystem fördern: Da gibt es bei der Polizei und bei der FLD oder noch höher oben in der Finanz je einen R man verzeihe mir die Titellosigkeit. UND DA HILFT EIN R DEM ANDEREN R. EIN PERFEKTES, EIN LEHRBUCHMÄßIGES SYSTEM hat sich da etabliert mit der ZENTRALEN FIGUR IM WAHNSYSTEM in der Gestalt DES HOFRATES D und den Machtgruppierungen Polizei-Finanz, die alle Interesse haben, den kleinen Amtsrat nur ja nicht hoch kommen zu lassen, ihm sein Recht nicht erreichen zu lassen. Die Polizei hat - vulgo gesagt - Dreck am Stecken, weil sie den Untersuchten mißhandelt hat und falsch behauptet, das soll natürlich unterdrückt werden. Die Polizei hilft der Finanz durch "wunschgemäßes" Gutachten und die Finanz hilft der Polizei durch Unterdrücken ihres Beamten, damit der nur ja nicht gegen die Polizei aufkommt und setzt nichts wie Fehler. Ein System, wie es im Buch stehen könnte oder wie es in einer Vorlesung gebracht werden könnte.
Aber bitte, man vergesse nie und nimmer: DER
UNTERSUCHTE IST EIN SCHWER LEIDENDER UND WIR MÜSSEN
IHN VERSTEHEN UND IHM HELFEN UND WENN MÖGLICH
ERLEICHTERN, SOWEIT ER SICH HELFEN LÄßT."

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde der Gutachter u.a. über die Heilungschancen Ihrer Krankheit (Paranoia querulans) befragt. Die Fragestellung lautete:

"Auf Seite 18 Ihres Gutachtens führen Sie an, daß sich der paranoische Querulantenwahn in der Entwicklung eines dauernden, unerschütterlichen Wahnsystems nach einem Unrechtserleben bei erhaltener Klarheit im Denken äußert.


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1.
Bedeute dauernd bleibend, nicht besserungsfähig?
2.
Ist eine Heilung möglich und wie lange würde Sie dauern?
3.
Wenn keine Heilung möglich ist, warum besteht keine Heilungschance?"

OMed. Rat Dr. Sch hat darauf erwidert, daß dauernd sehr lange anhaltend, kaum bei einschlägigen Personen, abklingend bedeute. Der Wahn könne sich lediglich entaktualisieren, weil z. B. die wahnbelegte zentrale Figur ablebt oder das Streitthema nicht mehr real lösbar ist. Heilung trete praktisch kaum ein. Im günstigsten Verlauf trete die genannte Entaktualisierung oder mit fortschreitendem Alter ein Ablassen der Wahnideen ein. Wann das eintritt, bleibt offen. Der Träger eines rüstigen Alters behält sein Wahnflorid und umgekehrt. Beim rasch Alternden fehlten dann die Kräfte den Wahn zu betreiben. Der Gutachter schätzt Sie eher als sehr lang rüstig bleibend ein.

Eine Behandlung sei unmöglich weil die Medikamente nicht genommen werden. Die von dieser Krankheit Betroffenen sähen nicht den geringsten Grund, sich behandeln zu lassen. Nicht medikamentöse Behandlung sei fruchtlos, denn es sei das Wesen des Wahns, daß er durch "zureden" unbehebbar ist.

Das BMF bemerkt zu der diagnostizierten Rüstigkeit, daß Ihre gute körperliche Verfassung nie in Zweifel gestanden ist. Die Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters wird auch durch Ihren Blut- und Harnbefund bestätigt."

Daraus ziehe die belangte Behörde folgende rechtliche Schlußfolgerung:

Obwohl das Gutachten Dris. Sch bereits am erstellt worden sei, habe der Beschwerdeführer selbst durch sein Verhalten den Beweis der Richtigkeit des Gutachtens erbracht. Er habe seine Fähigkeiten zur Realitätskritik verloren. Seine Vorstellungen seien für ihn unverrückbar sicher und feststehend geworden. Er sei nämlich fortwährend davon überzeugt, daß die Beamten der FLD es dienstrechtlich auf ihn "abgesehen haben". Dies bewiesen seine Dienstaufsichtsbeschwerden und seine Begehren auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz. Obwohl jede diesbezügliche Eingabe von der belangten Behörde beantwortet sei, sei der Beschwerdeführer der Auffassung, daß die Auskunftserteilungen falsch gewesen seien. Seine Dienstaufsichtsbeschwerden, die von der belangten Behörde nach durchgeführten Ermittlungen beantwortet worden seien, würden von ihm als unzureichend "zurückgewiesen". Er versuche dann das vermeintliche Unrecht durch das Verlangen eines Bescheides zu beheben. Für ihn stehe es fest, daß der Präsident der FLD nur um ihm zu schaden, die Disziplinaranzeigen erstattet habe. Die Belehrung der belangten Behörde, daß der Präsident bei einem begründeten Verdacht eines disziplinär zu ahndenden Verhaltens nach dem Gesetz verpflichtet sei, Disziplinaranzeige zu erstatten, nehme er nicht zur Kenntnis. Er sei fortwährend davon überzeugt, daß HR Dr. D ihm nur schaden wolle. Es werde der Verdacht geäußert, daß HR Dr. D, der "heimliche" Sachbearbeiter der Disziplinaranzeigen gewesen sei. Möglicherweise habe er auch im laufenden Verfahren mitgewirkt. Alle diese Behauptungen würden geäußert, obwohl der Beschwerdeführer wisse, daß sich Hofrat Dr. D ihm gegenüber für befangen erklärt habe. Er habe sich befangen erklärt, als der Beschwerdeführer ihm unbegründet strafrechtliche Handlungen vorgeworfen habe (1987). Die unbegründeten Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Dienstbehörde seien immer schärfer geworden. Diese Vorwürfe hätten sich immer mehr entwickelt und es sei das Irreale an seinen Gedankengängen zunehmend zu sehen. Dies bewiesen zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers, die teilweise in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben worden seien. In diesen Eingaben spiegelte sich die Krankheit des Beschwerdeführers regelrecht wider.

