Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juli 2020, Seite 148

Neuerliches Antragsrecht nach § 107a AußStrG bei zwischenzeitiger Änderung der Umstände?

iFamZ 2020/84

§ 107a Abs 1 AußStrG

Anträge eines (obsorgeberechtigten) Elternteils, die auf ein umgehendes Rückgängigmachen einer Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB abzielen, müssen innerhalb der 4-Wochen-Frist des § 107a Abs 1 Satz 2 AußStrG gestellt werden.

Am brachte der Kinder- und Jugendhilfeträger die bis dahin bei ihrer Mutter wohnhafte Minderjährige im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB auf einem Krisenpflegeplatz unter. Am stellte er beim Erstgericht den Antrag, die Obsorge für die Minderjährige dem Land Kärnten zu übertragen, weil angesichts der massiv gewaltbehafteten Vorgeschichte der Eltern, der fehlenden Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft der Mutter und der von ihr nicht gewährleisteten Abgrenzung zum Vater eine akute Kindeswohlgefährdung drohe. Am beantragte die Mutter die Gefahr-in-Verzug-Maßnahme für unzulässig zu erklären, weil sie rechtswidrig und grundlos erfolgt sei. Mit Beschluss vom erklärte das Erstgericht die Abnahme des Kindes und dessen Unterbringung auf einem Krisenpflegeplatz durch den Kinder- und Jugendhilfeträger für vorläufig zulässig.

Am beantragte die Mutter die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die Minderjährige dem Ki...

Daten werden geladen...