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Das Verfahren zur Feststellung steuerbegünstigter Grundstückstransaktionen gemeinnütziger Bauvereinigungen
Für die Steuerbefreiung von Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) ist es essenziell, ob das jeweilige Geschäft unter den gemäß § 5 Z 10 KStG iVm § 6a KStG steuerlich begünstigten Geschäftskreis iSd § 7 Abs 1 bis 3 WGG fällt. Geschäfte außerhalb von § 7 Abs 1 bis 3 WGG (insbesondere die sogenannten „konnexen Zusatzgeschäfte“ iSd § 7 Abs 4 WGG) führen nämlich zunächst – obwohl aufsichtsrechtlich unter Umständen zugelassen – zur unbeschränkten Steuerpflicht aller Aktivitäten der Bauvereinigung. Folglich muss die GBV einen Ausnahmeantrag gemäß § 6a Abs 2 KStG stellen, um die Steuerbefreiung für ihre Kerngeschäfte zu sichern. In einem unlängst veröffentlichten Erkenntnis hat sich der VwGH mit einer GBV und deren Tätigkeiten beschäftigt. Er entschied, dass die Rechtsgeschäfte einer GBV im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 6a Abs 3 KStG nicht isoliert, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Umständen iZm weiteren Geschäften gewürdigt werden müssen. Im Folgenden soll die Entscheidung dargestellt und kritisch analysiert werden. Darüber hinaus wird auch der Frage der Bindungswirkung von Bescheiden der Landesregierung für das körperschaftsteuerliche Feststellungsverfahren gemäß § 6a Abs 3 KStG nachgegangen.
1. Sachverhalt
Eine iSd Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) als gemeinnützig anerkannte Bauv...