Als sich der Beschwerdeführer in die Enge getrieben fühlte, hätten die Aggressionen begonnen. Der Beschwerdeführer habe Beamte der FLD angezeigt. Er habe falsche Beschuldigungen vorgebracht. Das Unsinnige seiner Anzeigen sei dann auch der belangten Behörde bekannt geworden. Als ein weiteres Beispiel sei hier nur die Anzeige gegen OMR Dr. Sch erwähnt. Der Beschwerdeführer habe in dessen Kostenabrechnung für das Gutachten einen Rechenfehler entdeckt. Dies habe er zum Anlaß genommen, gegen den Gutachter Betrugsanzeige zu erstatten. Im weiteren habe er OMR Dr. Sch beschuldigt ein "debiler 70-jähriger" zu sein, der offensichtlich selbst geisteskrank sei. Sein Gutachten sei vom Beschwerdeführer zurückgewiesen worden. Er habe, wie in dem Gutachten angeführt, eine Bagatelle zum Anlaß genommen, um Verfahren einzuleiten und Beschuldigungen vorzubringen.

Er habe auch einigen Beamten der FLD Unfähigkeit vorgeworfen, nachdem die belangte Behörde den ersten Ruhestandsversetzungsbescheid aufgehoben hatte. Seine Einstellung gegenüber der belangten Behörde habe sich dann geändert, nachdem diese einen Bescheid der FLD in Reisegebührenangelegenheiten (indirekt) bestätigt habe. Es hätten unbegründete Vorwürfe gegen die belangte Behörde begonnen (Hinweis u.a. auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom ).

Auch habe der Beschwerdeführer gegen sich selbst Verfahren provoziert. Nachdem die DK auf Grund des erstellten Gutachtens die anhängigen Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt habe, habe der Beschwerdeführer gegen diesen Einstellungsbeschluß berufen. Er habe bedauert, durch das Gutachten an seiner Möglichkeit gehindert zu sein, sich disziplinarrechtlich zu verantworten.

Seine Wahnbildung und Getriebenheit sei offenkundig.

Auch habe der Gutachter recht, daß der Erregungsfang das "Pratersternereignis" im Jahr 1984 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Krankheit des Beschwerdeführers ausgebrochen, die sich dann immer mehr verstärkt habe.

Der Gutachter irre auch nicht, daß der Beschwerdeführer ein erfolgreicher Mensch mit ausgeprägtem Rechtsempfinden sei, der sich ein erstaunliches Rechtswissen angeeignet habe. Er habe sich auch unter für ihn nicht immer leichten Voraussetzungen in die Verwendungsgruppe B "hinaufgearbeitet". Bis zum "Pratersternereignis" habe es über sein dienstliches Verhalten auch keine Beanstandungen gegeben.

Das Gutachten entspreche der Realität. Es gebe keinen Grund es anzuzweifeln.

ZUM VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ ging die belangte Behörde vom Bericht des Zollamtes Wien aus, wonach das Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum im Zweigstellendurchschnitt gelegen sei. Obwohl nur stichprobenartige Überprüfungen stattgefunden hätten, hätte es bereits vor dem Berichtszeitraum gravierende Beanstandungen gegeben (Aufzeigen der beiden Fehlverhalten bei der Zollabfertigung sowie Vorfall im August 1987 betreffend einen Aushang auf der Amtstafel, die jeweils zum Gegenstand von Disziplinaranzeigen erhoben worden seien). Es sei der Schluß zulässig, der Beschwerdeführer sei durch seine Krankheit (Strafverfahren bzw. Disziplinarverfahren einzuleiten oder führen zu müssen) in der ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes behindert.

Dies gehe auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom hervor: Er verstehe sich mit jenen Kollegen gut, mit denen er seine dienstrechtlichen Probleme besprechen könne. Dem Personalvertreter hingegen, der ihn angeblich nicht pflichtgemäß bei verschiedenen Verfahren unterstützt habe, werfe der Beschwerdeführer Unfähigkeit vor. Was das Verhältnis zu den Parteien betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer mit diesen auch über seine dienstrechtlichen Verfahren unterhalten, u. a. auch über sein Ruhestandsversetzungsverfahren. Diese Behauptung sei unglaubwürdig, da er fast während des gesamten Ruhestandsversetzungsverfahren infolge Krankenstand bzw. Beurlaubung nach § 14 Abs. 6 BDG 1979 gar nicht im Dienst gewesen sei.

Es liege klar auf der Hand, daß der Beschwerdeführer durch seine Krankheit an einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung gehindert sei. Seine Krankheit sei auch eine große Gefahr für die öffentlichen Interessen, die die Zollverwaltung zu vertreten habe. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr diszipliniert werden könne. Er habe sein Verhalten auch gegenüber Dr. Sch begründet:

Er müsse angebliche rechtliche Mißstände bekämpfen, weil er es seinen Kindern und Kindeskindern schuldig sei.

Zum Berufungsverfahren:

Die belangte Behörde habe - den Beweisantrag des Beschwerdeführers folgend - ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu beiden vereinbarten Untersuchungsterminen nicht erschienen. Der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit befreie den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer die Absicht gehabt, die belangte Behörde mit Beweisanträgen zu überhäufen und das Verfahren dann zu verschleppen. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer damit eine Säumnis der "unfähigen und befangenen" Finanzjuristen erreichen wollen. Feststehe überdies, daß er durch sein Verhalten objektiv mehrere Straftatbestände verwirklicht habe. Nur auf Grund des Gutachtens Dris. Sch sei es wegen § 11 StGB zu keiner Verurteilung gekommen. Allein dieser Sachverhalt berechtigte zur Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer sei dienstunfähig. Dieser Schluß wäre nur dann nicht zutreffend, wenn sich aus anderen Verfahrensergebnissen mit Sicherheit ableiten lasse, er befände sich dennoch in einer (insbesondere auch) geistigen Verfassung, die ihn zweifellos befähigte, seine dienstlichen Aufgaben als Abfertigungsbeamter zu erfüllen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2953, 2954/80 = Slg. N.F. Nr. 10403/A). Solche Verfahrensergebnisse lägen im Beschwerdefall nicht vor. Der Sachverhalt sei eindeutig; die belangte Behörde ziehe daraus den Schluß, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers erwiesen sei. Aus diesem Grund würden die übrigen Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt.

Zur Akteneinsicht:

Aus der Aktenlage ergebe sich eindeutig, daß dem Beschwerdeführer mehrmals Akteneinsicht gewährt worden sei. Es seien ihm auch alle Disziplinaranzeigen bekannt gewesen. Aus § 17 AVG könne nicht die Verpflichtung der Dienstbehörde abgeleitet werden, Akten der DK bzw. der DOK zur Akteneinsicht zu besorgen. Sowohl die FLD als auch die belangte Behörde hätten den Beschwerdeführer mehrmals unterrichtet, er könne bei der DK Akteneinsicht nehmen. Wenn dies der Beschwerdeführer nicht getan habe, könne er der Dienstbehörde daraus die Verweigerung der Akteneinsicht nicht vorwerfen.

Zur angeblichen Befangenheit:

Der Rechtsbeistand (Anmerkung: das ist der jetzige Beschwerdevertreter) des Beschwerdeführers werfe sowohl der Behörde erster Instanz als auch der belangten Behörde Befangenheit vor: Der belangten Behörde deshalb, weil Mag. K (FLD) Ermittlungen im Berufungsverfahren durchgeführt habe. Dazu sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich dem jeweiligen Leiter der GA 2 der FLD Befangenheit vorwerfe, gleichgültig, ob er Dr. D oder Mag. K heiße. Mag. K sei nach § 66 Abs. 1 AVG von der belangten Behörde in das Berufungsverfahren eingebunden worden. Er habe ergänzende Ermittlungen durchgeführt und diese der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde habe auf Grund der Ermittlungen und der derzeit geltenden Rechtslage ihre Entscheidung getroffen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe Dr. Sch keine Rechtsmeinung zu § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 abgegeben. Auch dürfe eine Leistungsfeststellung nicht mit einem Ruhestandsversetzungsverfahren in Zusammenhang gebracht werden. Eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung sei kein Ausschließungsgrund für ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 (siehe hiezu vor allem die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung).

Dem Beschwerdeführer könnte auch kein anderer mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zur Verfügung gestellt werden. Dies sei auf Grund seines Gesundheitszustandes zu verneinen.

Ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz steht derzeit nicht zur Verfügung. Im Falle einer Versetzung würde seine Krankheit sofort wieder die Einleitung eines Dienstrechtsverfahrens nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer wäre nach wie vor der wahnbelegten Dienstbehörde "ausgesetzt". Der für den Beschwerdeführer gesundheitlich notwendige psychohygienische Effekt der Ruhestandsversetzung würde nicht einsetzen. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre eine weitere Dienstverwendung, gleich auf welchem Arbeitsplatz, nicht zu verantworten.

Im übrigen begründete die belangte Behörde näher den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvoschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes) auch die Akten des Disziplinarverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine umfangreiche Entgegnung zur Gegenschrift eingebracht, mit Schreiben vom das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (Befunderhebung ) vorgelegt, mit Schreiben vom auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1379/89 (Aufhebung des Bescheides der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom ) hingewiesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0198) hingewiesen und mit Schreiben vom unter anderem den Ersatzbescheid der PVAK vom vorgelegt (Aufhebung des Beschlusses des Fachausschusses, womit die Mitteilung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand zur Kenntnis genommen wurde). Auch die belangte Behörde hat mehrfach Informationen über den weiteren Gang des Verfahrens (Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers) dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979 nicht in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Er ficht den Bescheid "seinem gesamten Umfange" nach an. Ungeachtet dieser ohne ausdrückliche Einschränkung formulierten Anfechtungserklärung geht der Verwaltungsgerichtshof wegen der im Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechtsverletzungen davon aus, daß der Beschwerdeführer nur den Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides (Bestätigung der Ruhestandsversetzung), nicht aber dessen Spruchabschnitt II (Zurückweisung seiner Berufung gegen eine nicht als Bescheid gewertete Mitteilung der Dienstbehörde erster Instanz betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ruhestandsversetzungsverfahren) bekämpft, der seinem Inhalt nach eine gesonderte Anfechtung zuließe. Die Beschwerde enthält auch keinerlei Ausführungen zum Spruchabschnitt II.

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er


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1.
dauernd dienstunfähig oder
2.
infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom
Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) leg. cit. ordnet in seinem Abs. 1 an, daß der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 45 BDG 1979 (Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters) (dessen Absatz 3 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung VOR der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994) lautet:

"(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes berufenen Stelle zu melden oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes die Anzeige zu erstatten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (teilweise zu vergleichbaren Regelungen wie z.B. § 80 Abs. 2 DP sowie § 86 Abs. 2 LDG) mit der Auslegung des Begriffes der Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten (Arbeitsplatz) ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens (Arbeitsplatzes) dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheidend, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/09/0153, und die dort genannte weitere Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis vom , BudwSlg. Nr. 11956).

