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VwGH vom 27.05.1998, 93/13/0052

VwGH vom 27.05.1998, 93/13/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M B in S, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3005/93-05, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen des Beschwerdeführers, der bis zum Jahr 1989 einen Gewerbebetrieb (Lebensmittelhandel, Trafik) geführt hatte, war mit Beschluß vom das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluß vom wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 Konkursordnung (KO) aufgehoben.

In der Folge ergingen verschiedene Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1989 und zwar:

Der Bescheid vom ; dieser wurde mit Bescheid vom berichtigt; einer dagegen erhobenen Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben. Diese Berufungsvorentscheidung wurde ihrerseits mit Bescheid vom berichtigt; einer dagegen erhobenen Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben. Als Folge zweier Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom und vom traten sämtliche bisher genannten Bescheide aus dem Rechtsbestand aus.

Es folgte ein weiterer Umatzsteuerbescheid für das Jahr 1989 vom , der mit Berufung vom bekämpft wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Umsatzsteuer 1989 ab, ohne im Bescheidspruch das Datum des mit Berufung bekämpften Bescheides und das Datum der Berufung zu nennen.

In der Beschwerde wird unter Beschwerdepunkt als verletztes Recht geltend gemacht


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"a)
daß ein Bescheidspruch bestimmt zu fassen ist und
b)
daß nur bei Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses zwischen der Abgabenbehörde einerseits und dem Steuerschuldner andererseits der Steuerschuldner Adressat eines Veranlagungsbescheides sein kann".


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der Datumsbezeichnung im Spruch des angefochtenen Bescheides und zwar sowohl betreffend den erstinstanzlichen Bescheid als auch betreffend seine dagegen erhobene Berufung. Er unterstreicht dieses Sprucherfordernis mit dem Hinweis auf die Vielzahl der ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1989.
Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend erkennt, sind Spruch und Begründung eines Bescheides als Ganzes zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 1311/78). Insbesondere bei Auslegung eines im Spruch unklaren Bescheides kann seine Begründung herangezogen werden. Die Grenze für eine solche Gesamtbetrachtung liegt dort, wo zwischen dem Spruch eines Bescheides und seiner Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/13/0175). Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu; die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides beginnen mit folgendem Satz:
"Der den Berufungswerber ... steuerlich vertretende Rechtsanwalt focht den Umsatzsteuerbescheid 1989, datiert mit , mit Berufung vom an. ..."

Damit kann kein Zweifel darüber aufkommen, welcher erstinstanzliche Bescheid und welche Berufung Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.

Als weiteren Verstoß "gegen die fundamentalen Grundsätze, die die Bundesabgabenordnung in ihren §§ 92ff statuiert", bezeichnet der Beschwerdeführer, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides jene gesetzlichen Bestimmungen nicht angeführt sind, auf denen der Bescheid beruht.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß der Bundesabgabenordnung kein Hinweis darauf entnommen werden kann, daß der Spruch eines Abgabenbescheides die Anführung jener gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten hat, auf denen das Leistungsgebot beruht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0281).

Des weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß er als Gemeinschuldner "nie Steuerschuldner" im Bezug auf Masseforderungen sein könne, weil diese ohne sein Zutun durch das Handeln des Masseverwalters entstanden seien. Er verkennt dabei, daß die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nichts daran geändert hat, daß er weiterhin Abgabenschuldner betreffend alle Abgabenschuldigkeiten geblieben ist, die durch den Fortbetrieb oder die Beendigung seines Unternehmens entstanden sind. Der Masseverwalter war lediglich sein gesetzlicher Vertreter, trat jedoch keineswegs als Abgabenschuldner an die Stelle des Beschwerdeführers. Lediglich für den Fall, daß der Masseverwalter gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Vertreter-Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers herangezogen worden wäre, hätte dies zur Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses geführt. Aber selbst dieses Gesamtschuldverhältnis hätte nichts daran geändert, daß der Beschwerdeführer Primärschuldner sämtlicher auf die Führung seines Unternehmens zurückzuführender Abgabenschuldigkeiten geblieben wäre. An dieser Rechtsstellung hat auch die Aufhebung des Konkurses nichts geändert. Damit wurde lediglich die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner beseitigt, indem der Masseverwalter als sein gesetzlicher Vertreter dieser seiner Funktion wiederum enthoben wurde. Die Erlassung eines Abgabenbescheides betreffend Masseforderungen an den Beschwerdeführer nach Aufhebung des Konkurses war sohin aus der Sicht des möglichen Bestehens eines Abgabenschuldverhältnisses nicht rechtswidrig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar3 Tz 144 zu § 2). Die Erfüllung des maßgeblichen Abgabentatbestandes als materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenanspruches wird vom Beschwerdeführer nicht in Streit gezogen. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, bei der im Umsatzsteuerbescheid 1989 enthaltenen Berichtigung des Vorsteuerabzuges handle es sich um eine Konkursforderung, die mit Bezahlung der im Konkursverfahren festgesetzten Quote erloschen sei. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Rechtswirkungen des Konkurses. Anders als beim Zustandekommen eines Zwangsausgleiches erlöschen Konkursforderungen keineswegs zur Gänze dadurch, daß sie quotenmäßig befriedigt werden. Vielmehr bleiben sie in jenem Maße aufrecht, in dem sie nicht beglichen werden. Dies gilt auch für Abgabenschuldigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer die Anmeldung der Abgabenforderung im Konkursverfahren ins Spiel bringt und er die Auffassung vertritt, daß der dadurch geschaffene Exekutionstitel als "entschiedene Rechtssache" einer Abgabenvorschreibung entgegenstehe, so übersieht er, daß es sich bei der Forderungsanmeldung um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung handelt, während die Erlassung des streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheides eine solche der Abgabenfestsetzung darstellt. Gegen die Höhe der durch die Vorsteuerberichtigung entstandenen Abgabenschuld hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.