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VwGH vom 06.05.2004, 2001/20/0622

VwGH vom 06.05.2004, 2001/20/0622

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 221.478/4-I/02/01, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache (mitbeteiligte Partei: S, geboren 1981), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der damals minderjährige Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste am in das Bundesgebiet ein und ersuchte um Asyl. Diesen Antrag begründete er vor dem Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass sein Bruder Mitglied einer separatistischen Partei sei und deswegen in Indien seit etwa fünf Jahren von der Polizei gesucht werde. Der Mitbeteiligte sei "zwei bis drei Mal" zum Aufenthaltsort des Bruders befragt worden und befürchte, weil er dazu keine näheren Angaben habe machen können, im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat von der Polizei umgebracht zu werden.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 7 AsylG ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am - somit zu einem Zeitpunkt, als er das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - zu Handen seines gesetzlichen Vertreters (der Bezirkshauptmannschaft P. für den Jugendwohlfahrtsträger) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Mitbeteiligte unter gleichzeitiger Ausführung der Berufung gegen den letztgenannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Begründend führte er dazu aus, er habe erst durch telefonische Nachfrage eines Flüchtlingsbetreuers von der Erlassung des Bescheides vom erfahren. Von seinem gesetzlichen Vertreter sei offensichtlich - ohne dass der Mitbeteiligte vorher von diesen Absichten informiert worden sei - keine Berufung erhoben worden. Da der gesetzliche Vertreter den Mitbeteiligten nicht einmal von der Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides informiert habe, und der Letztgenannte daher auch nicht selbst bzw. mit Hilfe seines Flüchtlingsberaters Berufung habe erheben können, liege ein für ihn unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor, das ihn ohne eigenes Verschulden an der zeitgerechten Einbringung der Berufung gehindert habe.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und begründete dies zusammengefasst damit, der Mitbeteiligte sei während der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid vom noch nicht handlungsfähig und für die Einbringung eines Rechtsmittels daher sein gesetzlicher Vertreter zuständig gewesen. Dass aber der gesetzliche Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung der Berufung im Namen des Mitbeteiligten gehindert gewesen wäre, sei im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet worden.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Gleichzeitig wies sie unter Spruchpunkt II. die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 63 Abs. 2 und 3 AVG zurück. Begründend stellte sie im Wesentlichen das Vorbringen des Mitbeteiligten im Wiedereinsetzungsantrag als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest und gab im angefochtenen Bescheid als für die Entscheidung maßgebende Bestimmung unter anderem § 25 Abs. 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2001 wieder. Die zitierte Fassung der letztgenannten Bestimmung stelle die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage dar und sei mangels anderslautender Übergangsbestimmungen dem angefochtenen Bescheid zugrunde zu legen. Dazu berief sich die belangte Behörde u.a. auf die Rechtsprechung eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes. Gehe man daher von § 25 Abs. 1 AsylG in der "nunmehr" seit geltenden Fassung der erwähnten Asylgesetz-Novelle 2001 aus, so sei der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (zu ergänzen: vom ) bereits volljährig und nach dem Asylgesetz handlungsfähig gewesen. Demnach sei die Bezirkshauptmannschaft P. bei der Zustellung dieses Bescheides "nicht (mehr)" gesetzlicher Vertreter des Mitbeteiligten gewesen, sodass der Asylbescheid vom mangels rechtmäßiger Zustellung gegenüber dem Mitbeteiligten nicht rechtswirksam geworden sei. Für den Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten bedeute dies, dass mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Asylbescheides die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen habe, sodass die belangte Behörde (unter Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht habe stattgeben können. Dem entsprechend sei (unter Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) "mangels Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides" auch die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der beschwerdeführende Bundesminister wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, bei Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides sei § 25 Abs. 1 AsylG in jener Fassung anzuwenden, die im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde in Geltung gestanden sei. Wenn die belangte Behörde dazu die Rechtsprechung eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes zitiere, nach der die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, so übersehe sie, dass es nach dieser Judikatur Ausnahmen vom genannten Grundsatz gebe. So sei die im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Rechtslage insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, darüber abzusprechen sei, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens gewesen sei. Folgte man demgegenüber der Rechtsmeinung der belangten Behörde, so bedeutete dies eine Rechtskraftdurchbrechung all jener Bescheide, die nach § 25 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001 an den Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter eines zwischen 18- und 19- jährigen Asylwerbers zugestellt worden seien. Bereits entschiedene Asylverfahren des zuletzt genannten Personenkreises würden dann bei konsequenter Anwendung der Rechtsansicht der belangten Behörde mit Inkrafttreten der durch die letztgenannte Gesetzesnovelle geänderten Fassung des § 25 AsylG bei der Asylbehörde wieder anhängig. Ein derartiges Ergebnis sei dem Gesetzgeber aber nicht zuzusinnen. Der angefochtene Bescheid beruhe daher, auch wenn seine abweisenden bzw. zurückweisenden Spruchteile im Ergebnis zutreffend seien, auf einer Verkennung der Rechtslage, weil die belangte Behörde zu Unrecht von der fehlenden Existenz des Asylbescheides vom ausgegangen sei.