In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand um ein unabhängig von einem Disziplinarverfahren bzw. einem Qualifikationsverfahren durchzuführendes Verfahren handelt. Eine Pflichtverletzung kann daher auch Anlaß für eine amtswegige Pensionierung bilden, wenn aus dem Verhalten des Beamten die Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann. Im gleichen Sinne wurde erkannt, daß die Dienstbehörde durch die Gesamtbeurteilung der Dienstleistung des Beamten mit "gut" nicht daran gehindert war, gegen den Willen des damaligen Beschwerdeführers seine Ruhestandsversetzung vorzunehmen.

Die belangte Behörde geht - gestützt auf das Gutachten Dris. Sch und seiner Ergänzung in Verbindung mit eigenen Schlußfolgerungen auf Grund von vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen im wesentlichen davon aus, er leide an einer Krankheit (paranoischer Querulantenwahn). Diese Krankheit habe wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit zur Einstellung von gegen ihn geführten strafgerichtlichen und Disziplinarverfahren geführt. Da andere Verfahrensergebnisse, aus denen sich mit Sicherheit eine dennoch gegebene geistige Verfassung ergebe, die den Beschwerdeführer zweifelsfrei befähige, seine dienstlichen Aufgaben als Abfertigungsbeamter zu erfüllen, nicht vorlägen, sei seine Dienstunfähigkeit gegeben. Die Krankheit behindere den Beschwerdeführer in der ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes, weil sie dazu führe, daß er Strafverfahren bzw. Dienstrechtsverfahren einleiten bzw. führen müsse. Sie gefährde auch die öffentlichen Interessen, die die Zollverwaltung zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer könne wegen seines Gesundheitszustandes auch nicht mehr diszipliniert werden. Ein Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 komme für ihn nicht in Frage.

Gegen seine Ruhestandsversetzung macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTES im wesentlichen geltend, der Begriff der Dienstunfähigkeit stelle (wie sich aus § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 BDG 1979) ergebe, auf die Erfüllung der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben ab. Nach der für seinen Arbeitsplatz geltenden Arbeitsplatzbeschreibung (Abfertigungsbeamter bei einem Zollamt erster Klasse; wird näher ausgeführt) gehöre die Führung von Dienstrechtsverfahren nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben. Nach einem für ihn nach wie vor geltenden Bescheid weise er für seinen Arbeitsplatz einen "überdurchschnittlichen Leistungserfolg" auf. Der in Umgehung der Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 erst im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Bericht (Auftrag vom ) sei nicht geeignet, seine mangelnde Dienstfähigkeit unmittelbar in bezug auf seinen Arbeitsplatz zu attestieren. Die von der belangten Behörde aufgegriffenen Vorfälle einer unrichtigen Deklarierung (bei Tausenden von Verzollungen) seien auch mangels eines erkennbaren von der Behörde dem Beschwerdeführer nur unterstellten Vorsatzes nicht geeignet, seine Leistungsfeststellung (selbst bei Vorliegen einer Ermahnung) nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 herabzusetzen. Sie seien auch nicht geeignet, seine Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Alle dem Gutachten Dris. Sch zugrundeliegenden Vorfälle beträfen Vorgänge im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer geführten Dienstrechtsverfahren, in denen die Dienstbehörde wiederholt rechtlich unrichtige Entscheidungen im Sinne seiner zutreffenden Rechtsauffassung habe ändern müssen. Dieser Sachverständige habe auch durchwegs Rechtsfragen zum Nachteil des Beschwerdeführers beantwortet.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer zu engen Sicht des Begriffes "dienstliche Aufgaben" (im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979). Dazu gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben (hier: eines Abfertigungsbeamten im Zolldienst), sondern auch das mit JEDEM Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Kollegen und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrechtzuerhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern. Auf diesen zwischenmenschlichen Beziehungen zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit stellt das BDG 1979 ab, wenn es ausdrücklich das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Normierung wechselseitiger Dienstpflichten (vgl. die Unterstützungs- und Gehorsamspflicht des Mitarbeiters in § 44 Abs. 1 BDG 1979 einerseits, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 1 B-VG findet sowie die Anleitungs- und Kontrollpflicht des Vorgesetzten/Dienststellenleiters nach § 45 BDG 1979 andererseits) regelt. Die Vorgesetzteneigenschaft wird dabei sowohl durch die Dienst- als auch die Fachaufsichtsbefugnis begründet (§ 44 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient auch die "Wohlverhaltenspflicht", die den Beamten schlechthin (also ohne Rücksicht auf seine Funktion und seinen Arbeitsplatz) nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 trifft, unter anderem der Erhaltung des "Betriebsfriedens" und der guten Zusammenarbeit innerhalb der Behörde(n) (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , 85/09/0223 = Slg. N.F. Nr. 11906/A; vom , 89/09/0076; vom , 89/09/0164; vom , 88/09/0013, sowie vom , 93/09/0054). Daher ist bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch auf diesen Bereich Bedacht zu nehmen. Massive Beeinträchtigungen dieser zwischenmenschlichen Beziehungen und damit des Dienstbetriebes, die durch (psychische) Krankheiten, aber auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen eines Beamten hervorgerufen werden, können dessen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer die ihm auf seinen Arbeitsplatz konkret zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Führung von Dienstrechtsverfahren gehöre nach der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben und deren Heranziehung sei daher im Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht zielführend, geht bereits auf Grund folgender Überlegungen ins Leere:

