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Kein Urlaub bei Schabenplage
immo aktuell 2020/11
§ 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG
Sachverhalt: Spätestens Anfang Juli 2018 wurde ein Befall mit Küchenschaben in der Wohnung sichtbar. Der Beklagte fuhr Ende Juli für vier Tage (gemeint wohl: Wochen) nach Tirol und meldete erst nach seiner Rückkehr am Freitag, dem , den Schabenbefall der Hausverwaltung. Das von derselben beauftragte Schädlingsbekämpfungsunternehmen fand am Dienstag, dem , die aufgekündigte Wohnung mit Schaben übersät vor. Die Schaben fanden sich sowohl in Kleidern, Lebensmitteln und Kochutensilien als auch in den Betten. Bei der Erstbehandlung konnten zwei bis drei Kilogramm tote Schaben eingesammelt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Wohnung vom Beklagten bzw seinen Mitbewohnern nicht ausreichend gereinigt (und dadurch der Befall hervorgerufen worden) war. Der Beklagte behauptete im Verfahren nicht, wenngleich erfolglos Schritte gegen die Plage unternommen zu haben.
Das Berufungsgericht erklärte die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam. Der Beklagte habe den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG verwirklicht. Dass er erst vier Wochen nach der Erkennbarkeit des Befalls die Hausver...