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ÖBA 5, Mai 2017, Seite 342

Erste Judikatur zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 7 VKrG

§ 7 VKrG; § 502 ZPO

Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche gemäß § 7 Abs 1 VKrG eine Nachforschungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Ausgenommen krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, sind diesbezügliche Rechtsfragen nicht revisibel.

Aus der Begründung:

Nach § 7 Abs 1 und 2 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.

Die Warnpflicht soll den Schutz des Verbrauchers vor verantwortungsloser Kreditaufnahme erhöhen, ohne ihn jedoch dbzgl zu bevormunden (ua Dehn in BVR IV2 Rz 2/51; Heinrich, JBl 2014, 363; Leupold/Ramharter, ÖBA 2011, 475).

Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG z...

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