§ 25 AsylG in der Stammfassung lautete:

"Handlungsfähigkeit

§ 25. (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt."

Durch die Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82, wurde § 25 in seinem Abs. 1 wie folgt geändert:

"§ 25. (1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB)."

Gemäß § 42 Abs. 4 AsylG trat § 25 Abs. 1 AsylG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2001 mit in Kraft. Übergangsbestimmungen zur letztgenannten Gesetzesstelle enthält das AsylG nicht.

Der angefochtene Bescheid ist mit seiner Zustellung gegenüber der Erstbehörde am rechtswirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt stand § 25 AsylG in der Fassung der oben auszugsweise zitierten Asylgesetz-Novelle 2001 in Kraft. Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Asylbescheides des Bundesasylamtes vom unter Zugrundelegung der Rechtslage des § 25 AsylG in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2001 oder in der Fassung nach dieser Novelle zu beurteilen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 898/75, Slg. Nr. 9315/A, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Eine andere Betrachtungsweise sei nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters habe nach dem zitierten Erkenntnis eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei.

Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines gleichfalls verstärkten Senates vom , Zl. 82/11/0270, Slg. Nr. 11.237/A, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen sei. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergebe, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung sei, komme es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an.

Für die im Beschwerdefall entscheidende Frage, ob § 25 AsylG in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 von der belangten Behörde als maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Mitbeteiligten zum Zustellzeitpunkt heranzuziehen war, kommt es somit auf die Auslegung der letztgenannten Bestimmung an.

Die Erläuterungen zur AsylG-Novelle 2001 (669 BlgNR XXI. GP)

lauten auszugsweise:

"Zu § 25 Abs. 1:

Mit wird das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2000, in Kraft treten, mit dem die Volljährigkeitsgrenze von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt wird. Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der geltenden Fassung sind Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erst dann handlungsfähig, wenn sie das 19. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung in der derzeitigen Form würde mit dazu führen, dass volljährige Personen in Asylverfahren nicht handlungsfähig wären, gleichzeitig aber über keinen gesetzlichen Vertreter verfügen würden, da sowohl die elterliche als auch die für Unbegleitete ex lege eintretende Vertretungsbefugnis des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers mit Erreichung der Volljährigkeit erloschen wäre.

Die vorliegende Novelle sieht daher vor, in § 25 Abs. 1 auf eine numerische Altersgrenze (wie sie bisher bestanden hat) zu verzichten und auf den Volljährigkeitsbegriff des Personenrechts zu verweisen, wie das auch in § 20 Abs. 2 Fremdengesetz geschieht.

Die gewählte Konstruktion hat den Vorteil, dass hinkünftig die gleichen Altersgrenzen in Bezug auf Verfahrens- und materielles Recht gelten würden und die Asylbehörden der Notwendigkeit aufwendiger Ermittlungen (und Wertungen im Kontext der Ordre Public-Klausel) enthoben wären. Eine solche Bestimmung steht überdies im Einklang mit Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention."

Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, durch die Änderung des § 25 Abs. 1 AsylG eine Anpassung der Handlungsfähigkeit von Asylwerbern an die - mit in Kraft getretene - Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und die damit herabgesetzte Volljährigkeitsgrenze herbeizuführen. Dass durch § 25 Abs. 1 AsylG in seiner novellierten Fassung die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern rückwirkend auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes (bzw. vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2001 am ) geregelt werden sollte, ist nach der in den zitierten Erläuterungen zu Tage tretenden Absicht des Gesetzgebers auszuschließen. Somit kommt § 25 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 als Beurteilungsgrundlage für die Prozessfähigkeit eines Asylwerbers nur für solche Prozesshandlungen in Betracht, die ab dem gesetzt wurden. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die (Rechtsmittel-)Behörde diese Beurteilung (bescheidmäßig) getroffen hat.

Diese Rechtsanschauung steht mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 AsylG im Einklang. In dem dem Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0175, zugrunde liegenden Fall war der Asylwerber im Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides bereits prozessfähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Erstbescheides auf die Prozessfähigkeit dieses Asylwerbers im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides abgestellt. Weil der Asylwerber die Prozessfähigkeit im letztgenannten Zeitpunkt noch nicht erlangt hatte, konnte der Erstbescheid nach dem zitierten Erkenntnis nur an den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers zugestellt werden.

Im Beschluss vom , Zl. 2001/01/0542, hat sich der Verwaltungsgerichtshof konkret mit der Frage beschäftigt, ob § 25 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 und die sich daraus ergebende Prozessfähigkeit von Asylwerbern (schon) ab Vollendung des 18. Lebensjahres auch für Zustellvorgänge von Bedeutung ist, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Novelle ereignet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage verneint und dargelegt, dass die Prozessfähigkeit im Asylverfahren nach der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. Daher sei die Zustellung an eine 18-jährige Asylwerberin bis zum Inkrafttreten der genannten Novelle des § 25 AsylG am an deren gesetzlichen Vertreter (somit an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger) vorzunehmen.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten, wie bereits erwähnt, am zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand § 25 Abs. 1 AsylG noch in seiner Stammfassung in Geltung, maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit war demnach die Vollendung des 19. Lebensjahres. Da der Mitbeteiligte dieses Alter im genannten Zustellzeitpunkt noch nicht erreicht hatte, erfolgte die Zustellung des Asylbescheides vom zu Recht an den gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten. Die belangte Behörde durfte daher die rechtswirksame Erlassung des den Asylantrag des Mitbeteiligten abweisenden Bescheides vom ebenso wenig verneinen wie die - für die gegenständlich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte - Versäumung der Berufungsfrist. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten im Wiedereinsetzungsantrag und in der diesbezüglichen Berufung, er sei von seinem gesetzlichen Vertreter über die Erlassung des negativen Asylbescheides nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher das Untätigbleiben des gesetzlichen Vertreters nicht zu verantworten, inhaltlich auseinander setzen müssen (vgl. zu ähnlich begründeten Wiedereinsetzungsanträgen den schon zitierten hg. Beschluss, Zl. 2001/01/0542, und die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2001/20/0377, und vom , Zl. 2001/20/0332).

Auch wenn man nach der zuletzt angeführten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangte, das Vorbringen des Mitbeteiligten im Antrag vom sei nicht geeignet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist herbei zu führen und der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen, so erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Mitbeteiligten dennoch als rechtswidrig. Wie bereits dargestellt hat die belangte Behörde sowohl die Abweisung der Berufung des Mitbeteiligten gegen die Nichtstattgabe seines Wiedereinsetzungsantrages als auch die Zurückweisung der Berufung gegen den Asylbescheid vom mit der - nach dem oben Gesagten unzutreffenden - Ansicht begründet, der letztgenannte Bescheid sei nicht rechtswirksam erlassen worden.

Es macht aber - wie der beschwerdeführende Bundesminister zu Recht vorbringt - einen Unterschied, ob einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird, weil er (inhaltlich) unbegründet ist oder weil ein der bekämpften Versäumung der Berufungsfrist zugrunde liegender erstinstanzlicher Bescheid gar nicht existiert. In gleicher Weise macht es einen Unterschied, ob eine Berufung als verspätet oder aber mit der Begründung des Nichtvorliegens des anzufechtenden Bescheides zurückgewiesen wird (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 46 zu § 66 AVG referierte hg. Judikatur).

Da die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid somit eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am