VwGH vom 25.06.1996, 93/09/0463

VwGH vom 25.06.1996, 93/09/0463

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0495

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des A in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt

1) vom , Zl. 42/8-DOK/93, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und 2) vom , Zl. 41/11-DOK/93, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund im Verfahren zu Zl. 42/8-DOK/93 (erstangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und im Verfahren zu Zl. 41/11-DOK/93 (zweitangefochtener Bescheid) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah seinen Dienst bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres faßte am einen Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluß gemäß §§ 123 Abs. 1 bzw. 114 Abs. 1 BDG 1979. Demnach wurde der Beschwerdeführer verdächtigt, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, weil er


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"1.)
am einen Bankraub z.N. der Ersten Österr. Sparkasse in Wien VII, Kaiserstraße 45, geplant hatte, und sich auch schon zuvor mit dem Gedanken trug, ev. eine andere Bank im Bereich Kärnten zu überfallen;
2.)
im Zuge der Verfolgung und späteren Festnahme durch SWB der BPD Wien das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, sowie eine Lärmerregung und Anstandsverletzung gesetzt hat;
3.)
das Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen begangen hat, da er zu dem noch nicht 18jährigen (zum Zeitpunkt der Tatbegehung) M homosexuelle Beziehungen unterhielt;
4.)
weil er im Verdacht steht, M zu einer falschen Zeugenaussage zu bestimmen versucht zu haben, indem er ihn aufforderte, "dicht zu halten" und ihn auch gefährlich bedroht hat, indem er ihm in einem Brief ankündigte "ihn mitzunehmen, wenn er diese Welt verlasse, da er ihm alles zu verdanken habe".
Weiters ist er verdächtigt, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 (1) BDG 1979 begangen zu haben, daß er
5.)
seine Amtsgewalt insofern mißbraucht hat, als er mehrere amtliche Fernschreiben betreffend diverse Bankraube, widerrechtlich an sich genommen hat."

Nach der Begründung dieses Beschlusses stützte sich die Disziplinarkommission bezüglich der Fakten 1.) und 2.) (Anm.: bezüglich der Vorwürfe 3.) bis 5.) wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wegen eingetretener Verjährung freigesprochen):

"Zu 1.):

Auf die Disziplinaranzeige der SID f. Ktn. vom , die Anzeige des Sicherheitsbüros der BPD Wien an die StA. Wien vom , sowie die Angaben des Beschuldigten in den Einvernahmen durch Beamte des Wiener Sicherheitsbüros und der SID f. Ktn. und seine eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen.

Daraus geht hervor, daß BI. A sich auf Grund seiner tristen finanziellen Situation schon längere Zeit mit dem Gedanken trug, einen Bankraub durchzuführen und auch schon teilweise konkrete Vorbereitungshandlungen, wie das Auskundschaften besonders geeigneter Objekte, oder das Herstellen von Gesichtsmasken sowie den Erwerb eines Gasrevolvers, tätigte. Nach seinen eigenen Angaben unterblieb eine konkrete Tathandlung eigentlich nur, weil er sich anscheinend nicht "traute" (so auch seine eigenen Angaben).

Zu 2.):

Gleichfalls auf die Anzeige des Sicherheitsbüros der BPD Wien vom , die Disziplinaranzeige der SID f. Ktn. vom , und die Anzeige der BPD Wien, Wachzimmer Kandlgasse vom , und die darin enthaltenen Angaben der amtshandelnden Sicherheitswachebeamten. Auch in seiner vierten Niederschrift im Sicherheitsbüro der BPD Wien vom gibt er selbst an, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht zu haben."

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. 14 EVr 1244/90, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verhängt. Nach dem dazu festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer am in Wien dadurch, daß er dem Polzeiinspektor Harald F., "der im Begriffe war, ihn wegen Raubverdachtes festzunehmen, mit beiden Händen gegen die Brust stieß und versuchte, mit dem linken Knie in dessen Genitalien zu treten, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern". Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diese strafgerichtliche Verurteilung.

Bezüglich der unter Punkt 1.) des Einleitungsbeschlusses vom angelasteten Planung eines Bankraubes in Wien hatte die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB am gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.

