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immo aktuell 1, Februar 2020, Seite 3

Gesamtbaurecht als Gestaltungsinstrument?

Alexandra Patloch-Kofler und Florian Petrikovics

Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Wohnen“ unter dem Punkt „Baulandmobilisierung“ vor, dass das Instrument des Baurechts attraktiver gestaltet werden soll. Der vorliegende Fall greift einer allfälligen Novelle voraus und stellt dar, wie das Instrument des Gesamtbaurechts gerade bei komplexen Eigentümerstrukturen die optimale Nutzung der vorhandenen Fläche bei widerstreitender Interessenlage der Grundeigentümer sicherstellen könnte, ohne grunderwerbsteuerlich zu einer substanziellen Mehrbelastung zu führen.

1. Sachverhalt

Der Bauträger BT ist interessiert am Erwerb der unbebauten Liegenschaften EZ 1111 und EZ 2222 in 1220 Wien. EZ 1111 hat eine Fläche von 1.000 m2 und steht im Eigentum des A. EZ 2222 hat eine Fläche von 2.000 m2 und steht im Eigentum des B. Die beiden Liegenschaften grenzen unmittelbar aneinander.

Die Liegenschaften unterliegen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen. Am Beispiel Wien: besondere Bestimmung im Flächenwidmungsplan, dass pro Grundstück nur maximal 500 m2 bebaut werden dürfen. § 76 Wiener BO schränkt die Bebaubarkeit weiter ein, indem maximal ein Drittel der Fläche bebaut werden darf.

Der Bauträger BT möchte beide Liegenschaften erwerben und anschließen...

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