VwGH vom 12.06.1990, 90/05/0035
Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-85/5/89, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Straßenangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X).
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem Schreiben vom ersuchten Ferdinand M und die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Gemeinde, die öffentliche Wegparzelle 379, KG Y, auszubauen und zu asphaltieren, wobei die Antragsteller sich bereit erklärten, 25 % der gesamten Herstellungskosten je zur Hälfte zu übernehmen. Dieses Schreiben ist jedoch nur von Ferdinand M und nicht auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Im Akt erliegt allerdings ein von der Beschwerdeführerin unterschriebener Zettel, datiert mit , welcher folgende Erklärung zum Gegenstand hat: "Ich, Hannelore N, wohnhaft in Y 24, erkläre mich bereit, die 25 % für die Asphaltierung der Straße bereitÜ". In ihrer Gegenschrift führt die Gemeinde aus, daß die Beschwerdeführerin diese Erklärung einem Mitglied des Gemeinderates gegenüber abgegeben habe, wobei sie sich darüber im klaren gewesen sei, daß die 25 %ige Interessentenleistung zwischen M und ihr aufzuteilen sei und auf jede beteiligte Liegenschaft ein Anteil entfalle; ihren Wohnort habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Y 24 bezeichnet.
Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 23 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1978 fest, daß die Beschwerdeführerin und Ferdinand M zu den Ausbaukosten des Grundstückes 379, KG Y, einen Anteil zu leisten haben. Dieser Bescheid wurde an die Adresse der Beschwerdeführerin in Y 24 zugestellt und am von Johanna R als "Mitbewohnerin" im Wege der Ersatzzustellung übernommen.
Mit einem Schreiben des Bürgermeisters vom wurde der Bescheid in Ablichtung der Beschwerdeführerin an ihre Adresse in Z übermittelt.
In ihrer Berufung vom beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom .
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand die Berufung als verspätet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung vom nachweislich beurkundet habe, in Y 24 wohnhaft zu sein. Der Zustellvorgang vom sei daher rechtmäßig erfolgt und die Berufung erweise sich sohin als verspätet.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung behauptet die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Gemeinde habe genaue Kenntnis davon, daß sie nicht in Y 24, sondern in Z wohnhaft sei. Eine Erklärung, wonach sie in Y 24 wohnhaft sein sollte, habe sie gegenüber der Gemeinde nie abgegeben. Sollte dennoch ein derartiger "Beurkundungsvorgang vorhanden" sein, so sei dieser arglistig zustandegekommen und hätte der Irrtum der Gemeinde sofort auffallen müssen. In Y 24 halte sich die Beschwerdeführerin auch nicht vorübergehend auf.
Auf Grund des Vorbringens in der Vorstellung veranlaßte die Gemeindeaufsichtsbehörde die ergänzende Einvernahme des Zustellers, der als Zeuge erklärte, am Grund zur Annahme gehabt zu haben, daß sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der von ihr angegebenen Abgabestelle, nämlich Y 24, aufhalte. (Eine nähere Begründung für diese Annahme ist der Zeugenaussage nicht zu entnehmen.)
In ihrer Äußerung vom nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Aussage dahingehend Stellung, daß sie sich regelmäßig in Z aufhalte, gelegentlich aber ihre in Y wohnhafte Tante besuche. Der Briefträger wisse ganz genau, daß sie sich nicht in Y aufhalte, weil ihre Tante allein im Haus wohne. Dies sei auch in der Gemeinde bekannt und auch Bescheide der Gemeinde in Steuerangelegenheiten würden ihr an ihre Wohnadresse in Z zugestellt. Die Beschwerdeführerin führte sodann näher aus, wie ihre Erklärung vom zustandegekommen sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, daß sie den Text nach dem Diktat des Gemeinderates T geschrieben habe, wobei sie jedoch darauf hingewiesen habe, daß sie in Z wohne. Gemeinderat T habe daraufhin gemeint, daß es sich um den Weg in Y 24 handle. Nicht erwähnt worden sei, daß die Unterschrift der Gemeinde vorgelegt werde, vielmehr habe T betont, er komme nur im Auftrag des Nachbarn der Beschwerdeführerin.
In ihrer Äußerung vom führte die Gemeinde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, der Gemeinderat T verneine ausdrücklich, daß der Text der Verpflichtungserklärung vom von ihm stamme, vielmehr habe diese Erklärung die Beschwerdeführerin ohne jedwedes Zutun formuliert und verfaßt. In ihrer Gegenäußerung vom hielt die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde stellte im wesentlichen fest, daß die Beschwerdeführerin nicht bestritten habe, in der Erklärung vom angegeben zu haben, in Y 24 wohnhaft zu sein. Der einvernommene Postzusteller habe weiters als Zeuge erklärt, Grund zur Annahme gehabt zu haben, daß sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der von ihr angegebenen Abgabestelle aufhalte. Damit sei aber die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom ordnungsgemäß erfolgt und die Berufung sei zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage strittig, ob der Bescheid des Bürgermeisters vom der Beschwerdeführerin an der Adresse Y 24 im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde zugestellt werden durfte. Nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Der Bürgermeister als Straßenbehörde erster Instanz ging bei der Erlassung des Bescheides vom davon aus, daß die Beschwerdeführerin und ihr in der Sachverhaltsdarstellung genannter Nachbar in dem Ansuchen vom gleichen Tage bestimmte Adressen angegeben haben. Dieses Ansuchen wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt, wie gleichfalls schon in der Sachverhaltsdarstellung dargetan worden ist. Die von der Beschwerdeführerin verfertigte Erklärung vom war nicht an die Gemeinde gerichtet, sodaß weder diese Erklärung noch das Ansuchen vom als Beweis dafür angeführt werden können, daß die Adresse Y 24 als Abgabestelle in Betracht kommt. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsverfahrens zutreffend die Auffassung vertreten, daß auf Grund der verschiedenen Zustellungen der mitbeteiligten Gemeinde an sie ihre Wohnadresse der Gemeinde bekannt sein mußte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt sohin die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß der erstinstanzliche Bescheid an ihre Wohnadresse in Z zugestellt hätte werden müssen.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 des Zustellgesetzes als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Da der Bescheid vom tatsächlich am der Tante der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Bescheid in der Folge der Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes tatsächlich zugekommen ist. Diese Frage wurde weder auf Gemeindeebene noch im Verfahren vor der belangten Behörde geprüft, weil irrtümlich die Adresse Y 24 als Abgabestelle angesehen und die Zustellung an den Ersatzempfänger (§ 16 Zustellgesetz) als gesetzmäßig beurteilt wurden. Damit hat aber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.