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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 151

Ausfolgung bei Gericht hinterlegter Reisedokumente im Pflegschaftsverfahren

iFamZ 2020/86

§ 107 Abs 3 AußStrG; § 6 Abs 1 VerwEinzG

Die Anweisung an die Verwahrstelle zur Ausfolgung eines nach § 107 Abs 3 Z 5 AußStrG hinterlegten Reisepasses des Kindes hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorliegen.

Mit Beschluss vom hob das Rekursgericht das Ausreiseverbot für das 2015 geborene Kind auf und ordnete an, dass dessen österreichischer und dessen russischer Reisepass der Mutter auszufolgen sind. Der OGH wies den gegen diese Entscheidung vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück (10 Ob 50/19d).

Das Erstgericht wies daraufhin die Verwahrstelle an, die beiden dort erliegenden Reisepässe des Kindes binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Mutter auszufolgen. Das Rekursgericht gab dem gegen den Ausfolgungsauftrag gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Der Ausfolgungsbeschluss nach § 6 Abs 1 VerwEinzG kann nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden (Frauenberger in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 6 VerwEinzG Rz 8).

Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt die vom Erstgericht vorgenommene Anweisung der Richterin an die...

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