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Zur Verjährung der Haftung des Prospektkontrollors
§ 1489 ABGB; § 26 InvFG 1993; §§ 8, 11 KMG
Die Frist des § 11 Abs 7 KMG verdrängt bei fahrlässiger Schadensverursachung die Fristen des § 1489 ABGB, und zwar für sämtliche Prospekthaftungsansprüche, selbst wenn sie auf allgemeines Zivilrecht gestützt wird.
Aus der Begründung:
[…] 3.1. Zur Frage der Verjährung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass – iZm Prospekthaftungsansprüchen – § 11 Abs 7 KMG an ein objektives Ereignis (Beendigung des prospektpflichtigen Angebots) anknüpfe und der Anleger daneben auch die an subjektive Umstände anknüpfende Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beachten müsse.
Auch diese Frage ist in der Rsp des OGH geklärt, weshalb ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
3.2. § 26 Abs 2 InvFG 1993 bestimmte, dass für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß gelten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich, so wie bei § 11 KMG, um eine Prospekthaftungsregel zur Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsen...