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Grundstücksbegriff: Grundstücksbestandteile versus eigenständige Wirtschaftsgüter
immo aktuell 2020/3
Gebäudeeinbauten, die typische Gebäudeteile sind, rechnen auch dann zum Gebäude, wenn sie nur lose mit diesem verbunden sind. Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Eigenständige Wirtschaftsgüter liegen vor, wenn den Gegenständen wirtschaftlich nach der Verkehrsauffassung (objektiv) jeweils eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zukommt.
Sachverhalt: Die Mitbeteiligte veräußerte im Jahr 2016 eine Liegenschaft samt Wohnhaus, Garage und Freischwimmbad. Nicht vertragsgegenständlich war das Inventar; alle fixen Einbauten verblieben aber im Haus. Gegenstände, die im Haus im Zuge der Räumung zurückgelassen worden waren, gingen ersatzlos auf den Käufer über. Das Gebäude hatte die Mitbeteiligte als Hälfteeigentümerin errichtet, die zweite Hälfte erwarb sie im Erbweg von ihrem verstorbenen Ehegatten.
Das BFG gestand die Herstellerbefreiung für das Gebäude zur Hälfte (nicht aber für den im Erbweg erworbenen Anteil) zu. In die Besteuerung bezog es jedoch nur Grund und ...