Im Sinne des für die Staatsfunktion Verwaltung typischen Prinzips der Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht) der nachgeordneten Organwalter (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie § 44 BDG 1979) ist die die Verwaltung tragende Leitungs- und Weisungsermächtigung des Vorgesetzten auch im Konfliktfall uneingeschränkt zur Geltung zu bringen. Dies ist im Beschwerdefall infolge der Krankheit des Beschwerdeführers nicht möglich. Dies allein stellt die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage, und zwar unabhängig vom Umfang und Güte der vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0143 = Slg. N.F. Nr. 13343/A, zu einer vergleichbaren Einwendung, die Erstattung von Disziplinaranzeigen gehöre nicht zu den dienstlichen Aufgaben des - damaligen - Beschwerdeführers).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind (in rechtlicher Hinsicht) daher auch jene Vorgänge, die dem Gutachten Dris. Sch zugrunde liegen (im wesentlichen Verhalten gegenüber Vorgesetzten), geeignet, die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Der Gutachter hat auch nicht in Überschreitung der ihm zukommenden Aufgaben Rechtsfragen gelöst.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, daß die Dienstbehörde "wiederholt" rechtlich unrichtige Entscheidungen im Sinne der zutreffenden Rechtsauffassung des Beschwerdeführers habe ändern müssen. Im Beschwerdefall wurde die Entscheidung der FLD im ersten Ruhestandsversetzungsverfahren von der belangten Behörde aufgehoben. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 88/12/0012, die Rechtsauffassung der belangten Behörde betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes im Kalenderjahr 1985 als unzutreffend erkannt und den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In einem "urlaubsrechtlichen" Folgenstreit (Abgeltung von infolge der Ruhestandsversetzung nicht mehr konsumiertem Urlaub) wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab (hg. Erkenntnis vom , 90/12/0103). Ferner wies der Verwaltungsgerichtshof in einer reisegebührenrechtlichen Angelegenheit des Beschwerdeführers dessen Beschwerde mit Erkenntnis vom , 88/12/0217, als unbegründet ab. Bei Vorliegen eines Verdachtes einer (nicht bloß geringfügigen) Dienstpflichtverletzung sind der Vorgesetzte und die Dienstbehörde verpflichtet, Disziplinaranzeigen zu erstatten (§§ 109, 110 BDG 1979). Die DK hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht OFFENKUNDIGE Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu fassen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 90/09/0121, vom , 92/09/0056, vom , 94/09/0043, uva.). Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 126 Abs. 1 BDG 1979 zu erfolgen. Daß die Dienstbehörde und die DK gegen diese Grundsätze des Disziplinarverfahrens evident gegenüber dem Beschwerdeführer verstoßen hätten, ist nicht ersichtlich.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht rechtswidrig, wenn die Dienstbehörde - gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das von einer Krankheit des Beamten ausgeht, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebt - deshalb den "Krankenstand" des Beamten anordnet (hier: vor der Einleitung des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Alkoholismus; vor der Einleitung des zweiten Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen paranoia querulans). Aus dieser gerechtfertigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst haben die Dienstbehörden im Ruhestandsversetzungsverfahren auch keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Schlüsse gezogen.

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt auch nicht eine rechtswirksame Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 oder eine sonstige Herabsetzung des Leistungskalküls gegenüber der bisherigen Leistungsfeststellung des Beamten voraus. Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein vom Leistungsfeststellungsverfahren unabhängig durchzuführendes Verfahren (vgl. dazu auch die oben zitierte Vorjudikatur). Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0175, 0192). Daher hinderte die für den Beschwerdeführer nach wie vor aufrechte Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens und war auch für dessen Ausgang nicht maßgeblich. Auf die Frage, ob die beiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fehlverhalten im Kalenderjahr 1987 Einfluß auf seine Leistungsfeststellung gehabt hätten, ist daher nicht einzugehen.

Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung aller Umstände des Beschwerdefalles, die berücksichtigt, daß in einem "Bündel" miteinander verzahnter langwieriger Verwaltungsverfahren selbstverständlich auch Dienstbehörden und Vorgesetzte nicht absolut fehlerfrei handeln, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die über mehrere Jahre sich erstreckende Vorgangsweise des Beschwerdeführers, insbesondere seine über eine sachliche Kritik weit hinausgehenden Äußerungen und massiven Beschuldigungen gegen seine mittelbaren oder unmittelbaren Vorgesetzten oder sonstige im Dienstrechtsverfahren beteiligte Personen, die gehäuft dann auftreten, wenn dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen wird und deren Intensität zugenommen hat (vgl. dazu die obige Sachverhaltsdarstellung) überwiegend als Reaktion auf behördliches Unrecht und damit als Mittel der notwendigen Rechtsverteidigung zur Durchsetzung seiner Rechte aufgefaßt werden können.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist daher nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt einer RECHTSWIDRIGKEIT infolge VERLETZUNG VON

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN.

Das diesbezügliche Bechwerdevorbringen richtet sich zunächst gegen die ERKENNTNISQUELLEN (Gutachten Dris. Sch samt Ergänzung und eigene Wahrnehmungen der Behörde).

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, in tatsächlicher Hinsicht die Glaubwürdigkeit des Gutachtens Dris. Sch zu prüfen. So lasse das Sachverständigen-Gutachten nicht erkennen, welche Akten und Unterlagen dem Sachverständigen überhaupt zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Hinweis im Gutachten, eine auszugsweise Wiedergabe der Akten erübrige sich, da alle Befaßten in deren Kenntnis seien, reiche nicht aus. Dem Beschwerdeführer seien die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Dienstrechtsakten durchwegs erst am zur Verfassung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden.

