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ÖBA 6, Juni 2017, Seite 433

Leistungsfrist für das Verbot, sich auf verbotene Klauseln zu berufen!

§ 28 KSchG; § 409 ZPO

Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender eine Leistungsfrist zu gewähren.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Revision des Kl

1. Der [Kl] wendet sich gegen die vom BerG ergänzte Festsetzung einer Leistungsfrist (auch) für das Verbot des „Sich-Berufens“ auf die inkriminierten Klauseln. Das BerG habe seine Auffassung mit 6 Ob 24/11i (vS) begründet, obwohl sich diese E mit dem Rechtsproblem überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Von einer gesicherten Rsp könne daher nicht ausgegangen werden. Die Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die unzulässigen Klauseln berufen zu dürfen, enthalte im Unterschied zu den weiteren Tatbeständen des § 28 Abs 1 KSchG („Vorsehen“ und „Empfehlen“) ein reines Unterlassungsgebot, dessen Befolgung kein aktives Tun voraussetze und bei dem nach stRsp keine Leistungsfrist zu setzen sei.

2. Immer dann, wenn die Bekl zu einer Unterlassung verpflichtet ist, die notwendigerweise auch ein positives Tun iSd Änderung eines Zustands (hier: die Anpassung von AGB-Klauseln) erfordert, hat das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu best...

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