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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 152

Bindungswirkung des Herausgabebeschlusses zwischen den Eltern für das Ausfolgungsverfahren über die hinterlegten Reisepässe des Kindes

iFamZ 2020/88

§ 6 VerwEinzG

Nachdem das Ausreiseverbot für das 2015 geborene Kind aufgehoben und angeordnet wurde, dass dessen österreichischer und dessen russischer Reisepass der Mutter auszufolgen sind, wies das Erstgericht die Verwahrstelle an, die beiden dort erliegenden Reisepässe des Kindes binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Mutter auszufolgen. Die Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.

Der Ausfolgungsbeschluss nach § 6 Abs 1 VerwEinzG kann nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 6 VerwEinzG Rz 8).

Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt die vom Erstgericht vorgenommene Anweisung der Richterin an die Verwahrstelle zur Ausfolgung der beiden Reisepässe an die Mutter nur die „technische Umsetzung“ der rechtskräftigen Entscheidung des Rekursgerichts dar. Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung für den Ausfolgungsbeschluss, der sich inhaltlich auf die Frage zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorliegen (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 6 VerwEinzG Rz 2). Insoweit ist auch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens inhaltlich beschränkt.

Im Verhältnis zu dem mit dem Beschluss des Obers...

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