Dem ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer trotz im Verwaltungsverfahren gebotener Möglichkeit, zum Gutachten Dris. Sch Stellung zu nehmen (wovon er auch Gebrauch gemacht hat) das Vorbringen der Nichtbekanntgabe der Aktenunterlagen erstmals in seiner Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erstattet hat und es damit im Sinne des Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich ist. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer über Ersuchen der FLD der Übermittlung bestimmter Verwaltungsakten an Dr. Sch ausdrücklich zugestimmt (siehe das Schreiben des Beschwerdeführers vom ). Aus dem Gutachten Dris. Sch vom läßt sich auch hinreichend entnehmen, daß ihm diese Verwaltungsakten zugrunde lagen. Der Vorwurf der mangelnden Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen-Gutachtens trifft nicht zu. Welche Dienstrechtsakten der Beschwerdeführer meint, die ihm erst vor der Verfassung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden sein sollen, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde habe duch Hervorhebungen im Sachverständigen-Gutachten (durch Unterstreichungen) eine Gewichtung vorgenommen und im Tatsachenbereich in die Kognitionsbefugnis, die dem Sachverständigen vorbehalten sei, eingegriffen. Weder die belangte Behörde noch der für sie handelnde Organwalter hätten eine eigene Fachkompetenz als Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie. Wenn die belangte Behörde dem Gutachten recht gebe, der "Erregungsfang" sei das "Pratersternereignis" im Jahr 1984 gewesen, nehme sie eine Überbegutachtung vor.

Es trifft zu, daß die Wiedergabe des Sachverständigen-Gutachtens Dris. Sch (vom ) im angefochtenen Bescheid (siehe die obige Wiedergabe) eine Vielzahl von Unterstreichugen enthält und anhand der Verwaltungsakten nicht geklärt werden kann, ob sie vom Gutachter oder einem Organwalter der im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Dienstbehörden stammen. Wegen der außerordentlich hohen Zahl der Unterstreichungen (zum Teil sind fast ganze Absätze unterstrichen) haben sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall die Bedeutung verloren, durch Hervorhebung Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. Selbst dann, wenn sie von Organwaltern der Dienstbehörden stammen sollten, geht der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere, die Dienstbehörde wäre dadurch als "Überbegutachter" aufgetreten.

Die Bezeichnung des Pratersternereignisses als "Erregungsfang" geht auf eine Äußerung Dris. Sch zurück.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Gutachten Dris. Sch sei von der Tendenz getragen, die vom Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen als außerhalb der Norm stehend zu erachten. Offenbar gehe der Sachverständige von einem in jeder Hinsicht angepaßten Menschen als Idealtyp aus. Eine Person, die von diesem Normtypus abweichend Maßnahmen, wenn auch gegen erlittenes Unrecht setze, trete in den Bereich des vom Sachverständigen geschilderten Krankheitsbildes ein. Die Insichbegründung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch sei evident; aus dem Gutachten könnten keinerlei Schlußfolgerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers gezogen werden. Die belangte Behörde übernehme auch, ohne die fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die Funktion des Sachverständigen, wenn sie aus dem (nach der Erstattung des Gutachtens vom gesetzten) Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß ziehe, er habe dadurch den Beweis der Richtigkeit des Gutachtens erbracht und die Fähigkeit zur Realitätskritik verloren. Der Beschwerdeführer habe auch zum Beweis der wissenschaftlichen Unhaltbarkeit des Gutachtens Dris. Sch eine Überbegutachtung in Form eines Fakultätsgutachtens beantragt. Dieses wäre zweifellos geeignet gewesen, die Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Sch aufzudecken.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

Was die allgemeinen Vorwürfe gegen die Methodik des Gutachtens Dris. Sch betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die Wertung des Sachverständigenbeweises - soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes handelt - der Behörde in freier Beweiswürdigung unterliegt. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigen-Beweises der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigen-Gutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen (vgl. z.B. VwSlg. 2778 A/1952, sowie das hg. Erkenntnis vom , 705/77 uva.). Hätte der Beschwerdeführer grundlegende Bedenken gegen das Gutachten Dris. Sch gehabt, dann wäre es an ihm gelegen auf gleichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbieten von tauglichen medizinischen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen über seinen Leidenszustand auf einer persönlichen Meinung desselben beruhen und nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar sind.

Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren dem Gutachten Dris. Sch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten; das von ihm vorgelegte Gutachten im Verwaltungsverfahren betraf seinen physischen Gesundheitszustand, der im (zweiten) Ruhestandsversetzungsverfahren nicht angezweifelt war. Daraus konnten aber keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung gezogen werden. Die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer eingeholten (psychiatrisch-neurologischen) Privatgutachten konnten in diesem Verfahren naturgemäß nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer hat aber auch durch sein Verhalten die von ihm noch in seiner Berufung ausdrücklich geforderte zusätzliche ärztliche Untersuchung (durch einen anderen Sachverständigen bzw. durch Erstellung eines Fakultätsgutachtens) unmöglich gemacht, weil er zu den von der belangten Behörde mit der psychiatrischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses vereinbarten beiden Untersuchungsterminen im Mai 1989 nicht erschienen ist, sodaß sich die belangte Behörde veranlaßt sah, ein Ergänzungsgutachten von Dr. Sch einzuholen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht das Sachverständigen-Gutachten Dris. Sch weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens im Widerspruch, der auch von einem Laien ohne fachkundige Stütze eingewendet werden könnte (vgl. VwSlg. 7615 A/1969).

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten Dris. Sch (einschließlich seines Ergänzungsgutachtens) stützte und daraus ihren Schluß auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gründete.

