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VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0038

VwGH vom 26.01.1999, 98/14/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des ES in V, vertreten durch Dr. Hellmuth Schwartz, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Dr. Arthur-Lemisch-Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 91/1-5/97, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Jahresausgleiche 1991, 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund diesbezüglicher Anträge des Beschwerdeführers wurden für die Jahre 1991 bis 1993 Jahresausgleichsbescheide erlassen, zuletzt für das Jahr 1993 der Bescheid vom (berichtigt mit Bescheid vom ).

Mit dem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahresausgleiche 1991 bis 1993 gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO und brachte dazu vor, anläßlich einer Aussprache mit dem Sachbearbeiter betreffend die Berufung hinsichtlich des Jahres 1994 habe er am erfahren, daß das Finanzamt irrigerweise angenommen habe, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelichen Sohn P. habe 700,-- Schweizer Franken und nicht S 700,-- betragen. Dadurch sei das Finanzamt zu falschen Schlüssen betreffend die erhöhten Aufwendungen aufgrund des auswärtigen Studiums dieses Sohnes gelangt und habe ihm den Freibetrag seit 1991 vorenthalten. Dies stelle einen Wiederaufnahmegrund dar. Weiters habe er von Beamten der Abgabenbehörde unrichtige Auskünfte betreffend die Möglichkeit der Geltendmachung von Kosten für Haushaltshilfe und Behandlung erhalten. Es sei ihm erklärt worden, er könne entweder das Behindertenpauschale beanspruchen oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Er habe deshalb auf die Geltendmachung erheblicher Ausgaben verzichtet. Auch darauf gründe er seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren.

Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen zu seinem Antrag. Er wies insbesondere auf die Notwendigkeit einer Kurbehandlung in den Jahren 1991 bis 1995 hin.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1991 bis 1993 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände stellten keine tauglichen Wiederaufnahmegründe gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Das Finanzamt habe in den Jahresausgleichsbescheiden 1991 bis 1993 sehr wohl Beträge für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Nichtgewährung eines Freibetrages von S 18.000,-- mit dem berichtigten Jahresausgleichsbescheid für 1993 hätte der Beschwerdeführer mit Berufung anfechten können. Es könne keine Rede davon sein, daß das Finanzamt bei der Erstellung der Jahresausgleichsbescheide 1991 bis 1993 von einer unrichtigen Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltes für seinen außerehelichen Sohn ausgegangen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stütze, daß er von zwei Finanzbeamten unrichtige Auskünfte betreffend die Möglichkeit zur Geltendmachung von tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Krankheit neben den Pauschbeträgen erhalten habe, sei ihm - abgesehen davon, daß in den Akten keine Vermerke über die vom Beschwerdeführer behaupteten Auskünfte ersichtlich seien - zu erwidern, daß nach § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 675/1988 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 dieser Verordnung nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, daß die Auskünfte der beiden Finanzbeamten hinsichtlich der seiner Ansicht nach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der rechtlichen Regelung widersprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In seinem die Beschwerde präzisierenden Schriftsatz vom räumt der Beschwerdeführer ein, daß hinsichtlich der Freibeträge für das auswärtige Studium seines Sohnes P., das schon Verfahrensgegenstand der Jahresausgleiche 1991 bis 1993 gewesen sei, kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Er vertritt hingegen die Auffassung, in Ansehung der unverschuldet nachträglich geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen aus Anlaß seiner Krankheit und Heilkurbehandlung liege ein Wiederaufnahmegrund vor, von dem er erst durch den Erwerb eines Fachbuches am Kenntnis erlangt habe. Aufgrund irreführender Auskünfte der Beamten des Finanzamtes, daß er entweder das Behindertenpauschale oder die tatsächlichen Kosten abzüglich eines zu hoch errechneten Selbstbehaltes steuerlich geltend machen könne, habe er auf die Geltendmachung der tatsächlichen Krankheits- und Kurkosten 1991 bis 1993 verzichtet. Er habe nicht gewußt, daß ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % kein Selbstbehalt abzuziehen sei. Das Nichtwissen reiche - auch ohne die Fehlinformation durch die Finanzbeamten - als Wiederaufnahmegrund, weil dieser Umstand nicht einmal aus dem EStG 1988 für einen nicht Rechtskundigen zu entnehmen sei.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Als Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen. Als solche kommen im gegebenen Zusammenhang den Grund oder die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aus Anlaß der Krankheit und Heilkurbehandlung des Beschwerdeführers betreffende Umstände in Betracht, die dem Beschwerdeführer allerdings nach seinem eigenen Vorbringen bereits ohnedies zur Zeit der mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren bekannt waren, von ihm aber nicht geltend gemacht wurden. Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, kann aber keine Rede sein, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 2926 f, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Eine Prüfung, ob tatsächlich von Finanzbeamten unrichtige Auskünfte erteilt wurden, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am