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VwGH vom 27.08.1998, 93/13/0037

VwGH vom 27.08.1998, 93/13/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der "G" Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-623/9/89-05, betreffend Feststellung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z. 10 KStG 1988. Mit Schreiben vom beantragte sie bei der belangten Behörde die Feststellung nach § 5 Z. 10 bzw. § 6a Abs. 3 KStG 1988, daß unter anderen nachstehende Geschäfte unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979 (WGG), fallen:


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1.
Die Verwaltung des von ihr errichteten Bürogebäudes in W und
2.
die Verwaltung der von ihr errichteten Berufsschule für Kfz-Mechaniker in W.

Gleichsam als Eventualbegründung dafür, daß die Einkünfte aus der genannten Verwaltungstätigkeit jedenfalls unter die Steuerbefreiung des § 5 Z. 10 KStG 1988 fielen, wurde zusätzlich vorgebracht, daß es sich dabei lediglich um Vermögensverwaltung handle.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im oben aufgezeigten Umfang ab. (Bezüglich einer Reihe anderer Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, wurde dem Antrag entsprochen.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1993, sind Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6a. § 6a Abs. 3 KStG 1988 ordnet an, daß die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag der Bauvereinigung im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen hat, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht. Weiters sieht Abs. 2 des zitierten Paragraphen vor, daß die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag bescheidmäßig auf jene Geschäfte beschränkt wird, die nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fallen, sofern für sie ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt bzw. einem solchen Antrag nicht entsprochen, so führen schädliche Geschäfte dazu, daß die Bauvereinigung mit allen ihren Geschäften steuerpflichtig wird.

Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die Verwaltung des Bürogebäudes und der Berufsschule nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fallen, sie hat hiezu aber keinerlei Begründung gegeben. In der Gegenschrift wird dies damit erklärt, daß "irrtümlicherweise" nur auf einen Teil des Antrages, nämlich auf die Eventualbegründung, eingegangen worden sei.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach die beiden genannten Verwaltungstätigkeiten nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fallen, erweist sich in Verbindung mit der in seinem Begründungsteil enthaltenen, das Eventualbegehren betreffenden Feststellung, daß diese Tätigkeiten nicht als unschädliche Vermögensverwaltung anzusehen seien, als inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat dem mit datierten angefochtenen Bescheid § 5 Z. 10 KStG 1988 in der ursprünglichen Fassung zugrunde gelegt und damit noch nicht auf § 6a Abs. 3 KStG 1988, eingefügt mit dem am 20. April kundgemachten Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, Bezug genommen, obwohl diese Bestimmung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden war (vgl. Art. II Z. 3 leg. cit.; ein Wirksamwerden des angefochtenen Bescheides für vorangegangene Veranlagungszeiträume läßt sich weder dem Bescheid selbst noch seinen Rechtsgrundlagen entnehmen). Diesem Umstand kommt aber deswegen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, weil die für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgebenden Bestimmungen materiell-rechtlich unverändert geblieben sind.

Zur Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß die streitgegenständlichen Verwaltungstätigkeiten nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fallen, ist folgendes zu sagen:

Der nach den zitierten Bestimmungen begünstigte Geschäftskreis von Bauvereinigungen umfaßt die "Errichtung und Verwaltung" bestimmter Wohngebäude. Gemäß § 7 Abs. 2 WGG erstreckt sich die Verwaltung u.a. auch auf "Geschäfts- und Büroräume", welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet oder erworben wurden. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0227, ausgeführt hat, ist die Verwaltung von Kindergartenräumen "dem Begriff Verwaltung von Geschäfts- und Büroräumen zuzuordnen". Gleiches muß auch für die Verwaltung einer Berufsschule gelten. Der Gerichtshof hat in dem eben zitierten Erkenntnis ausdrücklich betont, daß § 7 Abs. 3 Z. 2 WGG, wonach die Errichtung von Geschäftsräumen in einem bestimmten Bezug zu der Errichtung von Wohnungen stehen muß, "nicht auch für die Verwaltung von Räumlichkeiten gilt". Vielmehr genügt es, daß die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet wurden. Dies trifft im Beschwerdefall unbestritten zu, sodaß die im § 7 Abs. 2 WGG geforderten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung zum begünstigten Geschäftskreis erfüllt sind.

Aber auch die weitere Aussage der belangten Behörde, es liege keine (unschädliche) Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z. 10 (in Verbindung mit § 6a) KStG 1988 vor, erweist sich als verfehlt. Da das Körperschaftsteuergesetz 1988 keine nähere Umschreibung des Begriffes "Vermögensverwaltung" enthält, ist auf § 32 BAO zurückzugreifen, wonach Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften insbesondere vorliegt, wenn Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird. Für das von der belangten Behörde zusätzlich geforderte Tatbestandsmerkmal, daß bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung eine Liegenschaftsverwaltung nur dann Vermögensverwaltung darstelle, wenn das betreffende Grundstück entweder unbebaut ist oder von der Bauvereinigung weder errichtet noch erworben wurde, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Im Gegenteil: Da nur die Verwaltung eigenen Vermögens unter den Begriff Vermögensverwaltung im Sinne des § 32 BAO fällt, gerät die Auslegung der belangten Behörde in Widerspruch zu dem gesetzlich umschriebenen Begriff der Vermögensverwaltung. Eine bebaute Liegenschaft, die von einer Bauvereinigung weder selbst errichtet noch erworben wurde, kann nämlich nicht ihrem Vermögen zugerechnet werden und somit auch nicht Gegenstand ihrer Vermögensverwaltung sein.

Ob im Beschwerdefall allenfalls deswegen keine Vermögensverwaltung im Sinne des § 32 BAO vorlag, weil die beiden Objekte von der Beschwerdeführerin im Auftrag eines anderen Rechtsträgers errichtet oder nach ihrer Errichtung durch die Beschwerdeführerin an einen anderen Rechtsträger übertragen worden waren, hat die belangte Behörde nicht erhoben, ist aber mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen zur Subsumtion der Verwaltungstätigkeit unter § 7 Abs. 2 WGG nicht von Bedeutung.

Schließlich sieht sich der Gerichtshof noch zu folgender Feststellung veranlaßt:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der beiden strittigen Verwaltungstätigkeiten eine Ausnahmegenehmigung (Zustimmung) der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 WGG erteilt worden war (Bescheid vom ). Nun trifft es zwar zu, daß eine solche Zustimmung nur dann erforderlich ist, wenn die betreffende Tätigkeit nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt. Die erteilte Zustimmung geht demnach zwangsläufig vom Vorliegen einer solchen (an sich schädlichen) Tätigkeit aus. Dessenungeachtet vermag ein Zustimmungsbescheid der Landesregierung keine Bindungswirkung für die von der zuständigen Finanzlandesdirektion für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung herbeizuführen, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sowohl von der zuständigen Finanzlandesdirektion (§ 6a Abs. 3 KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der Zustimmungsbescheid der Landesregierung vom nur die Verwaltung der eingangs unter Punkt 2. genannten Berufsschule, nicht jedoch auch die des unter Punkt 1. genannten Bürogebäudes betroffen hat.

Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebührenaufwand betreffend Beilagen war nur für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.