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Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr durch Umwandlung in eine KG?
§ 879 ABGB; §§ 213, 231, 232 EO; §§ 82, 83 GmbHG; §§ 1,2, 5 UmwG
Weist das Insolvenzgericht einen Widerspruch nicht zurück, steht für das Verfahren über die Widerspruchsklage zwar die Widerspruchsbefugnis des Klägers bindend fest, nicht aber, ob die Klage auch materiell berechtigt ist. Das wäre bei Fehlen jeglichen Rechtsschutzinteresses zu verneinen.
Das Recht des Insolvenzverwalters, Widerspruch und Widerspruchsklage zu erheben, ist nicht beschränkt und setzt nicht voraus, dass Klagestattgebung zu einer Zuweisung an die Masse führen würde.
Das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage wirkt für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte als einheitliche Streitpartei kraft gesetzlicher Vorschrift.
Ein Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Die „Sanierung“ eines ursprünglich nicht wirksam begründeten Pfandrechts kommt nur durch Abschluss eines neuen Pfandbestellungsvertrags infrage, nicht durch Umwandlung der GmbH in eine KG.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gesellschafter der F S GmbH (idF: GmbH) waren der Erstbekl, die Zweitbekl und I, die Tochter der beiden (idF: Tochter)...