Was die Berücksichtigung eigener Wahrnehmungen von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers durch die im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Dienstbehörden betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die Prognoseentscheidung über die Dienstunfähigkeit nicht notwendig allein oder nur auf ein medizinisches Gutachten gestützt werden kann (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0143 = Slg. N.F. Nr. 13343/A). Dazu kommt, daß im Beschwerdefall die belangte Behörde - ausgehend von der klaren Umschreibung des Krankheitsbildes der paranoia querulans und Beispielen Dris. Sch ihrer typischen Erscheinungsformen im Gutachten verschiedene konkrete vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweisen wegen ihrer auch für einen Laien erkennbaren offenkundigen hochgradigen Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äußerungen und auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung unbedenklich als Indiz für das Vorliegen der vom Gutachter Dr. Sch beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheit werten konnte.

Was den Vorwurf im Zusammenhang mit der Heranziehung der vom Beschwerdeführer gegen Dr. Sch erstatteten Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges (Vorwurf der falschen Kostennote) als ein Indiz für das Vorliegen der Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, ist dazu folgendes zu bemerken: Im Hinblick auf die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft (die vom Beschwerdeführer in der Folge erhobene Subsidiaranklage wurde laut Mitteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift gleichfalls eingestellt) und den Inhalt der erhobenen Anschuldigungen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne selbständige Prüfung des Wahrheitsgehaltes dieses Vorwurfes davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine Bagatelle zum Anlaß genommen, um gegen einen Dritten ein strafgerichtliches Verfahren einzuleiten und Beschuldigungen vorzubringen. Diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers fügt sich zu dem "nahtlos" in das im Gutachten Dris. Sch (vom ) dargestellte Krankheitsbild ein und stellt auch kein singuläres Ereignis dar, hat doch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit von ihm angestrengten oder gegen ihn geführten dienstrechtlichen (disziplinarrechtlichen) Verfahren häufig Anschuldigungen gegen verfahrensbeteiligte Organwalter erhoben (vgl. z.B. die Vorwürfe gegen den Präsidenten der FLD bzw. andere Organwalter im Zusammenhang mit Disziplinaranzeigen gegen ihn oder bestimmte Organwalter im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Verfahren), die - jedenfalls im weitaus überwiegenden Ausmaß - bei objektiver Betrachtung unzutreffend waren.

Eine weitere Verfahrensrüge betrifft die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht unterlassene Auseinandersetzung mit der auf seinem Arbeitsplatz erbrachten seiner Auffassung nach ÜBERDURCHSCHNITTLICHEN LEISTUNGEN. In diesem Zusammenhang wirft er der belangten Behörde vor, sie habe sich inhaltlich mit den beiden ihm zur Last gelegten unrichtigen Deklarierungen nicht auseinandergesetzt (wird näher ausgeführt). Hätte sie dies gemacht, hätte sie feststellen müssen, daß diese "Fehlleistungen" keinesfalls geeignet gewesen seien, seine Fähigkeit zur Erbringung seiner Dienste in Zweifel zu ziehen. Es sei auch aus dem Bericht des Zollamtes Wien vom nicht die Feststellung übernommen worden, über sein Verhalten gebe es keine Beanstandungen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen die von ihm zum Beweis dafür beantragten Zeugen, er habe bei Hausbeschauen niemals ein als querulatorisch zu deutendes Verhalten an den Tag gelegt und seine Dienstleistungen hätten die geringste Fehlerquote aufgeworfen, einzuvernehmen. Bei Durchführung dieser Beweise hätte die belangte Behörde keinesfalls zu einer nachteiligen Feststellung betreffend die Verrichtung seiner dienstlichen Aufgaben kommen können. Im übrigen habe Dr. Sch bei seiner ergänzenden Einvernahme am erklärt, die intellektuelle Fähigkeit des Beschwerdeführers zur ordentlichen Dienstverrichtung sei intakt. Seine Aussage, ein Träger der paranoia querulans sei kein guter Dienstnehmer, sei völlig unzureichend.

