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ÖBA 6, Juni 2017, Seite 374

Präzisierung der Kriterien von SRM-Beiträgen

Am wurde die Delegierte Verordnung 2017/747/EU zur Ergänzung der Verordnung 2014/806/EU (SRM-VO) veröffentlicht. Damit werden die Kriterien für die Einhebung der Ex-ante-Beiträge und für den Aufschub von Ex-post-Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) definiert. So soll sichergestellt werden, dass der Fonds über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

Kriterien für die Einhebung von Ex-ante-Beiträgen

Bei der Bemessung der Ex-ante-Beiträge müssen die Konjunkturphase und mögliche Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die finanzielle Situation der Institute berechnet werden. Dabei muss der Single Resolution Board (SRB) zumindest die makroökonomischen Indikatoren (für die Konjunkturphase) und die Indikatoren für die Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute berücksichtigen.

Bei einer allfälligen Verlängerung der achtjährigen Aufbauphase zur Erreichung der Zielausstattung des Fonds muss der SRB folgende Kriterien berücksichtigen:

Deckelung der Jahresbeiträge in der doppelten Höhe der durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase;

die Konjunkturphase und mögliche Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Fina...

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