Nachdem die Disziplinarkommission am gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 einen Verhandlungsbeschluß gefaßt hatte, kam es erstmals am zu einer mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache. Diese wurde jedoch, da der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung nicht erschienen und dazu ein "nervenfachärztliches Attest" vom vorgelegt hatte, auf unbestimmte Zeit vertagt. In dem "nervenfachärztlichen Attest" ist seitens des ausstellenden Arztes Dr. L. davon die Rede, daß der Beschwerdeführer seit September 1990 in laufender "nervenärztlicher Observanz und Behandlung" stehe. Es handle sich um eine ausgeprägte depressive Entwicklung mit einer zunehmenden Angstproblematik. Aus nervenärztlich-psychiatrischer Sicht erscheine der Beschwerdeführer derzeit und auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, sich neuerlichen größeren psychischen Belastungen auszusetzen.

Auch zu der für anberaumten Verhandlung kam der Beschwerdeführer nicht. Neuerlich wurde dazu ein "nervenfachärztliches Attest" Dris. L. vom vorgelegt, in dem u.a. festgestellt wurde, daß sich gegenüber dem Befund vom keine wesentliche Änderung ergeben habe. Trotz Nichterscheinens des Beschwerdeführers führte die Disziplinarkommisson am die mündliche Verhandlung durch. Sie sprach den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom der fünf im Einleitungsbeschluß genannten Fakten für schuldig und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung. Eine dagegen eingebrachte Berufung hatte Erfolg, weil die Disziplinaroberkommission im Erkenntnis vom zur Ansicht gelangte, die Verhandlung vor der Disziplinarkommission hätte wegen des entschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers nicht in seiner Abwesenheit durchgeführt werden dürfen.

Im darauffolgenden zweiten Rechtsgang wurde der Verhandlungstag vor der Disziplinarkommission mit festgesetzt. Auch zu dieser Verhandlung kam der Beschwerdeführer nicht und entschuldigte sich wegen Bettlägerigkeit infolge einer "schweren Grippe". Wieder verhandelte die Disziplinarbehörde erster Instanz in Abwesenheit des Beschwerdeführers und sprach über ihn mit Erkenntnis vom neuerlich die Disziplinarstrafe der Entlassung aus. Einem am gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am , gab die Disziplinarkommission mit Bescheid vom keine Folge. Auch hier hatte eine vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung Erfolg und die Disziplinaroberkommission gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Erkenntnis vom statt (u.a. wurde in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, die Disziplinarkommission hätte aufgrund des von ihr gehegten Verdachtes der Verfahrensverschleppung die Behauptung des Beschwerdeführers, krankheitsbedingt an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert zu sein, durch den Amtsarzt oder einen anderen medizinischen Sachverständigen überprüfen lassen müssen). Damit trat nach § 72 Abs. 1 AVG das Disziplinarverfahren in die Lage vor der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück und das inzwischen ergangene Disziplinarerkenntnis betreffend Entlassung außer Kraft.

In weiterer Folge beauftragte die Disziplinarkommission den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Z., den Beschwerdeführer auf seine Verhandlungsfähigkeit hin zu untersuchen (eine für anberaumte mündliche Verhandlung wurde abgesetzt, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am mitgeteilt hatte, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund ärztlicher Einweisung seit in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus K., psychiatrische Abteilung, befinde).

Im nervenfachärztlichen Gutachten vom des Dr. Z. ist u.a. davon die Rede, daß beim Beschwerdeführer offensichtlich eine Art phobische Einstellung den Mitgliedern der Disziplinarkommission gegenüber bestehe. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich Angst vor der Disziplinarverhandlung und sei eindeutig aus diesem Grund in die psychiatrische Abteilung "geflüchtet". Gutachterlich kommt der Sachverständige zu dem Schluß, daß insgesamt sowohl aufgrund des erhobenen Befundes, als auch der vorgenommenen Testuntersuchungen keine Veränderungen festzustellen seien, die eine derartige psychische Belastung mit sich brächten, daß Verhandlungsunfähigkeit zu attestieren wäre. Allerdings fühle sich der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Disziplinarkommission benachteiligt und fürchte, daß ihm kein gerechtes Urteil zuteil werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich seit 1990 immer wieder erfolgreich bemüht, der Disziplinarverhandlung auszuweichen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei derzeit keineswegs so labil, daß eine Teilnahme an einer Disziplinarverhandlung nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer sei daher als verhandlungsfähig zu bezeichnen, allerdings bestehe weiterhin die Gefahr, daß er durch neurotisch phobische Ängste bedingt versuchen werde, den Verhandlungen auszuweichen; es könne zu einem Erregungszustand kommen, kollaptische Züge könnten sich einstellen. Es werde daher vorgeschlagen, die Verhandlung in ruhiger und für den Beschwerdeführer verständnisvoller Atmosphäre abzuwickeln.