Dazu genügt es, auf die obigen Ausführungen (zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit) hinzuweisen, soweit sie den Zusammenhang zwischen Leistungsfeststellung und Dienstunfähigkeit darlegen. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation reichte das krankheitsbedingte Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten und sonstigen an Dienstrechtsverfahren beteiligten Personen für sich allein aus, seine Dienstunfähigkeit zu begründen, ohne daß es in rechtlicher Hinsicht darauf ankam zu prüfen, ob der Beschwerdeführer imstande war, die konkreten Aufgaben seines Arbeitsplatzes als Abfertigungsbeamter zu erfüllen und bejahendenfalls welche Leistungen er diesbezüglich in quantitativer und qualitativer Hinsicht tatsächlich erbracht hat. Waren aber diese Leistungen des Beschwerdeführers für den Ausgang seines Ruhestandsversetzungsverfahrens im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung, kann es dahingestellt bleiben, ob die ihm im Jahr 1987 zur Last gelegten beiden Fehlverhalten im Abfertigungsdienst tatsächlich zutrafen oder nicht und welche allfällige Auswirkungen dem für eine allfällige Leistungsbeurteilung zugekommen wäre. Dies gilt auch für die von ihm gestellten Beweisanträge zur Erbringung seiner tatsächlichen Leistungen.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe ihm bis kurz vor Verfassung dieser Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde die EINSICHT in die von ihr verwerteten DISZIPLINARAKTEN verwehrt. Die von ihr vertretene Rechtsauffassung verkenne die Judikatur, seien doch im Beschwerdefall die von der belangten Behörde verwerteten Disziplinar- und Strafakte "Beiakte" des Ruhestandsversetzungsverfahrens. Die Aktenlage der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung müsse der Partei des Verwaltungsverfahrens entsprechend zugänglich sein.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Akten der gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren auch als "Beiakte" Bestandteile der Verwaltungsakten des Ruhestandsversetzungsverfahrens sind oder nicht. Selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche Informationen aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren, die von der belangten Behörde im Ruhestandsversetzungsverfahren auch verwertet wurden (im wesentlichen: Disziplinaranzeigen, Einleitungsbeschlüsse der DK, Einstellungsbeschluß im Disziplinarverfahren erster Instanz, Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die DOK) dem Beschwerdeführer vorenthalten wurden, handelt es sich dabei doch um Rechtsakte, die nach Ausweis der Akten dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren zugestellt wurden. Im übrigen hat auch der Beschwerdeführer in seiner nach Einsicht in die Disziplinarakten erstatteten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde keine Aktenbestandteile des Disziplinarverfahrens angeführt, deren Kenntnis und Anführung im Ruhestandsverfahren zu einem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Die belangte Behörde wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers ferner verpflichtet gewesen, die von ihm in seiner Stellungnahme vom substantiiert behauptete BEFANGENHEIT von Mag. K und anderen (aus Anlaß der Akteneinsicht am ) mit "wir" bezeichneten Personen zu prüfen. Die belangte Behörde habe ferner gegen den Beschwerdevertreter wegen einer Äußerung eine Disziplinaranzeige erstattet (wird näher dargestellt). Der entscheidende Organwalter habe damit selbst seine Befangenheit dargelegt. Im übrigen habe die Dienstbehörde erster Instanz veranlaßt, daß gegen ihn ein Verfahren zur Entziehung des Führerscheines eingeleitet werde. Damit werde aber deutlich, daß der Beschwerdeführer nicht einer eingebildeten Verfolgung durch die Dienstbehörde unterliege, sondern diese tatsächlich unternommen worden sei und werde.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Dafür, daß eine solche unsachliche Vorgangsweise dem Handeln des vom Beschwerdeführer namentlich oder der allgemein bezeichneten Beamten zugrunde gelegen wäre bzw. sich daraus sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt gefunden (vgl. dazu wiederum die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 89/12/0143 = Slg. N.F. Nr. 13343/A). Unbeschadet der Frage, inwieweit Mag. K. am Verfahren vor der belangten Behörden überhaupt mitgewirkt hat, ist aus seiner vom Beschwerdeführer kritisierten Äußerung keine Befangenheit abzuleiten, weil diese Äußerung bei objektiver Betrachtung nicht der vom Beschwerdeführer angenommene Sinn zu unterstellen ist. Auch die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdevertreter bei seiner Standesvertretung sowie die Veranlassung durch die Dienstbehörde erster Instanz betreffenden Entzug des Führerscheins sind vor dem Hintergrund der zur Unzurechnungsfähigkeit im strafgerichtlichen und im Disziplinarverfahren führenden Krankheit des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 AVG unbedenklich.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde schließlich vor, sie habe SÄMTLICHE nur denkbare MAßNAHMEN zu seinem NACHTEIL ergriffen, was sich aus einer Zusammenschau der geltend gemachten Mangelhaftigkeiten ergebe (Tendenz der Behörde, die von ihr erkannten unzureichenden Tatsachengrundlagen zum Nachteil des Beschwerdeführers zu verdichten; keine Ausgewogenheit; breiter Raum für wenig aussagekräftiges Sachverständigengutachten; völliges Abheben der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz verrichteten Dienste).

Auch dieser Vorwurf vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, liegen doch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten Verfahrensmängel nicht vor. Die belangte Behörde hat vielmehr unter Berücksichtigung der Schranken, die nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz für die nachprüfende Kontrolle gegenüber dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt bestehen, im Ergebnis keine Verfahrensvorschriften mißachtet, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei diesem Verfahrensergebnis (Erkrankung des Beschwerdeführers an paranoia querulans mit Auswirkungen gegenüber seinen Vorgesetzten) kann auch von vornherein kein "ERSATZARBEITSPLATZ" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommen, da sich die Dienstunfähigkeit nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz auswirkt oder in der Unfähigkeit, konkrete Tätigkeiten wahrzunehmen, äußert. Vielmehr ist nach der Art der psychischen Erkrankung davon auszugehen, daß es zu denselben Funktionsbeeinträchtigungen des Dienstbetriebes, aber auch zu einer Gefährdung des Dienstnehmers selbst auch auf jedem anderen Arbeitsplatz kommen wird. Aus diesem Grund war daher nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem Gebot, das Vorhandensein eines tauglichen "Ersatzarbeitsplatzes" im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 festzustellen, näher einzugehen.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid trenne in seiner Begründung nicht Tat- und Rechtsfragen. Der Aufbau sei verworren und stelle eine systemlose Aneinanderreihung von Tatsachen und rechtlichen Momenten dar. Deshalb sei es unmöglich, sämtliche Mängel als Beschwerdegründe darzustellen. Der Beschwerdeführer sei daher von der belangten Behörde gehindert worden, die Beschwerdegründe nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz gesetzmäßig einwandfrei geltend zu machen.

Dem ist zu erwidern, daß der Aufbau des angefochtenen Bescheides hinreichend erkennen läßt, von welchen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde ausging, wie sie zu diesen Ergebnissen gelangte und welchen Rechtsnormen, deren Auslegung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt wurde, dieser Sachverhalt nach Auffassung der belangten Behörde zu unterstellen war. Im übrigen zeigt auch das umfangreiche jeweils auf den angefochtenen Bescheid bezugnehmende Beschwerdevorbringen klar und unmißverständlich auf, daß dem Beschwerdeführer der Inhalt der Begründung erkennbar war. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner subjektiven Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die von ihm behaupteten Mängel im Aufbau des Bescheides gehindert gewesen wäre.

Aus diesen Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.