VwGH vom 26.05.1998, 98/14/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der W-Warenhandels GmbH & Co. KEG in W, vertreten durch Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 57-59, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. GA RV/223-16/14/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin eine Kommanditerwerbsgesellschaft, an welcher im Streitjahr zwölf natürliche Personen mit jeweils unterschiedlichen Beteiligungsprozentsätzen beteiligt waren. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Wertpapieren und Beteiligungen. Im Streitjahr erfolgten 21 Ankäufe von Aktien mit unterschiedlichen Stückzahlen zwischen 50 und 300 im Wert von insgesamt rund S 3,2 Mio. (Im Jahr 1996 wurden 29 Aktienpakete verkauft und 28 Aktienpakete angekauft.) Die Beschwerdeführerin ist Einnahmen-Ausgabenrechnerin und erklärte im Streitjahr einen Verlust in Höhe von rund S 3,28 Mio., resultierend im wesentlichen aus dem Ankauf der Aktien im oben genannten Wert, Gründungskosten, Beratungskosten und Geldverkehrsspesen.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, in welchem die Verluste gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 als nicht ausgleichsfähig erklärt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen eingebrachte Berufung ab und sprach aus, daß ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO nicht durchzuführen sei. Dies im wesentlichen mit der auf das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0115, gestützten Begründung, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung von Art und Ausmaß der ausgeübten Tätigkeit den Rahmen der Vermögensverwaltung nicht überschreitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt, daß sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung zu Unrecht auf das zitierte Erkenntnis vom gestützt habe. Damals habe ein Zahnarzt unter Vortäuschung einer gewerblichen Tätigkeit Wertpapiereinkäufe zur Reduzierung seiner Steuerlast deklariert. Im Beschwerdefall habe sich die Beschwerdeführerin einer "entsprechenden Organisation" bedient, die durch professionelle Geschäftsführung einem weiteren Publikum die Möglichkeit biete, an den Gewinnchancen des organisierten Wertpapierhandels an den Börsen teilzunehmen.
Nun ist es richtig, daß in dem mit dem hg. Erkenntnis vom entschiedenen Beschwerdefall eine natürliche Person Wertpapieran- und -verkäufe durchführte, während dies im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin, an der 12 natürliche Personen beteiligt sind, erfolgte. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist aber, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, dieser Unterschied nicht geeignet, die gleiche Tätigkeit einmal als vermögensverwaltend und einmal als gewerblich zu beurteilen. Entscheidend ist nämlich für die Qualifikation einer Tätigkeit als gewerblich oder vermögensverwaltend nicht die Frage, von wem - abgesehen von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 7 Abs. 3 KStG 1988) - die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wird, sondern die Art der Tätigkeit. Von der Beschwerdeführerin wurde weder in Abrede gestellt, daß die Wertpapierein- und -verkäufe über eine Bank abgewickelt wurden, noch, daß die Transaktionen jeweils auf eigene Rechnung durchgeführt wurden, Dritten gegenüber keine Händlerdienste angeboten wurden und die Beschwerdeführerin sich somit lediglich wie ein Spekulant verhalten habe. Ist davon auszugehen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom zu Recht erkannt hat - ein in bestimmter Form abgewickelter An- und Verkauf von Wertpapieren keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, so ändert daran auch der Umstand nichts, daß die Tätigkeit von einer Kommanditerwerbsgesellschaft ausgeübt wird. Auch der Umstand, daß bei einer solchen Gesellschaft nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 EStG idF BGBl. 818/1993 bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit zum Vorliegen eines Gewerbebetriebes führt, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil selbst nach dem Beschwerdevorbringen eine andere, tatsächlich als gewerblich zu beurteilende Tätigkeit von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. Zum weiteren Beschwerdevorbringen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2
2. Satz VwGG auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom verwiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.