Eine sodann für den vor der Disziplinarkommission angesetzte mündliche Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, weil der Beschwerdeführer wieder nicht gekommen war. Aufgrund eines bei der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attestes befand er sich in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses K. Eine daraufhin von der Disziplinarkommission angeordnete ärztliche Untersuchung seitens des Chefarztes der Bundespolizeidirektion K. konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer weder am 13. noch am in stationärer Behandlung befunden hatte. Der Beschwerdeführer, dem dieser Sachverhalt vorgehalten worden war, gab dazu im wesentlichen an, er habe sich vergeblich um eine Aufnahme in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses K. bemüht (er werde sich dorthin begeben, sobald ein Zimmer frei sei) und habe sich aufgrund ärztlicher Empfehlung in häuslicher Pflege bei seiner Lebensgefährtin befunden.

An der für festgesetzten mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission nahm der Beschwerdeführer ebenfalls nicht teil. Bei Verhandlungsbeginn wurde seitens seines Rechtsvertreters ein ärztliches Attest Dris. L. vorgelegt, aus dem hervorging, daß der Beschwerdeführer derzeit mit seinen Lebensbedingungen "nicht fertig wird, was insbesondere auf die bevorstehende Disziplinarverhandlung zurückzuführen ist". Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik K. beigebracht, nach der sich der Beschwerdeführer dort seit in stationärer Behandlung befand.

Der Senat der Disziplinarkommission faßte den Beschluß, den Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik auf seine Verhandlungsfähigkeit hin untersuchen zu lassen und unterbrach zu diesem Zweck die Verhandlung.

Am wurde um 14.00 Uhr die Verhandlung fortgesetzt und das Untersuchungsergebnis Dris. Z., der den Beschwerdeführer am untersucht hatte, dahingehend zur Kenntnis gebracht, daß dieser die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben sei und die Verhandlung deshalb in Abwesenheit des Beschwerdeführers fortgesetzt werde. Ein schriftlicher Befund des Sachverständigen werde der Disziplinarkommission übermittelt und auch dem Verteidiger ausgefolgt werden (eine Ablichtung des Aktenvermerkes über ein Telefonat zwischen dem Sachverständigen und dem Senatsvorsitzenden wurde dem Rechtsvertreter in Ablichtung übergeben). Nach Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde diese nach den Schlußvorträgen des Disziplinaranwaltes und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers laut Protokoll zur mündlichen Verhandlung um 15.00 Uhr geschlossen.

Im schriftlichen Gutachten vom Dris. Z. über die Untersuchung am ist davon die Rede, daß keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorbefund eingetreten sei. Depressive Züge hätten weder im Gespräch noch bei den Testuntersuchungen verifiziert werden können. Intellektuell würden weiterhin ausgezeichnete Leistungen erzielt, die sich im Vergleich zum Vorbefund sogar leicht gebessert hätten. Insgesamt habe sich ein Zustand von Krankheitswert, der derzeit Verhandlungsunfähigkeit bedingen würde, nicht nachweisen lassen. Die Hauptschwierigkeit liege darin, daß der Beschwerdeführer mit allen Mitteln bestrebt sei, das Verfahren nach Wien zu lenken, weil er seiner Meinung nach in Klagenfurt kein faires Verfahren zu erwarten habe. Daher sei mit "ärztlicher Hilfe neuerlich eine Flucht vor der Verhandlung am in ein Krankenhaus vorgenommen" worden. Es sei kein Grund zu finden, warum der Beschwerdeführer sich derzeit in stationärer Behandlung der psychiatrischen Klinik befinde. Es sei verständlich, daß der Beschwerdeführer Zukunftssorgen habe und sich vor dem Ausgang des Verfahrens "ängstige", er schiebe hiedurch aber die psychischen Belastungen immer wieder vor sich her. Die Belastung könne nur beendet werden, wenn das Verfahren abgeschlossen werde. Nach dem Ergebnis der Untersuchung sei abschließend festzustellen, daß der Beschwerdeführer derzeit voll verhandlungsfähig sei.

