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ÖBA 6, Juni 2017, Seite 425

Geschlossener Fonds: Pflicht zur Beratung über „Weichkosten“

Philipp Klausberger und Christian Lenz

§§ 1293, 1299, 1304 ABGB; § 11 WAG 1996; §§ 182, 182a ZPO

Wenn die Vorinstanzen annehmen, dass der Anlageberater über hohe Weichkosten eines geschlossenen Fonds aufklären muss, ist das keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Nach § 11 WAG 1996 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den dazu verpflichteten Rechtsträgern von sich aus anzubieten.

Ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Anleger keine Obliegenheit gemäß § 1304 ABGB, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und zu lesen.

Aus der Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind dem kl Verein von einem Ehepaar abgetretene Ansprüche auf Schadenersatz durch die bekl Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung iZm Veranlagungen in geschlossene Fonds. Beide Vorinstanzen bejahten Beratungsfehler, darunter unterlassene Aufklärung über hohe Weichkosten, und verneinten Verjährung. Während das ErstG den Konsumenten ein Mitverschulden von 50% anlastete, lehnte das BerG diesen Einwand ab.

Die Bekl zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1.1 Der Kl machte in erster Instanz als separaten Beratungsfehler den hohen Weichkostenanteil der Beteiligungen geltend (einschließlich des 5%-igen Agios:S. 426 21%, 34%...

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