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immo aktuell 1, Februar 2020, Seite 53

Lärmbelastung des Mieters und Entschädigung durch Trittschalldämmung?

immo aktuell 2020/9

§ 8 Abs 2 und 3 MRG

Sachverhalt: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung. Die Antragsgegnerin ist Vermieterin. Im Zug des 2002 der Antragsgegnerin bewilligten Dachgeschossausbaus wurden die oberhalb der Wohnung des Antragstellers gelegene ehemalige Waschküche und die angrenzenden Trocknungsräume zu neuen Wohnungen umgebaut. Nach Fertigstellung der Arbeiten erteilte die Baubehörde im Oktober 2006 die Benützungsbewilligung.

Der Antragsteller begehrte gestützt auf § 8 Abs 2 MRG wegen unzumutbarer von den neu errichteten Wohnungen ausgehender Lärmbelästigung die Wiederherstellung durch Verlegung von Trittschalldämmungen sowie die Unterlassung derartiger Störungen. Vor dem Ausbau sei zwar keine Trittschalldämmung, aber eine besonders dicke Estrichschicht samt Waschbetonplatten vorhanden gewesen.

S. 54 Die Antragsgegnerin wendete ein, bei den Umbauarbeiten seien sämtliche einschlägigen Bauvorschriften eingehalten worden. Insbesondere sei eine Trittschalldämmung hergestellt worden. Lärmbeeinträchtigungen überstiegen nicht das gem ÖAL-Richtlinie Nr 6/8 zulässige Ausmaß.

Das Erstgericht wies das Wiederherstellungsbegehren ab sowie das Unterlassungsbegehren zurück. Der Antragsteller könne die An...

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