Mit dem dem Beschwerdeführer am zugestellten Disziplinarerkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer der fünf im Einleitungsbeschluß angeführten Tatvorwürfe für schuldig erkannt (hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 4 habe er gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979, bezüglich Punkt 5 gegen § 43 Abs. 1 leg. cit. verstoßen) und die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.

Wie bereits im ersten Verfahren - so die Ausführungen der Disziplinarkommission in ihrer Bescheidbegründung - habe der Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich eingewendet, daß die unter den Punkten 1, 3, 4 und 5 angeführten Anzeigen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden seien und der Beschwerdeführer sohin auch disziplinär nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könne. Konkrete Einwendungen betreffend die vorgeworfenen Taten selbst habe der Rechtsvertreter nicht gemacht. Dem sei entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung bestehe, wenn der Staatsanwalt eine an ihn gelangte Strafanzeige gemäß § 90 StPO zurücklege. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers geltend mache, dieser sei zur Zeit der Tathandlung am unzurechnungsfähig und sohin auch nicht schuldfähig gewesen, sei darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Klagenfurt wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Gericht habe sohin die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt angenommen. Hiezu sei auch zu bemerken, daß der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Wien am in einem Attest die volle Delikts- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungen "eine derart bedenkliche charakterliche und moralische Schwäche gezeigt, indem er Rechtsgüter zu deren Schutz er als Kriminalbeamter eigentlich verpflichtet wäre, selbst verletzt hat". Das Vertrauensverhältnis sowohl zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beamtenschaft und hier insbesondere in die Exekutive sei durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen "schwerst erschüttert". Aufgrund der Schwere seiner Verfehlungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr tragbar, sodaß die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen gewesen sei und allfällige Milderungsgründe daran nichts zu ändern vermocht hätten. Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer versuche seit Jahren, die Verhandlung gegen ihn unmöglich zu machen, indem er sich entweder zu Verhandlungsterminen krank oder verhandlungsunfähig melde. Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. Z. sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung voll verhandlungsfähig gewesen, sein Krankenhausaufenthalt sohin eine Maßnahme, um das Verfahren weiter hinauszuziehen. Der Beschwerdeführer sei daher der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weshalb das Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen gewesen sei. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er erwarte sich kein faires Verfahren, werde angemerkt, daß der Beschwerdeführer nachweislich auf sein Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, dieses jedoch nicht wahrgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Verhandlung am und ". Dazu verwies der Beschwerdeführer eingangs auf den Wortlaut der Ladung zur Verhandlung am , in der er aufgefordert worden sei, sollte er zum Verhandlungstermin nicht erscheinen, spätestens bei Verhandlungsbeginn dem Senat mitzuteilen, wo er sich aufhalte bzw. wo er erreicht werden könne, damit er auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden könne (ansonsten müsse angenommen werden, daß sich der Beschuldigte unentschuldigt der Verhandlung entziehe). Diesen Anforderungen habe der Beschwerdeführer entsprochen, insbesondere dadurch, daß er dem Senat mitgeteilt habe, wo er sich aufhalte und wo er erreicht werden könne. Nach dem Inhalt der Ladung könne daher nicht angenommen werden, daß sich der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung entzogen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer durch das ärztliche Attest Dris. L. vom unter Beweis gestellt, daß er in ärztlicher Behandlung stehe und ihn Dr. L. in die psychiatrische Klinik eingewiesen habe. Dem Sachverständigengutachten und dem Attest Dris. L. sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin erkrankt und in ärztlich verordnetem stationärem Aufenthalt gewesen sei. Der Beschwerdeführer "war und ist naturgemäß der Überzeugung, daß eine stationäre Aufnahme vom Arzt nur bei Notwendigkeit und wegen Erkrankung verordnet wird". Die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellte Erkrankung habe mit der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts zu tun und sei nach ständiger Rechtsprechung als Wiedereinsetzungsgrund anzusehen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur ordnungsgemäß entschuldigt gewesen, sondern sei auch allen Aufforderungen laut Ladung nachgekommen und "kann es ihm keinesfalls vorgeworfen werden, daß er sich über ärztliche Anordnung in stationäre Behandlung begeben hat". Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes sowie unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG am Erscheinen zur Verhandlung gehindert gewesen.

