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ÖBA 6, Juni 2017, Seite 359

Newsline

Franz Rudorfer

1. Topthemen

Wirtschaftliche Eigentümer Register-Gesetz (WiEReG)

Das Begutachtungsverfahren zum WiEReG, mit dem auch das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz geändert wird, ist mittlerweile abgeschlossen.

Das vorgesehene Register wirtschaftlicher Eigentümer, das durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie vorgeschrieben wird, wird in einem eigenen Gesetz umgesetzt, das am in Kraft treten soll. Das Register wird, wie erwartet, nicht öffentlich sein und bei der Statistik Austria angesiedelt, welche als Dienstleister für das BMF fungieren wird. Registerbehörde ist das BMF. Die verpflichteten Unternehmen (dh ua die Banken und Versicherungen) können gem § 11 (3) WiEReG einen Vermerk setzen, falls die Daten über den Wirtschaftlichen Eigentümer eines Unternehmens im Register mit der Wahrnehmung der verpflichteten Unternehmen nicht übereinstimmen.

Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann gem § 11 (2) WiEReG auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß § 9 (5) erfolgen, sofern keine Faktoren für erhöhtes Risiko vorliegen und sich der Verpflichtete durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältni...

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