VwGH 29.04.1993, 93/06/0046
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Wird für ein Bauobjekt, für welches (wegen Fehlens der Baubewilligung) ein Abtragungsauftrag erlassen wurde, in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erteilt, welcher in Rechtskraft erwächst, so entfaltet der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr (Hinweis E , 88/05/0085). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/09/24 92/06/0121 1 |
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RS 2 | Ist der Titelbescheid (hier: Abbruchauftrag) wegen Änderung des Sachverhaltes weggefallen, so hat die Behörde aufgrund der Berufung gegen den auf diesem Titel fußenden Vollstreckungsbescheid denselben gem § 66 Abs 4 AVG zu beheben. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des RR und der AR in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-21.785/11-1993, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom war den Beschwerdeführern gemäß §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes aufgetragen worden, das auf dem Grundstück 808/6 der KG E aufgestellte Wochenendhaus in Form eines adaptierten Getreidespeichers bis zu beseitigen und das bei der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu entfernen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer wurde die Erfüllungsfrist mit festgesetzt, im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde die Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde E vom angeordnet. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten für die Beseitigung des Wochenendhauses bis zum S 26.000,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu erlegen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten aus, daß die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme, da sie jene Umbauten, die den Getreidekasten zu einem Wochenendhaus adaptiert hätten, zwischenzeitlich entfernt hätten, sodaß der Getreidekasten nunmehr in seiner ursprünglichen Form, lediglich geeignet zur landwirtschaftlichen Nutzung, bestehe.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurden die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom behoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, da nach Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen das bestehende Objekt unter dem § 2 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes zu subsumieren sei, (nach dieser Gesetzesstelle unterlägen Bauten, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ortsüblicherweise und überwiegend aus Holz hergestellt und außerhalb des Baulandes oder des bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten errichtet worden seien, und die nur der Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Erntegütern dienten oder als Unterstand für das Weidevieh genützt würden, nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht), sei nunmehr eine Demolierung nicht mehr statthaft.
Mit Schreiben vom beantragte die Gemeinde E bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung neuerlich die Vollstreckung der mit Bescheid vom aufgetragenen Demolierung des Getreidespeichers. Zur Begründung für diesen Antrag wurde ausgeführt, daß ein Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern und den Betreibern einer in der Nachbarschaft bestehenden Landwirtschaft, mit ausgelaufen sei und somit der dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom zugrundeliegende Tatbestand, daß der Getreidespeicher ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung diene, nicht mehr gegeben sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme zur Demolierung des Getreidespeichers angedroht. Zu diesem Schreiben brachten die Beschwerdeführer vor, daß die Androhung der Ersatzvornahme nicht zulässig sei, da sich an der festgestellten Widmungsverwendung des Getreidespeichers zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Beseitigung des Getreidekastens auf Grundstück Nr. 808/6, KG E, angeordnet und den Beschwerdeführern der Auftrag zur Kostenvorauszahlung in der Höhe von S 83.400,-- bis erteilt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bis bei der Vollstreckungsbehörde erster Instanz zu erlegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß nach Erlassung des Abtragungsauftrages vom das daraufhin eingeleitete Vollstreckungsverfahren mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom eingestellt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Begründung ihres Bescheid zufolge war die nunmehr belangte Behörde davon ausgegangen, daß das (zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom ) bestehende Objekt auf GP Nr. 808/6, KG E, unter § 2 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes LGBl. Nr. 117/1973 in der damals geltenden Fassung, zu subsumieren sei. Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß bei einer solchen Situation der Bescheid vom wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/05/0085, sowie vom , Zl. 92/06/0121). Der Umstand, daß nach dem August 1982 allenfalls der Sachverhalt neuerlich insofern geändert wurde, als ein Pachtvertrag ausgelaufen ist, vermag nichts daran zu ändern, daß der Abtragungsauftrag vom keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermochte und daher nicht mehr als Titelbescheid Grundlage einer Vollstreckung sein kann. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen. Da sie dies nicht erkannte, belastete sie aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für eine nichterforderliche Ausfertigung der Beschwerde.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993060046.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-44262