In der gegen das Disziplinarerkenntnis vom eingebrachten Berufung vom werden die "Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung" geltend gemacht. Dazu thematisierte der Beschwerdeführer vor allem die Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit. Es könne dem Beschwerdeführer keineswegs vorgeworfen werden, daß er sich über ärztliche Anordnung in stationäre Behandlung begeben habe. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe dazu geführt, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zu den vorgeworfenen Sachverhalten "eine eigene geschlossene Darstellung zu entgegnen, wie dies nach dem BDG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgesehen ist". Auch habe die Disziplinarkommission den Beweisanträgen des Beschwerdeführer in keiner Weise Rechnung getragen und überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer verweise darauf, daß er Verjährung geltend gemacht habe und einen Zeugen dafür namhaft gemacht habe, daß die unter den Punkten 3 bis 5 vorgeworfenen Fakten der Dienstbehörde bereits seit langem bekannt gewesen seien.

Mit Bescheid vom gab die Disziplinarkommission dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 3. und keine Folge. Der Beschwerdeführer sei zur mündlichen Verhandlung am ordnungsgemäß geladen gewesen. Zu Beginn der Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt entschuldigen lassen, welcher ein Attest des Dr. L. beigebracht habe, wonach der Beschwerdeführer in die psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden sei. Da der Verdacht bestanden habe, daß der Beschwerdeführer durch den Krankenhausaufenthalt sich lediglich der Verhandlung entziehen bzw. diese verschleppen wolle, sei der Sachverständige Dr. Z. beauftragt worden, den Beschwerdeführer in der Klinik zu untersuchen. Der Beschwerdeführer habe anläßlich der Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen u.a. angegeben, daß er sich durch seine Aufenthaltnahme im Krankenhaus der Verhandlung entzogen habe ("der Senatsvorsitzende und der Schriftführer seien ihm feindlich gesinnt, er könne sich von diesen kein faires Verfahren erwarten und gehe deswegen dort nicht hin"). Aus dem Gutachten des Sachverständigen sei insgesamt zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen sei, obwohl die behauptete Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Wenn im Wiedereinsetzungsantrag behauptet werde, der Beschwerdeführer habe sich wegen Verhandlungsunfähigkeit und Erkrankung entschuldigt und die attestierte Erkrankung habe mit der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts zu tun, so handle es sich bei diesen Ausführungen lediglich "um Wortspiele", die durch das Sachverständigengutachten des Dr. Z. eindeutig widerlegt seien.

In der Berufung zum gegen den ablehnenden Bescheid im Wiedereinsetzungsverfahren wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein Vorbringen laut Wiedereinsetzungsantrag. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, daß er aufgrund der attestierten Erkrankung und Verschlechterung seines Zustandes notwendigerweise in stationäre Behandlung eingewiesen worden sei. Es handle sich hiebei nicht um "Wortspiele" wie dies im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht werde, sondern es werde die Frage der Verhandlungsfähigkeit mit der Frage der ordnungsgemäßen Entschuldigung wegen Erkrankung verwechselt. Der Gesetzgeber gehe selbst im § 124 BDG 1979 davon aus, daß das Recht auf persönliches rechtliches Gehör einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz darstelle. Über den umfangreichen Sachverhalt könne nur der Beschwerdeführer persönlich bis in alle Einzelheiten genau informiert sein.

Die belangte Behörde führte sowohl über die Berufung im Wiedereinsetzungsverfahren als auch über die Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis am eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm (sich jedoch vor den Schlußvorträgen des Disziplinaranwaltes und seines Verteidigers entfernte).

