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ÖBA 5, Mai 2017, Seite 352

Zinsgleitklausel mit Floor ohne Cap

Christian Rabl

§ 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG

Eine Klausel im Kreditvertrag, wonach für den Indikator eine Untergrenze von Null festgelegt wird, sodass der Kreditnehmer an Zinsen zumindest den vereinbarten Aufschlag zu bezahlen hat, ist, wenn nicht auch eine Obergrenze eingezogen wird, unwirksam.

OLG Wien , 5 R 35/17d – nicht rechtskräftig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen bundesweit an. In ihren nach dem geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern verwendet sie das Vertragsformblatt „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem VKrG“, in dem folgende Klausel enthalten ist:

„Wenn der vorgenannte Indikator negativ ist oder negativ werden sollte, wird für diesen als Untergrenze ein Prozentsatz von 0% … für die Zinsverrechnung vereinbart. Der KN zahlt also zumindest den im vorigen Absatz vereinbarten Aufschlag.“

Die Bekl vereinbart in zahlreichen Kreditverträgen mit Verbrauchern für die Zinsgleitung einen Indikator (zB EURIBOR) plus Aufschlag, sodass der Zinssatz angepasst wird, wenn sich der Indikator nach Vertragsabschluss verändert. Die von der Bekl verwendete Klausel zieht für diese Zinsgleitung eine Untergrenze (Zinsfloor) beim Aufschlag ...

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