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ÖBA 6, Juni 2017, Seite 430

Keine Leistungsfrist für das Verbot, sich auf verbotene Klauseln zu berufen?

Markus Kellner

§ 28 KSchG; § 409 ZPO

Um das urteilsmäßige Verbot zu erfüllen, sich auf die bekämpften Klauseln in bestehenden Verträgen zu berufen, ist dem AGB-Verwender keine Leistungsfrist zu gewähren.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Leistungsfrist:

Das ErstG sprach zwar aus, dass die Bekl die Verwendung der unzulässigenS. 431 Klauseln binnen vier Monaten zu unterlassen habe, untersagte ihr jedoch mit sofortiger Wirkung, sich auf diese Klauseln zu berufen. Das BerG räumte der Bekl hingegen auch dafür eine „Leistungsfrist“ von vier Monaten ein. Die Revision der Kl ist insoweit berechtigt.

3.1 Nach § 28 Abs 1 KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung geklagt werden, wobei dieses Verbot auch das Verbot einschließt, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

§ 409 Abs 1 ZPO sieht vor, dass, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen ist, wobei diese Frist, sofern in die...

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