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens wurde dazu in der Begründung festgehalten, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, der Wiedereinsetzung Folge zu geben, da zum Zeitpunkt der Verhandlung am eine ordnungsgemäße Entschuldigung des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG i. V.m. § 105 BDG 1979 sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens treffe. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 3. bzw. zu erscheinen. Dem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. Z. vom sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer diesem gegenüber erklärt habe, sich der Disziplinarverhandlung entzogen zu haben, weil er nicht gewillt sei, vor dem erkennenden Disziplinarsenat zu erscheinen. Als Ergebnis der Untersuchung habe Dr. Z. die volle Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und keinen Grund gefunden, warum sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befinde. Auf Vorhalt durch den Vorsitzenden der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine gegenüber Dr. Z. gemachten Angaben nicht bestritten. Die Absicht des Beschwerdeführers, sich der Disziplinarverhandlung immer wieder zu entziehen, werde auch durch sein in früheren Verfahren gezeigtes Verhalten dokumentiert. Daß es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, zur mündlichen Verhandlung am zu erscheinen, ergebe sich auch daraus, daß sein Aufenthalt in der Klinik auf seinen eigenen Willen beruht habe und kein zwangsweiser gewesen sei. Auch sei der Beschuldigte bereits am wieder aus der Klinik entlassen worden. Die Ausführungen in der Berufung, wonach der Beschwerdeführer ordnungsgemäß bei der mündlichen Verhandlung am 3. März entschuldigt gewesen sei, stellten somit keine glaubhafte Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar. Sie widersprächen außerdem den eigenen Angaben des Beschwerdeführers dem Sachverständigen Dr. Z. gegenüber und der in seinem Verhalten wiederholt zum Ausdruck gebrachten Motivation des Beschwerdeführers, sich den mündlichen Verhandlungen vor der Disziplinarkommission zu entziehen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde den Beschwerdeführer von den Anschuldigungspunkten 3) bis 5) gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 wegen eingetretener Verjährung frei. Hinsichtlich der übrigen Fakten sprach sie den Beschwerdeführer dahingehend schuldig, am nach Vorbereitungshandlungen einen Bankraub zum Nachteil der Ersten Österreichischen Sparkasse in Wien VII, Kaiserstraße 45, geplant zu haben und im Zuge der Verfolgung und späteren Festnahme das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gesetzt zu haben. Er habe dadurch gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und es werde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zum Faktum 1 und der mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt stehe fest, daß der Beschwerdeführer am konkrete Vorbereitungshandlungen zum Überfall auf die Erste Österreichische Sparkasse in Wien VII, Kaiserstraße 45, getroffen und sich der Festnahme durch Sicherheitswachebeamte mit Gewalt zu entziehen versucht habe. Die Vorbereitung eines Bankraubes, wobei diese Handlungen vom Beschwerdeführer so konkret beschrieben worden seien, daß er mit als Maske umgeänderter Mütze, Handschuhen, Fluchtbekleidung und bewaffnet mit einem Tränengasrevolver vor der Bank auf und ab gegangen sei und diese beobachtet habe, sei für einen Exekutivbeamten, ungeachtet dessen, daß der gerichtlich strafbare Tatbestand des versuchten Raubes von der Staatsanwaltschaft als nicht erfüllt angesehen worden sei, als sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer im Zuge seiner späteren Verfolgung und Festnahme das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt begangen habe, weswegen er vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde pflichte den Ausführungen der Erstinstanz bei, wonach angesichts der Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht komme. Auch der Freispruch des Beschwerdeführers zu den Anschuldigungspunkten 3 bis 5 lasse eine mildere Strafbemessung nicht zu. Die Behauptung des Beschwerdeführers, infolge seiner Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. durch Medikamenteneinnahme nicht deliktsfähig gewesen zu sein, werde durch das "Parere" des Polizeiarztes, aber auch durch die erfolgte gerichtliche Verurteilung widerlegt. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Urteiles (§ 95 Abs. 2 BDG 1979) erstrecke sich auch auf die vom Gericht festgestellte Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten. Wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges der Tathandlungen könnten die Beurteilungen der Schuldfähigkeit zu Anschuldigungspunkt 1 keine anderen sein als zum Punkt 2.

In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird beantragt, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom , B 1954/93-3, ablehnte. In dieser vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt; zum zweitangefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde von der Erstattung einer Gegenschrift ab und legte nur die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG i.V.m. § 105 Z. 1 BDG 1979 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im Beschwerdefall gelangte die belangte Behörde zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, weil sie die Meinung vertrat, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Teilnahme zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 3. bzw. verhindert gewesen zu sein. Diese Ansicht kann nach der Aktenlage nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Ein Ereignis gilt dann als unabwendbar, wenn sein Eintritt von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, während ein Ereignis dann als unvorhergesehen anzusehen ist, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 618). Eine Erkrankung erfüllt die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zufolge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/15/0025, 0026 und 0027, m.w.N.).

