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Zur Haftung der Eigentümergemeinschaft für ihren Verwalter
immo aktuell 2020/8
§§ 1295 ff ABGB; § 1315 ABGB; § 30 Abs 1 Z 1 WEG
Die Eigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung mangels eines vertraglichen Verhältnisses zum einzelnen Wohnungseigentümer für schädigende Handlungen oder Unterlassungen des Hausverwalters nur deliktisch ohne Einschränkung durch § 1315 ABGB.
Sachverhalt: Die klagende Wohnungseigentümerin begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Eigentümergemeinschaft für künftige Schäden aus einer nicht bzw nicht fachgerecht, weil ohne Ursachenforschung erfolgten Sanierung von im Wohnungseigentumsobjekt aufgetretenem Schimmel.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und ließ die ordentliche Revision zu. Es fehle Rechtsprechung des OGH zur schadenersatzrechtlichen Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer wegen Verzugs mit Instandhaltungspflichten betreffend ernster Schäden des Hauses und zur Bedeutung des Unterlassens einer Antragstellung iSd § 30 Abs 1 Z 1 WEG für auf künftige Schäden gestützte Feststellungsbegehren.
Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Rechtliche Beurteilung: Die Behebung eines ernsten Schadens (iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG) des Hauses oder eines Wohnungseigentumsobjekts ist st...