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Keine „Negativzinsen“ beim Kreditvertrag
§§ 914, 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 28a, 30 KSchG
Im typischen Fall rechnet ein redlicher Kreditnehmer nicht damit, Zinszahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, sondern sind sich die Parteien einig, dass die Zinsen nur der Kreditnehmer bezahlt.
Das Gebot der Anpassungssymmetrie gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG betrifft nur ein Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat.
Die Vertragstreue ist kein gesetzliches Gebot iSd § 28a Abs 1 KSchG.
Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist auch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zulässig.
Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs des obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung des klageabweisenden Klauselurteils rechtfertigen, wenn das Infragestellen seiner Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist ein gem § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verein.
Die Bekl betreibt das Bankgeschäft und schließt mit Verbrauchern Kreditverträge. Insb hat die Bekl auch zahlreiche FX-Kreditverträge mit Verbrauchern geschlossen, bei denen die Kreditvaluta in anderer Währung als Euro aushaftet. Ein Großteil diese...