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, daß die belangte Behörde den Unterschied zwischen Verhandlungsunfähigkeit und Dispositionsunfähigkeit nicht erkannt habe. Der ärztlich verordnete Krankenhausaufenthalt habe nämlich für den Beschwerdeführer dessen Dispositionsunfähigkeit insoweit zufolge gehabt, als er nicht in der Lage gewesen sei, persönlich vor der Disziplinarkommission zu erscheinen. Dies stehe "völlig unabhängig vom Ergebnis der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer während seines Krankenhausaufenthaltes verhandlungsfähig oder verhandlungsunfähig gewesen wäre" fest.

Dieses Vorbringen sieht daran vorbei, daß die belangte Behörde aufgrund der Verfahrensergebnisse (insbesondere aufgrund des anläßlich der mündlichen Verhandlung am eingeholten Gutachtens des Dr. Z., aber auch des bisherigen Verfahrensverlaufes) in unbedenklicher Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen konnte, der Aufenthalt in der Klinik diene nur dem Zweck, sich der Disziplinarverhandlung zu entziehen und der Aufenthalt sei auch nur aus diesem Grund (somit nicht krankheitshalber) erfolgt. Mag auch der Beschwerdeführer infolge der Tatsache, sich am im Krankenhaus befunden zu haben, verhindert gewesen sein, persönlich an der Disziplinarverhandlung teilzunehmen, so war dies doch mit Rücksicht auf die zulässigerweise von der belangten Behörde angenommene Motivation für diesen Krankenhausaufenthalt kein für den Beschwerdeführer unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Krankenhausaufenthalt (notwendigerweise) eine ärztliche Einweisung zugrunde lag. Im übrigen behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, daß der Krankenhausaufenthalt über ärztliche Anordnung GERADE zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Disziplinarverhandlung notwendig war. Ob der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vom 3. bzw. "ordnungsgemäß entschuldigt" war oder durch die Nichtteilnahme an der Disziplinarverhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat, hat in bezug auf die Unvorherseh- oder Unabwendbarkeit des zum Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung führenden Ereignisses keine Bedeutung.

Die Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, die belangte Behörde habe in der Sache selbst entschieden, obwohl sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil ein rechtswirksamer Bescheid der Behörde erster Instanz "mangels Erlassung" nicht vorgelegen sei. Es sei "einwandfrei urkundlich nachgewiesen", daß die Disziplinarbehörde erster Instanz die gesetzlichen Bestimmungen des § 124 Abs. 11 und 12 BDG 1979 nicht befolgt habe und dies eine rechtswirksame Erlassung des Disziplinarerkenntnisses unmöglich gemacht habe. Zu seiner Rechtsansicht verweist der Beschwerdeführer weiters auf die Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, der im wesentlichen zu entnehmen ist, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers eine rechtswirksame Erlassung "und damit untrennbar verbunden auch die rechtliche Existenz eines Disziplinarerkenntnisses" nur dann vorliegt, wenn dieses sowohl mündlich verkündet als auch schriftlich erlassen worden ist.

Nach § 124 Abs. 11 BDG 1979 hat sich der Senat nach Schluß der mündlichen Verhandlung zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist nach § 124 Abs. 12 leg. cit. das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Nach § 124 Abs. 14 vorletzter Satz BDG 1979 ist die Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 124 Abs. 12 leg. cit. am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß der Verhandlungsschrift über die Diszplinarverhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am 3. bzw. eine niederschriftliche Beurkundung der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Erkenntnisses nicht zu entnehmen ist. Diese Unterlassung der Beurkundung hatte auch zur Folge, daß der Bescheid nicht durch mündliche Verkündung existent wurde (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/09/0064, 0080, mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Daraus läßt sich aber für den Beschwerdeführer insgesamt deshalb nichts gewinnen, weil der angefochtene Bescheid ungeachtet der Nichteinhaltung der Vorschrift des § 124 Abs. 12 BDG 1979 über die mündliche Verkündung mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung rechtlich wirksam wurde (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/09/0186, sowie Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 441); das Disziplinarerkenntnis erster Instanz wurde nach der Aktenlage unbestritten am dem Beschwerdeführer zugestellt.

Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafe sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 (u.a.) in der Z. 4 die Entlassung vor.

Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 95 Abs. 2 leg. cit. an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (§ 95 Abs. 3 BDG 1979).

Zur schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß diese nicht vorrangig das Ziel hat, den Beamten zu bestrafen. Der primäre Zweck besteht vielmehr darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Ist das Vertrauensverhältnis tiefgreifend zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden. Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens bzw. dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (siehe dazu wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/09/0186, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0418).

Die belangte Behörde hat die dem Beschwerdeführer schließlich noch zur Last gelegten Vorwürfe eines geplanten Bankraubes und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt als Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet und diese als so schwerwiegend betrachtet, daß sie die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängte. Berücksichtigt man, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gerade jene Werte verletzten, deren Schutz dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Kriminalbeamter oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (vgl. dazu die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13213 A, und vom , 93/09/0418). Dazu kommt, daß der zweite Vorwurf betreffend Widerstand gegen die Staatsgewalt auch tätliche Angriffe gegen den Kollegenkreis des Beschwerdeführers beinhaltete. Jede der beiden Verhaltensweisen für sich brachte grundsätzlich eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen mußte.

Zum Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt, sodaß bezüglich der Tatsachenfeststellungen (in objektiver und subjektiver Hinsicht) Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 eintrat. Bereits wegen dieser in der Beschwerde auch nicht mehr in Abrede gestellten Tat wäre die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung - wie oben ausgeführt - zu rechtfertigen gewesen.

Aber auch der Schuldspruch zur Vorbereitung bzw. Planung eines Bankraubes ist nicht rechtswidrig. Vorweg ist dazu darauf hinzuweisen, daß die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 nicht bedeutet, daß ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Beurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. So kann auch das einem Freispruch zugrundeliegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen. Bei Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen i.S.d. § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, daß die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen sollte, besteht nicht (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0054, sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, S. 128).

Das in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde etwa enthaltene Vorbringen, "das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens" vermöge nicht die Verhängung der Disziplinarstrafe zu rechtfertigen, oder es stimme nicht, daß der Beschwerdeführer "einen Bankraub vorbereitet hatte", bleibt im wesentlichen auf Behauptungsebene und kann keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzeigen. Der Beschwerdeführer hat selbst anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf Fragen des Vorsitzenden, ob es stimme, daß er eine Wollhaube und eine Waffe bei sich getragen habe, daß er eine Maske aufgesetzt, Fluchtkleidung angezogen und sich mit einer Pistole vor die Bank gegeben habe bzw. handschriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über den Banküberfall aufgefunden worden seien, damit geantwortet, er habe dazu die Gedanken gehabt, dies sei aber "nicht strafbar". Auch hat der Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung, nachdem ihm vorgehalten worden war, er sei von einem Bankbeamten vor der Bank beobachtet worden, habe bei der Festnahme eine Fluchtkleidung getragen, weiters zwei Nylonsäcke mit Handschuhen mit sich geführt, in der Waschküche, in der er angetroffen worden sei, sei außerdem eine Mütze mit Sehschlitzen und dem Tränengasrevolver gefunden worden, mit den Worten, die belangte Behörde versuche ihn "fertig zu machen", er gestehe zu, "Fehler gemacht zu haben", verlassen. Zur subjektiven Tatseite (behauptete Beeinträchtigung durch Alkohol) konnte sich die belangte Behörde zu Recht auf die unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang stehende Tat des Widerstandes gegen die Staatsgewalt berufen, hinsichtlich der der subjektive Schuldvorwurf im gerichtlichen Strafurteil bejaht worden war (auch das in seiner Richtigkeit konkret unbestritten gebliebene polizeiärztliche Attest vom - "geringe Alkoholisierung nach Biergenuß" - geht von einer uneingeschränkten Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers aus).

Da der zweitangefochtene Bescheid (Disziplinarstrafe der Entlassung) auch ansonsten keine Rechtswidrigkeit erkennen läßt, war die gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.